Die Geringfügigkeitsregelung der §§ 45 S 8 AFG und 11 AFuU 1976 bezieht sich auf die tatsächlich angefallenen …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Geringfügigkeitsregelung der §§ 45 S 8 AFG und 11 AFuU 1976 bezieht sich auf die tatsächlich angefallenen Mehrkosten aus der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme; nicht maßgebend ist die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.