Streitgegenstand einer Anschlußberufung
Streitgegenstand einer Anschlußberufung; öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und Bundesbahn bzgl Bundesbahn-Neubaustrecke; Vertragsänderung, Vertragsabwicklung
Tatbestand
Die klagende Gemeinde und die beklagte Bundesbahn streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages verpflichtet ist, für an der Wasserversorgungsanlage der Klägerin vorgenommene Baumaßnahmen mehr als die bisher von der Beklagten übernommenen Kosten zu tragen.
Die Beteiligten trafen am 20. März/4. April 1984 im Zuge des Bauvorhabens "Bau der Neubaustrecke (NBS) H-W" eine "Vereinbarung über die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Abrechnung der Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung der Gemeinde L, Kreis H, .....". Nach § 3 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung sollte die Klägerin namens und auftrags der Beklagten eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen gemäß VOB/A durchführen, das Leistungsverzeichnis vorab mit der Beklagten abstimmen und unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes F die eingegangenen Angebote prüfen. Vor Auftragsvergabe sollte sie die Zustimmung der Beklagten einholen. Die Beklagte verpflichtete sich in § 4 der Vereinbarung unter anderem, die im Gutachten des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 in Variante II der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser......." genannten Baukosten zuzüglich Kosten der Versuchsbohrung und der Ingenieurleistungen gemäß § 3 der Vereinbarung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und - zur Deckung aller Nebenkosten - einen Zuschlag von 1 % der Netto-Herstellungskosten der Variante II zu zahlen. Die genaue Abrechnung der Kostenerstattung sollte auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro jeweils als sachlich richtig erklärten und nachgerechneten sowie von der Beklagten festgestellten Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten Baufirmen erfolgen. In ihrer Schlußrechnung vom 17. Mai 1988 ermittelte die Klägerin einen Gesamtbruttobetrag (= einschließlich Verwaltungskostenanteil, Ingenieurkosten und MWSt.) von 1.976.570,65 DM. Die Klägerin erkannte einen Kürzungsbetrag in Höhe von netto 10.910,67 DM an, so daß sich eine Gesamtforderung von 1.963,506,85 DM ergab, wovon die Beklagte 1.681.122,07 DM zahlte. Die Begleichung der Restforderung von 282.384,78 DM lehnte die Beklagte ab.
Am 29. Dezember 1988 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben, das sich mit Beschluß vom 26. Januar 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1989 hat die Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Klagesumme um 19.021,69 DM gekürzt, insoweit die Klage zurückgenommen und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
263.363,09 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe den vereidigten Sachverständigen S mit der Überprüfung der Auftragsvergaben und Rechnungen beauftragt, nachdem sie Unregelmäßigkeiten der Klägerin habe feststellen müssen. Es seien entgegen der vertraglichen Regelung Arbeiten nicht öffentlich ausgeschrieben und nicht vorab mit der Beklagten abgestimmt worden. Auch seien Arbeiten nicht entsprechend der Vergabeempfehlung des Wasserwirtschaftsamtes an den bevorrechtigten Bewerber, sondern eine andere Firma vergeben worden. Bei der Pumpstation seien von der Klägerin nachträglich die Gebäudeabmessungen, die Fassadenverkleidung und die Dachkonstruktion verändert worden. Es sei eine Leitung im Ortsnetz E abgerechnet worden, die bereits Jahre zuvor verlegt worden sei. Teilweise seien Mehrkosten durch Sonderwünsche und Planänderungen der Klägerin entstanden, die ebenfalls nicht von der Beklagten genehmigt gewesen seien. Nach der vom Ingenieurbüro S festgestellten Schlußrechnung habe die Beklagte netto 1.585.948,32 DM zu zahlen. Hiervon seien rechnerisch 15.702,46 DM abgesetzt worden, um aus dem Differenzbetrag die Mehrwertsteuer von 109.917,21 DM zu errechnen. Es ergebe sich dann eine an die Klägerin zu erstattende Summe von 1.695.865,53 DM. Hiervon habe sie, die Beklagte, 14.743,46 DM für die Prüfungsrechnung des Ingenieurbüros S vom 28. September 1988 abgesetzt und den Restbetrag an die Klägerin gezahlt. Der Betrag von 14.743,46 DM sei zu Recht abgesetzt worden, da sich herausgestellt habe, daß die Klägerin nicht dem Vertrag entsprechend abgerechnet habe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 1991 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 947,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1988 zu zahlen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe von der Forderung in der Rechnung der Firma A vom 20. August 1985 betreffend Los E nicht netto 834,66 DM abziehen dürfen. Zwar sei das Angebot der Firma K, um 834,66 DM günstiger gewesen. Aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Zonenrandgebietes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237) wäre die Beklagte jedoch im Falle eines entsprechenden Ersuchens verpflichtet gewesen, ihre Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die Firma A zu erteilen, da diese Firma ihren Sitz im Kreis H und damit im begünstigten Zonenrandgebiet habe. Entsprechend der Zahlungspflicht über 834,66 DM erhöhe sich der Gebührenanteil aus der die Bauleitung betreffenden Rechnung des Ingenieurbüros B vom 21. Dezember 1987 um 42,21 DM. Der Summe von 876,81 DM seien ein Nebenkostenanteil von 1 % (8,77 DM) und die Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % hinzuzufügen, so daß sich insgesamt der Betrag von 947,57 DM ergebe.
Im übrigen sei die Klage unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 7 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Juni 1991 Bezug genommen.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 9. August 1991 und den Bevollmächtigten der Beklagten am 12. August 1991 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 6. September 1991 Berufung und die Beklagte am 8. März 1993 Anschlußberufung eingelegt.
Die Klägerin macht im Berufungsverfahren noch 202.465,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend und trägt zur Begründung vor,
I.1. zwar sei in § 3 der Vereinbarung vorgesehen, daß sie, die Klägerin, namens und auftrags der Beklagten eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen durchführe und das Ingenieurbüro mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftrage. Abweichend hiervon regele § 3 Abs. 3 aber, daß die Auftragsvergabe nicht namens und auftrags der Beklagten zu erfolgen habe, denn sie, die Klägerin, prüfe unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes die eingegangenen Angebote (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung). Aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung folge, daß die Einschaltung des Ingenieurbüros S vertragswidrig gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin in Vollmacht der Beklagten gehandelt.
2. Das Wasserwirtschaftsamt habe dem bauleitenden Ingenieurbüro
B am 4. Dezember 1986 bestätigt, daß es sich
im wesentlichen um zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen
handele, die vor Baubeginn meist nicht bekannt
gewesen seien, die teilweise bei den Kostenanschlägen
unter den Begriff "Insgemein" fielen und um zum Teil
genehmigte und anerkannte Änderungswünsche der Klägerin.
Die veranschlagten Kosten seien angemessen und entsprächen
dem heutigen Preisniveau.
3. Wenn von einer der Fachbehörden (Hess.Landesamt für
Bodenforschung, Wasserwirtschaftsamt, Amt für Landwirtschaft
und Landentwicklung) eine positive Stellungnahme
abgegeben worden sein, habe die Beklagte die Kosten getragen.
4. Ein Schnittpunkt zwischen die Ortsnetzleitungen und Fern- bzw.
Druckleitungen sei unter Mitwirkung der Klägerin
nicht gelegt worden.
4.1 Aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung folge, daß als einzige
Grundlage für die Festlegung des Schnittpunkts bzw. der
Schnittlinie zwischen der Kostentragungspflicht der Beklagten
und der Klägerin das Gutachten B vom
25. Mai 1983 herangezogen werden könne.
5. Eine wesentliche Veränderung habe es durch die
Genehmigungsplanung des Landrates am 13. Dezember 1984 gegeben.
Da die Klägerin dies vorausgesehen habe, sei in § 2 der
Vereinbarung der Satz aufgenommen worden "Grundlage der
noch durchzuführenden Baumaßnahmen ist der noch vom Landrat
zu genehmigende Entwurf für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme
unter der Verwendung des Bohrpunktes 3
(Gemarkung H, Flur, Flurstück)." Somit habe
ein Schnittpunkt frühestens nach Eingang dieser Genehmigungsplanung
feststehen können.
6. Der Bauausführung lägen die Pläne des Ingenieurbüros
B vom 9. April 1975 (genehmigt am 11. August 1975)
und vom 26. Juni 1984 (genehmigt am 13. Dezember 1984)
zugrunde. Der erstgenannte Plan habe den Bohrpunkt im
"M" sowie den Hochbehälter am "B Weg"
einschließlich der Erneuerung des gesamten Ersröder Ortsnetzes
betroffen. Die Planung des Jahres 1984 sei durch
den neuen Bohrpunkt Gemarkung H, Flur, Flurstück
"D" und den damit neu plazierten Hochbehälter
"D" ausgelöst worden.
7.u.8. Die Auftragsvergaben seien am 18. Januar 1985 im einzelnen mit den Vertretern der Beklagten, des Wasserwirtschaftsamts und des Ingenieurbüros B abgestimmt worden. Dazu verweist die Klägerin auf ihren Vermerk vom 18. Januar 1985 (Anlage 7 der Berufungsbegründung). Der Architekt habe die Entwurfsplanung am 26. Juni 1984 dem Wasserwirtschaftsamt zur fachtechnischen Prüfung vorgelegt. Bei der Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen im September 1984 hätte er wissen müssen, was er drei Monate vorher geplant und den Fachbehörden zur Genehmigung eingereicht habe. Ganze Teilbereiche der zu erwartenden und auch angefallenen Arbeiten seien in der Ausschreibung nicht erfaßt worden, so daß es zu den unangenehmen Nachträgen und zwangsläufig auch zu Mehrkosten gekommen sei.
II. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren im einzelnen folgende Ansprüche geltend:
Los A/1 (Lieferung von Wasserleitungsrohren etc.):
1. Aus der unter Nr. 5 der gemeindlichen Schlußrechnung vom
17. Mai 1988 genannten Rechnung der Firma P
vom 18. Juni 1985 stehe ihr ein Betrag von 14.305,82 DM
zu, da 201 m auf die Hauptzuleitung im "Wiesenweg" und
130 m auf die Verbindungsstrecke in der "Pommerstraße"
entfielen, was das Wasserwirtschaftsamt Fulda am 26. Januar
1989 bestätigt habe. Dabei sei zu berücksichtigen,
daß nach dem letzten Satz des § 2 der Vereinbarung Grundlage
"der noch vom Landrat zu genehmigende Entwurf ....."
sei. Bei einem Preis von 43,22 DM pro Meter Rohrleitung
seien noch 14.305,82 DM zu erstatten.
2. Bezüglich der Forderung unter Nr. 14 der Schlußrechnung
betrage ihr Anspruch noch 839,98 DM. Hierbei gehe es um
Formstücke für die oben genannten Teilstrecken.
3. Los B/1 (Verlegungsarbeiten):
Aus der in Nr. 4 der Schlußrechnung genannten Rechnung
der Firma B vom 30. März 1987 stehe
ihr noch ein Betrag von 21.686,09 DM zu. Es handele sich
um die Verlegung von 331 m Rohren im Wiesenweg und in der
Pommerstraße, wie oben zu Los A/1 dargelegt. Die entsprechenden
Positionen seien in Anlage 10 zum Schriftsatz vom
23. Januar 1992 markiert worden. Die Haupttransportleitung
von 210 m im "Wiesenweg" sei von der Firma B
ausgeführt worden, da die Wasserversorgung für Ersrode
habe gewährleistet werden müssen. Die Hauptdruckleitung
vom Bürgerhaus ("straße") in der L 3253 bis zur
Falleitung in der Länge von ca. 130 m sei vom Wasserwirtschaftsamt
am 30. November 1984 fachtechnisch gefordert
worden. Bei einem Defekt an der Haupteinspeisungsleitung
("Wiesenweg") müsse ein weiterer Übergabepunkt zur Verfügung
stehen.
4. Los C (Pumpstation):
Auf Seite 3 der Schlußrechnung vom 17. Mai 1988 seien vom
Büro S 32.753,02 DM zu Unrecht gestrichen worden.
Hinsichtlich des Neubaus der Pumpstation sei Ausführungsgrundlage
und Abrechnungsbasis der durch das Ingenieurbüro
Bechtel erstellte Plan, der durch den Landrat am
13. Dezember 1984 genehmigt worden sei. Es handele sich
um einen Nachtrag zur Planung des Jahres 1974/75. Dieser
ursprüngliche Plan eines Tiefbrunnens im "Malchustal" und
eines Hochbehälters am "Beenhäuser Weg" sei aufgrund des
massiven Widerstandes der R und
wegen der Proteste aus der Bürgerschaft nicht zustande
gekommen. Da die beiden Gebäude einen anderen Standort
erhalten hätten, sei neu geplant worden. Der Brunnenkopf
und die Walmdachkonstruktion - diese entspreche einem
Satteldach - seien in der genehmigten Bauzeichnung vom
13. Dezember 1984 enthalten. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit
der Ingenieurleistung sei in der Planung eine für
die Entsäuerungsanlage notwendige Zwischendecke vergessen
worden. Diese Zwischendecke habe durch eine Metallkonstruktion
im nachhinein geschaffen werden müssen. Den
Auftrag habe der Schlossermeister H
erhalten. Die Beklagte habe der "Materiallagerbühne" und
dem Sicherheitsgeländer im Wert von 13.400,-- DM zugestimmt.
Zusammenfassend sei festzustellen, daß es entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Seite 9 des
angefochtenen Urteils) keinen nachträglichen Bauantrag
gegeben habe. Das Wasserwirtschaftsamt habe mit Schreiben
vom 4. Dezember 1986 die ausgeführten Arbeiten als notwendig
anerkannt.
5. Los D (Hochbehälter):
Die Kürzung der Schlußrechnung um 27.583,59 DM sei zu
Unrecht erfolgt. Die Mehrkosten im Abschnitt "Fliesen und
Spaltplatten" in Höhe von 6.494,09 DM seien ausschließlich
auf eine zu grobe Schätzung der Massen in der Ausschreibung
zurückzuführen (Ausschreibung: 515 qm, Abrechnung:
597 qm). Den Zeichnungsunterlagen sei zu entnehmen,
daß die Lüfterschornsteine und die Satteldachkonstruktion
der Genehmigung des Landrats vom 13. Dezember 1984 entsprächen
und vom Wasserwirtschaftsamt am 30. November
1984 geprüft worden seien. Das Wasserwirtschaftsamt habe
am 4. Dezember 1986 bestätigt, daß die Arbeiten notwendig
gewesen seien.
6. Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
auch verpflichtet, die Kosten für den Grunderwerb
zu erstatten, denn der Hochbehälter und das Grundstück
bildeten gemäß § 946 BGB eine Einheit. § 4 Abs. 1
der Vereinbarung schließe dies nicht aus.
7. Los F (Maschinentechnischer Teil):
Hier stehe der Klägerin noch ein Betrag von 42.971,32 DM
zu. Auf Steigrohre entfielen 4.886,80 DM; der Brunnenkopf
sei von Anbeginn in der Pumpstation geplant gewesen, so
daß die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11
des Urteils unzutreffend seien. Auf die Fernwirkanlage
für Störmeldungen entfielen 38.084,52 DM. Eine Störmeldeanlage
mit eingeschränkter Ausstattung gebe es nicht. Die
eingebaute Einrichtung erfülle die Minimalanforderungen
nach dem heutigen Stand der Technik. Die Rechnung der
Firma A vom 28. Januar
1986 schließe mit netto 41.389,-- DM. Der von der Beklagten
genannte Betrag von 10.000,-- DM sei willkürlich
gegriffen.
8. Allgemeine Kosten:
Erstinstanzlich seien insofern 52.952,-- DM streitig
gewesen. Davon würden im Berufungsverfahren - ohne
Verwaltungskostenbeitrag, Mehrwertsteuer und Kosten für das
Ingenieurbüro S - 33.677,26 DM geltend gemacht.
8.1
Aus der Rechnung Nr. 6 - Rechnung B vom 4. Februar
1985 - seien noch netto 15.789,48 DM zu begleichen. Dem
liege der Vertrag vom 27. Juli 1981 zugrunde, dem die
Beklagte am 25. September 1984 zugestimmt habe. Entsprechende
Zusagen habe die Beklagte im Planfeststellungstermin
am 25. November 1982 gemacht. Die Leistungen dieser
Planung seien voll in das abgerechnete Objekt geflossen.
8.2
Bei den Beträgen in den Rechnungen des Amtes für Landwirtschaft
und Landentwicklung vom 13. und 27. April 1984
sowie 23. November 1984 (342,-- DM, 151,-- DM, 826,32 DM;
zusammen: 1.319,32 DM) gehe es um Vermessungskosten bzw.
Kosten der Erstellung von Lageplänen. Diese Kosten seien
zu erstatten, weil die Grundstücke zum Bauwerk gehörten
und mit diesem eine Einheit bildeten.
8.3
Die in der Rechnung der Firma J
vom 6. Februar 1987 genannten Lampen seien am Hochbehälter
und der Pumpstation installiert worden. Dies
habe Kosten in Höhe von 514,88 DM verursacht. Die in der
Rechnung der Firma A enthaltene Außenleuchte
unter Position 16 sei zusätzlich am Pumpenhaus installiert
worden.
8.4
Aus der Rechnung der Firma R vom 16. November
1985 stünden der Klägerin 518,-- DM für Winterfestmachung
zu. Sie falle weder nach dem Vorbemerkungen
der Ausschreibung noch nach den Werkverträgen in die
Zuständigkeit der Unternehmer. Gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinbarung
sei Fertigstellungstermin der 31. Dezember 1985
gewesen. Die Fensteröffnungen seien mit Holzrahmen abgestellt
und mit Plastikfolie bespannt worden, damit während
der Frostperiode im Gebäude habe weiter gearbeitet
werden können.
8.5
Aus der Rechnung der Firma B vom 3. Oktober
1984 betreffend Schürfgruben seien der Klägerin noch
607,50 DM zu erstatten. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts
gehe fehl. Die Verhandlung mit der Deutschen
Bundesbahn über den abwasserseitigen Anschluß des Ortsteils
Hainrode habe erst am 28. November 1986 stattgefunden;
mit den Kanalbauarbeiten sei am 6. Juni 1987 begonnen
worden. Die Klägerin habe diese Querschläge herstellen
lassen, um die Wasserleitungstrasse in Richtung Hainrode
bestimmen zu können.
8.6
Aus der Rechnung Kunstguß E vom 12. Mai 1986
stünden noch 4.606,-- DM offen. Die Beklagte habe der
Schrifttafel am Hochbehälter am 29. Januar 1987 zugestimmt.
Die Schriftzüge gehörten zum Bauwerk und seien
als Baukosten anzuerkennen.
8.7
Aus der Rechnung der Firma S vom 23. Juni
1987 seien 5.299,50 DM offen für durchgeführte Pflanzungen.
Diese entsprächen den Auflagen im Bewilligungsbescheid
des Landrats vom 13. Dezember 1984. Die untere
Naturschutzbehörde habe am 24. Juli 1984 das Einvernehmen
erteilt mit der Maßgabe, entsprechende Pflanzungen vorzunehmen.
8.8
Die Schlußrechnung des Ingenieurbüros B vom 21. Dezember
1987 sei um 7.017,89 DM gekürzt worden. Im Berufungsverfahren
würden davon 5.022,58 DM geltend gemacht.
Die von Herrn S ermittelten Baukosten von brutto
1.709.287,20 DM erhöhten sich aufgrund der Beanstandungen
der Klägerin auf 1.822.477,04 DM, so daß sich ein
Nettohonoraranspruch in Höhe von 80.859,47 DM errechne. Herr
S habe 75.836,89 DM errechnet, so daß sich der Anspruch
von 5.022,58 DM ergebe.
Im Berufungsverfahren würden nunmehr geltend gemacht
gemäß obiger Aufstellung 173.817,08 DM zuzüglich
1.738,17 DM Verwaltungskostenbeitrag und 12.167,19 DM
Mehrwertsteuer auf die Nettosumme von 173.817,08 DM.
Weiterhin würden 14.743,46 DM für die Honorarrechnung des
Ingenieurbüros S geltend gemacht, so daß insgesamt
202.465,90 DM von der Beklagten zu leisten seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Frankfurt/Main vom 13. Juni 1991 die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 202.465,90 DM nebst 4 % Zinsen
seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte, die am 8. März 1993 hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten Betrages von 947,57 nebst 4 % Zinsen Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter
teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die
Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts F vom 11. März 1992 (Blatt 244 der Gerichtsakte) zur Begründung der Anschlußberufung vor, das Zonenrandförderungsgesetz und die dazu ergangenen Richtlinien (Staatsanzeiger 1976 Seite 1198) seien berücksichtigt worden. Da das Angebot der Firma A mehr als geringfügig im Sinne von § 3 Abs. 4 Zonenrandförderungsgesetz über dem wirtschaftlichsten Angebot der Firma K gelegen habe, sei die Auftragserteilung an die Firma K empfohlen worden. Von dieser Empfehlung habe die Klägerin nach den Vertragsbedingungen nicht abweichen dürfen. Nach dem Submissionsergebnis betrügen die Angebotspreise für Los E "Brunnenausbau" der Firma K 347.654,40 DM und der Firma A 370.787,85 DM. Erst nach Submission habe die Firma A mit dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 17. April 1985 einen Nachlaß von 15.416,90 DM angeboten. Da in dieser Verfahrensweise ein Verstoß gegen VOB/A § 24 (3) gelegen habe, habe die Beklagte zur Vergabe an die Firma A ihre Zustimmung nicht erteilen können. Auch das Wasserwirtschaftsamt F habe an seiner Vergabeempfehlung zugunsten der Firma K festgehalten.
Hinsichtlich der Berufung der Klägerin trägt die Beklagte folgendes vor:
Zu I.1.
Die Klägerin habe nicht beachtet, daß nach der Vereinbarung der Parteien vor Auftragsvergabe die Zustimmung der Beklagten einzuholen gewesen sei. Die Beklagte habe bei der Prüfung der Schlußrechnung der Klägerin vom 17. Mai 1988 Unstimmigkeiten festgestellt. Aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung habe die Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch, der sich auch auf die Kosten von Sachverständigengutachten erstrecke, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Wegen der äußerst schwierigen und umfangreichen Abrechnung der Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahmen in den Ortsteilen E/H habe die Beklagte nur unter Zuhilfenahme des Ingenieurbüros S in K ihrer Feststellungsbefugnis gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung gerecht werden können. Die Beklagte habe daher im Wege der Aufrechnung einen Betrag von 14.743,46 DM für das Gutachten S abziehen dürfen.
Zu 2.
Das von der Klägerin als Anlage 1 vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Fulda vom 4. Dezember 1986 befasse sich nur mit Nachtragsangeboten der Firmen B Selbst wenn bezüglich dieser Nachtragsangebote die veranschlagten Kosten als angemessen angesehen worden seien, ändere dies nichts daran, daß die Klägerin sich laut Satz 1 des Prüfberichts vom 27. September 1988 bei den Losen C (Pumpstation), D (Hochbehälter), E (Brunnenbau) und G (Wasseraufbereitungsanlage) nicht an die Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes Fulda vom 9. Januar 1985 hinsichtlich losweiser Vergaben gehalten habe.
Zu 3.
Die Beklagte habe zwar eine Kostenübernahme zugesichert, wenn Fachbehörden die Notwendigkeit der Baumaßnahmen bestätigten. Die hier streitigen Positionen beträfen jedoch Fälle, in denen keine derartige Bestätigung erfolgt sei.
Zu 4.
Die Schnittpunkte zwischen den Ortsnetzleitungen und den Fern- bzw. Druckleitungen hätten sich aus der Variante II der "Untersuchung über die Erschließung von Ersatzwasser für die Ortsteile E und H ...... vom 25.5.1983" des Ingenieurbüros B ergeben. Danach habe die Klägerin die Kosten im Baulos A/2 und B/2 zu tragen. Auch in der Ausschreibung liege die Grenze zwischen den Losen A/1 und A/2.
Zu 5.
Die streitigen Kostenerhöhungen hätten nichts mit der ausstehenden Genehmigung des Landrats für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme zu tun, sondern allein mit den im Prüfbericht beanstandeten Abweichungen der Klägerin.
Zu 6.
Die Klägerin erwähne nicht, daß in dem von ihr als Anlage 6 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 25. September 1984 ein Zusatz enthalten sei, wonach die unter Punkt 6 der Ermittlung der Baukosten aufgeführte Ortsnetzerneuerung E kein Bestandteil der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung sei.
Zu 7.
Die Beklagte habe den Vermerk der Klägerin vom 18. Januar 1985 nie erhalten, worauf Bundesbahndirektor S im Verhandlungstermin (vor dem Verwaltungsgericht) am 13. Juni 1991 hingewiesen habe.
Zu II.1.
Die Angaben der Klägerin würden bestritten. Die Bestätigung des Wasserwirtschaftsamtes F vom 26. Januar 1989 sei erst vier Jahre nach der Bauausführung erfolgt. Entscheidend für die Festlegung der Grenze zwischen Ortsnetz und Fernleitung sei die vertragliche Vereinbarung. Auf die Ausführungen des Bauleiters Seite 3 im letzten Absatz der Verhandlungsniederschrift vom 13. Juni 1991 werde verwiesen.
Zu 2.
Hinsichtlich Nr. 14 der Schlußrechnung vom 17. Mai 1988 bleibe es bei den Ausführungen des Sachverständigen S im vierten Absatz auf Seite 5 der Verhandlungsniederschrift. Dort hatte Herr S ausgeführt, der Abzugsbetrag von 4.161,13 DM betreffe verschiedene Formstücke, die von anderen Rechnungen und zwar von den Nrn. 1 bis 17 des Loses A/1 in Abzug gebracht worden seien. Akzeptiert worden seien nur Formstücke, die in die von der Beklagten anerkannten Leitungsstrecken eingebaut worden seien.
Zu 3.
Insofern verweist die Beklagte auf die Ausführungen zu II.2. und das Gutachten des Sachverständigen Sauer unter Nr. 2.2.4.. Die zweite Einspeisung diene der Zirkulation und der Versorgungssicherheit des Ortsnetzes und sei selbst ein Teil des Ortsnetzes.
Zu 4.
Überzeugend habe das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des Urteils die Berechtigung des Abzugs von 32.753,02 DM bezüglich der Pumpstation (Los C) bejaht. Hierzu werde auf die Erklärungen des Sachverständigen S und des Herrn B verwiesen (Seiten 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift). Ausweislich der Planungsmappe sei zuerst ein Flachdachgebäude geplant gewesen. Dieses sei ausgeschrieben und im Vergabevorschlag des Wasserwirtschaftsamtes bestätigt worden. Auf Betreiben der Klägerin sei ein Nachtragsentwurf aufgestellt worden, der ein Walmdach für das Pumpwerk vorsehe. Das Flachdachgebäude sei für den Einbau einer Entsäuerungsanlage gedacht gewesen. Alle Mehrkosten seien ausschließlich durch die Änderung der Dachkonstruktion und die Integration des Brunnens ausgelöst worden (Beweis: Sachverständigengutachten).
Zu 5.
Von der Beklagten seien Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM bzw. 26.815,19 DM nicht zu erstatten (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen S und Seite 9 des angefochtenen Urteils). Die Klägerin zitiere das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 4. Dezember 1986 sinnwidrig, weil es im Leistungsverzeichnis keine Position "insgemein" gebe. Die Abrechnung sei nur an dem Leistungsverzeichnis zu messen.
Zu 7.
Zu Los F trage die Klägerin zum wiederholten Mal ihre Behauptungen aus dem Klageverfahren vor. Die Beklagte verweise insoweit auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und die Seiten 11 ff. des angefochtenen Urteils.
Zu 8.
Die Herleitung des statt 52.952,-- DM weiterverfolgten Anspruchs in Höhe von 33.677,26 DM sei nicht nachvollziehbar und die reduzierte Klageforderung insoweit unschlüssig.
Zu 8.1
Laut Aussage des Herrn B betreffe die Rechnung die "Wasserversorgung aus dem M tal" und habe mit der streitbefangenen Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme nichts zu tun (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts).
Zu 8.2
Grunderwerbskosten seien keine Baukosten.
Zu 8.3
Die Behauptung der Klägerin zur Lampeninstallation sei gerade anhand der Fotos nicht nachweisbar.
Zu 8.4
Der Winterbau sei von der Bauleitung nicht angeordnet worden und nach der Vorgabe der Beklagten nicht gefordert gewesen. Die Beklagte hätte derartiges angesichts der schwierigen Verhandlungslage mit der Klägerin schriftlich angeordnet (Beweis: Zeugnis des Bundesbahndirektors S).
Zu 8.5
Die Schürfgruben seien für die Planung des Abwasserkanals hergestellt worden, also früher als die Bauausführung 1986/87, wie es üblich und erforderlich sei (Beweis: Zeugnis des Herrn B, Sachverständigengutachten).
Zu 8.6
Bezüglich der Rechnung Kunstguß E werde auf Nr. 25 des Sachverständigengutachtens Sauer verwiesen.
Zu 8.7
Die Ansprüche auf Erstattung von 5.299,50 DM aus der Rechnung S habe das Verwaltungsgericht auf Seite 15 f. des angefochtenen Urteils zutreffend verneint.
Zu 8.8
Die Rechnung der Klägerin sei falsch, da sie auf den unrichtigen Behauptungen der Klägerin beruhe.
Die Klägerin beantragt weiter,
die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, nach der Submission sei der beauftragte Bieter durch Nachlässe und die Einbeziehung der Zonenrandrichtlinien preisgünstigster Bieter geworden. Auch habe sie, die Klägerin, auf andere Gesichtspunkte abgestellt, die im Rahmen der Wertung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A zulässig seien. Der Angebotspreis allein sei nicht ausschlaggebend.
Der ehemalige Leiter des Wasserwirtschaftsamts F Leitender Baudirektor i.R. R, der mit der Prüfung der Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme betraute Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamts F, Technischer Oberamtsrat E, und der als Bauleiter für das Ingenieurbüro tätig gewesene Bauingenieur B sind zur Abwicklung der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung als Zeugen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll betreffend die Vernehmung des Zeugen E vom 10. September 1993 sowie hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen B und R auf das Sitzungsprotokoll vom 30. September 1993 verwiesen.
Die von der Klägerin vorgelegten Anlagen (ein Heftstreifen mit Schriftstücken sowie fünf Pläne) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vier Leitz-Ordner und zwei Heftstreifen) sowie Verwaltungsvorgänge des Wasserwirtschaftsamts Fulda (zwei Hefte und eine Mappe) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen und der Anschlußberufung der Beklagten stattzugeben, denn die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Die Berufung und die Anschlußberufung sind zulässig. Der Zulässigkeit der Anschlußberufung steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, denn es handelt sich um eine Anschlußberufung im Sinne des § 127 VwGO. Eine Anschlußberufung liegt auch dann vor, wenn sich der Berufungsantrag auf denjenigen Teil einer Geldforderung bezieht, der vom Berufungsantrag eines anderen Beteiligten nicht umfaßt wird. Zwar fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, dem Prozeßgegner in Bezug auf ein von der Berufung nicht erfaßtes selbständiges Klagebegehren die Möglichkeit der Anschlußberufung zu eröffnen, so daß im Fall der objektiven Klagehäufung rechtlich voneinander unabhängiger Klageverfahren eine Anschlußberufung hinsichtlich des von der Berufung nicht erfaßten selbständigen Klagebegehrens nicht eröffnet ist. Anders liegen die Dinge aber, wenn die Klage einen einheitlichen, allerdings teilbaren Streitgegenstand betrifft, sie im ersten Rechtszug teilweise Erfolg gehabt hat und im übrigen abgewiesen worden ist. In einem derartigen Fall kann wegen der engen inhaltlichen Konnexität der einzelnen Teile des einheitlichen Streitgegenstandes die Anschlußberufung auf solche Teile des Streitgegenstandes erstreckt werden, die nicht Gegenstand der Berufung sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 1989 - 7 A 1408/78 - OVGE 41, 83 ff.; a.A. BayVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - Nr. 6 B 88.02259 - BayVBL 1989, 758 und Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 4 zu § 127). Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1980 - 5 C 105.79 - (veröffentlicht in BayVBL 1981, 374) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung kann ein von der Zulassung der Revision ausgenommener Teil eines Urteils nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angefochten werden. Die Situation, daß das Rechtsmittel durch teilweise Zulassung beschränkt worden ist, liegt hier nicht vor (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, mit der die Klägerin im Berufungsverfahren noch 202.465,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend macht, bestehen keine Bedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet. Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984. Danach zahlt die Beklagte unter anderem die Baukosten für die Variante II. der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser für die Ortsteile E und Hainrode der Gemeinde L, Kreis H/F", die im Gutachten des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 enthalten sind (Anlage 1 der Vereinbarung). Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die genaue Abrechnung der Kostenerstattung sollte auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro jeweils für sachlich richtig erklärten und nachgerechneten sowie von der Bundesbahn festgestellten Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten Baufirmen erfolgen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sollte die Beklagte die Ingenieurleistungen gemäß § 3 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und nach Absatz 3 einen Zuschlag von 1 % der Netto-Herstellungskosten der Variante II zur Deckung aller Nebenkosten zahlen.
Zu den von der Klägerin im Berufungsverfahren im einzelnen geltend gemachten Ansprüchen:
II.1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Lieferung von insgesamt 331 m Wasserleitungsrohren der Nennweite 150 (14.305,82 DM). Die insofern betroffenen 201 m der Hauptzuleitung im "W weg" (in dem vom Ingenieurbüro B, am 21. Dezember 1987 erstellten "Lageplan E" - Seite 957 in Band 2 der Abrechnungsunterlagen - blau markiert) gehören nicht zu den von der Vereinbarung erfaßten Leitungen, so daß die hierfür aufzuwendenden Kosten von der Beklagten nicht zu erstatten sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus einer an ihrem Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vereinbarung. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung nimmt ausdrücklich auf die Variante II der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser" des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 Bezug. Teil der Untersuchung und mit dem Text der Untersuchung durch Zusammenheften verbunden ist unter anderem ein die Variante II betreffender Übersichtsplan vom 25. Mai 1983 (Verwaltungsvorgang Schriftverkehr Band 1 Blatt 23), der den Hochbehälter, den Tiefbrunnen und die Leitungsverbindungen zwischen dem Hochbehälter, dem Tiefbrunnen und den Übergabeschächten E und H mit Rotfärbung kenntlich macht. In beiden Plänen ist der Übergabeschacht Ersrode eingezeichnet. Es wird deutlich, daß der nördlich vom Übergabeschacht E gelegene, hier streitige Teil der Hauptleitung im W weg nicht von der Variante II und damit ursprünglich nicht von der Erstattungspflicht der Beklagten erfaßt werden sollte. Zwar ist in § 2 Satz 4 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 geregelt, daß Grundlage der noch durchzuführenden Baumaßnahmen der noch vom Landrat zu genehmigende Entwurf für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme sein soll. Auch wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung darauf hingewiesen, daß eine Ergänzungsplanung erforderlich sei. Dies ändert jedoch nichts daran, daß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung die Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 und nicht eine spätere Planung Grundlage für die Abgrenzung der Zahlungspflichten der Klägerin von denen der Beklagten sein soll.
Zwar ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E, daß
der am 13. Dezember 1984 von dem Landrat des Landkreises
H genehmigte Ausführungsplan teilweise
anders aussah als die ursprüngliche Planung des Ingenieurbüros
B. Insbesondere zeigt die Ausführungsplanung,
daß der Übergabeschacht Ersrode und die Hauptzuleitung zum
Ortsnetz Ersrode nicht mehr in der H Straße vorgesehen
waren, sondern im W weg; diese Konzeption ist
- wie der Bestandsplan/Lageplan E vom 21. Dezember
1987 (vgl. die vom Zeugen E vorgelegten Verwaltungsvorgänge
des Wasserwirtschaftsamts F, grün geheftet)
zeigt - auch verwirklicht worden. Schließlich haben
sich die Beteiligten offensichtlich im Zuge der Ausführung
des Bauvorhabens dahin verständigt, daß die Klägerin die
Kosten der Ortsnetze H und E und die Beklagte
die Kosten für die Fernleitungen, den Brunnen, die Pumpstation
und den Hochbehälter tragen sollten. (Vgl. den
Vermerk der Beklagten vom 18. Januar 1985, Schriftverkehr
Bd. 1 S. 158, weiterhin das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes
F vom 9. Januar 1985, Schriftverkehr Bd.
1 S. 125, und die Angaben des Zeugen B vor dem Verwaltungsgericht
und vor dem Senat, S. 3 des Verhandlungsprotokolls
des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1991, S. 6
des Sitzungsprotokolls vom 30. September 1993). Eine derartige
Vertragsänderung ist jedoch nicht rechtswirksam
geworden, denn nach § 6 der Vereinbarung bedürfen Änderungen
und Ergänzungen der Schriftform. Dies entspricht auch
der Gesetzeslage, denn nach § 57 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - ist ein
öffentlichrechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit
nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben
ist. Bei der am 20. März/4. April 1984 geschlossenen Vereinbarung
handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend auf den
Seiten 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 13. Juni 1991
festgestellt hat. Auch die Änderung eines derartigen Vertrages
stellt ihrerseits einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag dar und bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Ob eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1
Satz 1 HVwVfG hätte durchgesetzt werden können, kann dahinstehen,
denn die Klägerin und die Beklagte haben eine
derartige Anpassung der Vereinbarung vom 20. März/4. April
1984 nicht vorgenommen.
Es kommt hinzu, daß das streitige Leitungsstück im "W
weg" in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verläuft,
daher als Teil des Ortsnetzes E anzusehen und
somit auch nach der nicht formwirksam zustande gekommenen
Abschichtung der Beteiligten von der Beklagten nicht zu
bezahlen ist.
Die Kosten für die 130 m lange Verbindungsleitung in der
"Pommerstraße" unterliegen ebenfalls nicht der Erstattungspflicht
der Beklagten. Es ergibt sich aus einem Vergleich
des der Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros
B beigefügten Übersichtsplans (Schriftverkehr
Bd. 1 Bl. 23) mit dem vom Ingenieurbüro B am 21. Dezember
1987 erstellten Lageplan E (Abrechnungsunterlagen
Bd. 2 S. 957), daß dieses in dem letztgenannten Plan
rot markierte Leitungsstück nördlich des ursprünglich
geplanten Übergabeschachts E liegt und damit die auf
dieses Leitungsstück entfallenden Kosten von der Beklagten
nicht zu erstatten sind. Es mag zwar sein, daß - wie das
Wasserwirtschaftsamt F im Schreiben vom 26. Januar
1989 (Bl. 99 der Gerichtsakte) sowie der Zeuge E
bei seiner Vernehmung ausgeführt haben - dieses Leitungsstück
zwingend notwendig gewesen ist, damit infolge besserer
Zirkulation des Wassers keine Stagnation im Leitungssystem
auftritt. Für die Frage, wer für die Kosten dieses
Leitungsstücks aufzukommen hat, ist dies jedoch unerheblich.
Insofern kommt es allein darauf an, wer nach der
vertraglichen Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984
zahlungspflichtig ist. Dies ist nicht die Beklagte.
Eine Zahlungspflicht der Beklagten besteht auch deshalb
nicht, weil die Beklagte dieses Leitungsstück nicht genehmigt
hat. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung ist vor
Auftragsvergabe die Zustimmung der Bundesbahn einzuholen,
und nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung erfolgt die
genaue Abrechnung der Kostenerstattung für die noch
durchzuführenden Baumaßnahmen unter anderem erst dann, wenn die
Bundesbahn die Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten
Baufirmen "festgestellt" hat. An diesen Voraussetzungen
fehlt es hier, da die Beklagte ihre Zustimmung zum Bau
der Verbindungsleitung in der P straße nicht erteilt
hat.
2. Aus den oben genannten Gründen entfällt auch ein Anspruch aus Nr. 14 der Schlußrechnung über 839,98 DM, denn hierbei handelt es sich um Formstücke für die genannten Teilstrecken im "Wiesenweg" und in der "Pommerstraße".
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 21.686,09 DM aus der Rechnung der Firma B und Sohn vom 30. März 1987 (Los B/1 Nr. 4 der Schlußrechnung, Originalrechnung Abrechnungsunterlagen Bd. 1 S. 194 ff.). Hier geht es nach den Angaben der Klägerin um Verlegungsarbeiten hinsichtlich der genannten 331 m Rohrleitungen im Wiesenweg und in der P straße. Aus den oben näher dargestellten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr noch geltend gemachten 21.686,09 DM für diese Arbeiten.
4. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin die Erstattung der durch die Beklagte abgesetzten 32.753,02 DM bezüglich des Neubaus einer Pumpstation geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 9 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, daß die Mehrkosten entstanden sind, weil entgegen der ursprünglichen Planung das Volumen der Pumpstation vergrößert wurde, der ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplante Brunnenkopf in das Gebäude integriert und außerdem statt eines Flachdachs ein Satteldach gebaut wurde. Vereinbart war die Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983. Wie sich dem der Vereinbarung beigefügten Kostenanschlag der Variante II entnehmen läßt, erfaßt die Vereinbarung zwar die Mehrkosten für eine Aufbereitungsanlage im Bereich des Brunnenkopfes laut Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes F vom 26. März 1984 - 6D-79e 04 - (Schriftverkehr Band 1 Blatt 84). Sonstige Änderungen enthält die Vereinbarung aber nicht. Die oben genannten Änderungen, die Mehrkosten verursachten, wurden von der Beklagten nicht gemäß § 6 der Vereinbarung genehmigt, was Voraussetzung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten ist. Die Genehmigung seitens der Beklagten läßt sich auch nicht dem Vermerk der Klägerin vom 18. Januar 1985 (Anlage 7 der Berufungsbegründung) entnehmen. Der Genehmigungsbescheid des Landrats vom 13. Dezember 1984 (vgl. Anlage 5 der Berufungsbegründung) ersetzt das nach § 6 der Vereinbarung erforderliche Einverständnis der Beklagten nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des letzten
Satzes von § 2 der Vereinbarung verpflichtet war, aus
technischen oder rechtlichen Gründen notwendig werdenden
Änderungen der Planung zuzustimmen und die dadurch gegebenenfalls
verursachten Mehrkosten zu tragen. Jedenfalls
haben die Vernehmung der Zeugen E, B und R
sowie die mündliche Verhandlung vor dem Senat - wie
auch schon die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts
- ergeben, daß die Änderungen (Vergrößerung des
Volumens der Pumpstation, Integrierung des ursprünglich
außerhalb der Pumpstation geplanten Brunnenkopfes in das
Gebäude und Ausführung eines Sattel- anstatt eines Flachdachs)
weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen
notwendig geworden sind. Der Zeuge E hat erklärt,
daß die Vergrößerung des Volumens der Pumpstation,
die Integrierung des ursprünglich außerhalb der Pumpstation
geplanten Brunnenkopfes in das Pumpstations-Gebäude
und die Errichtung eines Satteldachs anstatt eines Flachdachs
von der Klägerin gewünscht worden seien. Er hat ergänzend
ausgeführt, es entspreche sowohl den Regeln der
Technik, einen Brunnenkopf außerhalb des Gebäudes einzurichten
als auch ihn in einem Gebäude zu bauen. Wäre der
Brunnenkopf außerhalb des Gebäudes errichtet worden, so
hätte allein wegen des Baus der Entsäuerungsanlage das
Pumpstations-Gebäude nicht größer dimensioniert werden
müssen. Daß die Änderungen aus wassertechnischen Gründen
notwendig gewesen wären, hat auch der Zeuge R nicht
bestätigt. Er hat ausgeführt, hinsichtlich der Pumpstation
seien Änderungen vorgenommen worden. Das Bauwerk sei im
Hinblick auf die Wasseraufbereitungsanlage und im Hinblick
darauf, daß in einem größeren Gebäude das Auswechseln der
Filter leichter vonstatten gehen könne, etwas großzügiger
gestaltet worden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß
diese Änderungen zwingend notwendig gewesen sind.
Aus dem Schreiben des Ingenieurbüros B an die Beklagte
vom 9. Oktober 1985 (Schriftverkehr Band 1 Blatt
198) ergibt sich ebenfalls, daß bei den am 26. Juni 1984
erstellten und vom Landrat des Kreises H
am 13. Dezember 1984 genehmigten Entwurfsunterlagen der
Brunnen zwar als Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes,
aber außerhalb des Gebäudes der Pumpstation geplant
war. Es wird dort weiter darauf hingewiesen, daß der Ausschreibung
der Arbeiten dieser genehmigte Entwurf zugrunde
gelegen habe. Für die Steigleitungen des Brunnens seien
Rohre in Einzellängen von 5 Meter vorgesehen gewesen, da
diese im Vergleich zu kürzeren Einzellängen preisgünstiger
seien und beim Ziehen der Leitung aus einem nicht überbauten
Brunnen keine Probleme entstünden. Nach dem Submissionstermin
sei auf Wunsch der Klägerin die Planung dahingehend
umgestellt worden, daß der Brunnen im Gebäude der
Pumpstation untergebracht worden sei. Der Einbau einer
Steigleitung mit Einzellängen von 5 Meter sei nun nicht
mehr möglich. Die Firma A habe Einzellängen
von 3 Meter bei einem Mehrpreis von 35,80 DM/stgdm vorgeschlagen.
Der Gesamtmehrpreis durch die geänderte Steigleitung
belaufe sich somit auf 35,80 DM/stgdm x 120 stgdm
= 4.296,-- DM, zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Diplomingenieur S der von der Beklagten als Privatsachverständiger
hinzugezogen wurde, hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß die Hereinnahme
des Brunnenkopfes in das Pumpstationsgebäude wegen der
deshalb erforderlich werdenden kürzeren Rohrlängen der
Steigrohre zusätzliche Kosten verursacht hat. Dies hat
auch der Zeuge E so angegeben.
Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit
Erfolg auf das an das Ingenieurbüro B gerichtete
Schreiben des Wasserwirtschaftsamts F vom 4. Dezember
1986 (Anlage 1 zur Berufungsbegründung) berufen. Zwar hat
das Wasserwirtschaftsamt F dort unter anderem ausgeführt,
bei der Bauabnahme am 2. Dezember 1986 unter Teilnahme
aller mit der Planung und Bauausführung befaßten
Unternehmen und Behörden sei festgestellt worden, daß die
in den Nachtragsangeboten der Firmen B und G
aufgeführten Positionen bis auf geringe Ausnahmen (z.B.
Motivfliesen) tatsächlich notwendig gewesen und deshalb
auch ausgeführt worden seien. Es handele sich im wesentlichen
um zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen, die
vor Baubeginn meist nicht bekannt gewesen seien, die teilweise
bei den Kostenanschlägen unter den Begriff "insgemein"
fielen und um zum Teil genehmigte und anerkannte
Änderungswünsche der Klägerin. Die veranschlagten Kosten
seien angemessen und entsprächen dem heutigen Preisniveau.
Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, daß es erforderlich
war, das Volumen der Pumpstation zu vergrößern,
den ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplanten Brunnenkopf
in das Gebäude zu integrieren und außerdem statt
eines Flachdachs ein Satteldach zu bauen. Darüber hinaus
sind die in dem Schreiben verwandten Formulierungen zu
unbestimmt, als daß aus ihnen auf eine Verpflichtung der
Beklagten geschlossen werden könnte, die im Los C entstandenen
Mehrkosten zu erstatten. Aus der Verwendung der
Formulierung "z.T. genehmigte und anerkannte Änderungswünsche
der Gemeinde L" folgt schließlich, daß nicht
alle Änderungswünsche der Klägerin genehmigt und anerkannt
sind. Hier geht es gerade um solche Änderungen, die die
Beklagte nicht genehmigt hat.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Oktober 1985
(Schriftverkehr Bd. 1 Bl. 205) die Übernahme unter anderem
dieser Mehrkosten abgelehnt und ausgeführt, die insoweit
vorgelegten Nachtragsangebote würden zu Kostensteigerungen
führen. Sie, die Beklagte, könne einer Vergabe der Leitungen
auf Kosten der Deutschen Bundesbahn nicht zustimmen.
Sie habe aber nichts dagegen einzuwenden, wenn die Änderungen
nicht auf Kosten der Deutschen Bundesbahn durchgeführt
würden.
5. Die Klägerin kann auch nicht im Rahmen des Loses D (Neubau eines Hochbehälters) der Erstattung weiterer 27.583,59 DM (768,40 DM wegen des Auftrags an die Firma B anstatt an die Firma F und anderweitiger Mehraufwand in Höhe von 26.815,19 DM) verlangen, wie im folgenden im einzelnen dargelegt wird:
Die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM hat
das Verwaltungsgericht auf Seite 9 f. des angefochtenen
Urteils im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn die Beklagte
hat der Auftragsvergabe an die Firma B anstatt an die
Firma F nicht zugestimmt, was jedoch nach § 3 Abs. 3
Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung vom
20. März/4. April 1984 Voraussetzung einer Erstattungspflicht
gewesen wäre. In ihrer mit Schriftsatz vom 4. Januar
1993 übersandten Stellungnahme vom 23. November 1992
erklärt die Klägerin dazu, sie habe am 18. Januar 1985 die
Zustimmung der Beklagten zu dieser Auftragsvergabe eingeholt.
Die Klägerin verweist insoweit auf ihren Vermerk vom
18. Januar 1985 (Anlage 4 zu dem Schriftsatz vom 23. November
1992), in dem zu Los D (Hochbehälter) sinngemäß
erklärt wird, die Vertreter der Beklagten erhöben gegen
die Beauftragung der Firma B keine Bedenken. Dies
bestreitet die Beklagte jedoch entschieden. Bundesbahndirektor
S, der an der Besprechung vom 18. Januar 1985
teilgenommen hat, hat in der Sitzung des Verwaltungsgerichts
hierzu erklärt, er habe immer darauf hingewiesen,
daß die Beklagte den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes
folge. Wenn die Klägerin von diesen Empfehlungen abweiche,
tue sie dies auf eigenes Risiko (Seite 8 der Niederschrift
über die öffentliche Sitzung zur mündlichen
Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1991).
Auch vor dem Senat hat Herr S in diesem Sinne ausgesagt
(Seite 3 oben der Verhandlungsniederschrift vom
30. September 1993). Er hat erklärt, am 18. Januar 1985
habe ein Gespräch zwischen der Gemeinde, der Bundesbahn
und dem Wasserwirtschaftsamt stattgefunden. Er, Herr
S, habe für die Bundesbahn an diesem Gespräch teilgenommen.
Es sei über das Submissionsergebnis verhandelt
worden. Die Gemeinde habe ortsansässige Firmen bevorzugen
wollen. Die Deutsche Bundesbahn habe diesen Vorschlägen
der Gemeinde jedoch unter Hinweis auf die Regelungen der
VOB nicht zugestimmt. Die Angaben von Herrn S sind
glaubhaft. Zum einen hat der Zeuge E nicht bestätigt,
daß die Beklagte ihre Zustimmung dazu erteilt hat,
den Auftrag für den Neubau des Hochbehälters an die Firma
B anstatt an die Firma F zu vergeben (Seite 5 der
Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom
10. September 1993). Zum anderen ist kein sachlicher Grund
ersichtlich, der die Beklagte dazu bewogen haben könnte,
ihre Zustimmung entgegen dem Vergabevorschlag des
Wasserwirtschaftsamts Fulda vom 9. Januar 1985 zu erteilen und
damit ein weniger günstiges Angebot zu unterstützen. Das
Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, die
Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM seien dadurch entstanden,
daß die Klägerin den Auftrag für den Neubau des Hochbehälters
an die Firma B statt an die Firma F vergeben
habe, deren Angebot um 768,40 DM günstiger gewesen sei.
Die Klägerin sei im Hinblick darauf, daß die Firma B
ihren Sitz im Zonenrandgebiet habe, nicht verpflichtet
gewesen, den Auftrag an die Firma F zu vergeben, denn
auch die Firma F habe ihren Sitz im begünstigten Zonenrandgebiet,
nämlich im Landkreis Hersfeld-Rotenburg.
Die Klägerin kann weiterhin nicht die Erstattung von
11.151,53 DM für Zimmerarbeiten und 957,-- DM für den
Sadolinanstrich des Dachüberstands verlangen, denn auch
hinsichtlich des Hochbehälters hat die Beklagte nicht
zugestimmt, daß anstatt eines Flachdachs ein Satteldach
errichtet wird. Das Einverständnis der Beklagten wäre
jedoch erforderlich gewesen und hätte der Schriftform
bedurft (vgl. § 6 der Vereinbarung). Aus dem dritten Teil
(Neubau eines Hochbehälters) des Kostenanschlags der Variante
II, die Gegenstand der Vereinbarung vom 20. März/
4. April 1984 ist, ergibt sich gegenüber dem bereits am
11. August 1975 genehmigten Plan eines Hochbehälters E,
der ein Flachdach ausweist, keine Änderung der Dachform.
Erst die Änderungsplanung, die am 30. November 1984
vom Wasserwirtschaftsamt F geprüft und am 13. Dezember
1984 vom Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg genehmigt
wurde, sieht eine geänderte Dachform, damals allerdings
ein Walmdach, vor. Daß auch noch nach Abschluß der
Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 das Hochbehältergebäude
ein Flachdach erhalten sollte, folgt daraus, daß
sich bei den von Herrn E am 10. September 1993
übergebenen Planunterlagen zwei laut Aufdruck am 26. Juni
1984 von dem Bauingenieur B und am gleichen Tage von
dem Bürgermeister der Klägerin unterschriebene, den Hochbehälter
betreffende Pläne befinden, die beide ein Flachdach
zeigen, wobei allerdings oberhalb des am 30. November
1984 beigefügten Prüfstempels des Wasserwirtschaftsamts
Fulda die Bemerkung angebracht ist, daß das Flachdach
nicht zur Ausführung komme. Weiterhin wird verwiesen auf
Blatt C/9.1. Dabei handelt es sich um den genehmigten
Plan, der ein Walmdach ausweist.
Dieser zeitliche Ablauf der Änderungsplanung wird bestätigt
durch das an die Gemeindeverwaltung der Klägerin
gerichtete Schreiben des Bauingenieurs B vom 31. Oktober
1984 (Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten
der Beklagten vom 22. Februar 1991, Bl. 62 der Gerichtsakte),
wonach Herr B auf den Wunsch der Klägerin hin
den Hochbehälter und die Pumpstation mit einem Walmdach
versehen habe. Das Wasserwirtschaftsamt F habe dem
Ingenieurbüro mit Schreiben vom 14. September 1984 mitgeteilt,
daß hierzu die Stellungnahme des Kreisbauamtes
einzuholen sei. Er, Herr B, übersende der Klägerin
daher die geänderten Pläne in 4-facher Ausfertigung mit
der Bitte, diese zu unterzeichnen und dem Kreisbauamt zur
Stellungnahme zu übersenden.
Nicht bestätigt hat sich die Behauptung der Klägerin, daß
die Änderung vom Flachdach in ein Satteldach durch die
Untere Naturschutzbehörde gefordert worden sei. Der Bauleiter
B hat vor dem Senat ausgeführt (S. 6 des Sitzungsprotokolls
vom 30. September 1993), ihm sei nicht
bekannt, ob die Untere Naturschutzbehörde diese Änderung
veranlaßt habe. Aus dem Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde
an den Landrat des Kreises H vom
24. Juli 1984, das sich als Anlage zum Genehmigungsbescheid
des Landrats vom 13. Dezember 1984 bei den Verwaltungsvorgängen
des Wasserwirtschaftsamts F befindet
(siehe den roten Hefter in der Mappe Nr. 12.3.5), ergibt
sich, daß die Untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen
zu dem Bau der Wasserversorgungsanlagen der Ortsteile
E und H erteilt hat. Daß die Änderung der
Dachform auf ihre Initiative zurückgeht, folgt aus diesem
Schreiben nicht. Der Senat brauchte insoweit nicht weiter
aufzuklären, da der Anspruch der Klägerin bereits daran
scheitert, daß die Beklagte der Änderung der Dachform
nicht zugestimmt hat.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung
der Kosten für zwei im Hochbehältergebäude zusätzlich
errichtete Lüfterschornsteine (1.591,20 DM netto) sowie
für deshalb zusätzlich eingebaute Lüftungsgitter
(1.165,50 DM netto) verlangen. Zwar konnte der Zeuge E
anhand seiner Pläne nicht nachvollziehen, daß zusätzliche
Lüfterschornsteine errichtet wurden. Diplomingenieur
S hat jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend
dargelegt, daß in der Planung und in der Ausschreibung
hinsichtlich des Hochbehälters nur zwei Entlüfterschornsteine
vorgesehen gewesen seien, nämlich ein
dreizügiger und ein vierzügiger (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls
vom 30. September 1993). Dies wird durch die
vorliegenden Verwaltungsvorgänge bestätigt. Das am 25. Oktober
1984 von der Firma B gemachte Angebot weist
unter Titel III - Maurer- und Betonarbeiten -, Nr. 24,
lediglich "2 Stück Be- und Entlüftungskamine in B 25,
50/50 cm 1. W., dreizügig mit Stahlbetonwänden 15 cm
stark, 3,00 m gesamte Höhe...." aus (Abrechnungsunterlagen
Band 2 Bl. 654). Herr S hat dazu erläuternd ausgeführt,
daß es sich bei der Angabe der zwei dreizügigen
Lüfterschornsteine um ein Formulierungsversehen gehandelt
haben müsse, weil die Planzeichnung einen dreizügigen und
einen vierzügigen Entlüfterschornstein ausweise. Statt der
somit lediglich geplanten zwei Entlüfterschornsteine sind
vier Entlüfterschornsteine abgerechnet worden. Herr S
hat dazu verwiesen auf den Plan Blatt 963, das Aufmaß
Blatt 575 und die Rechnung Blatt 530 und 531, jeweils in
Band 2 der Abrechnungsunterlagen. Insbesondere das Aufmaß
Blatt 575 zeigt eindeutig, daß ein dreizügiger Entlüftungskamin,
zwei zweizügige Entlüftungskamine und ein
vierzügiger Entlüftungskamin errichtet wurden. Die Beklagte
ist nicht verpflichtet, die Kosten für die zwei zusätzlichen
Kamine zu tragen, weil sie auch insofern ihr Einverständnis
nicht erteilt hat. Der Zeuge B hat ebenfalls
bestätigt, daß zwei zusätzliche Lüfterschornsteine
einschließlich Lüftungsgitter gebaut worden seien, daß
dies auf einen Wunsch der Klägerin zurückgehe und daß die
Beklagte vor dieser Baumaßnahme nicht befragt worden sei.
Wie sich aus Seite 17 unter Nr. 2.4.3. des Prüfberichts
S Schriftverkehr Blatt 505) ergibt, hat der Sachverständige
S von den Kosten für die freihändig an die
Firma H vergebenen Arbeiten für das
Schieberkammergeländer in Höhe von 4.809,-- DM einen nicht
vertretbaren Aufwand in Höhe von 3.606,75 DM abgezogen.
1.202,25 DM (11,45 m x 105,-- DM/m) hat der Sachverständige
S entsprechend Titel VI Pos. 7 des Angebotes B
anerkannt. Der Abzug ist nicht zu beanstanden, weil es
insoweit an einer Genehmigung der Beklagten hinsichtlich
der Mehrkosten fehlt. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 11
des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, daß die
Zustimmung der Beklagten vom 27. November 1986 (Schriftverkehr
Band 2 Blatt 311), die sich auf ein Schreiben der
Klägerin vom 24. November 1986 und ein Angebot der Firma
H vom 17./18. November 1986 (Schriftverkehr Band
2 Blätter 306 und 309 f.) bezieht, Schmiedearbeiten in der
Pumpstation (Los C) und nicht im Hochbehälter-Bauwerk (Los
D) betrifft, die die hier in Rede stehenden Mehrkosten von
3.606,75 DM verursacht haben. Die Berechtigung des Abzugs
wird auch durch die Aussage des Zeugen E bestätigt.
Er hat angegeben, bei dem Schieberkammergeländer handele
es sich um den Handlauf und des Geländer entlang des
Eingangspodestes zur Schieberkammer, die im Keller eingerichtet
sei. Derartige Geländer würden heutzutage in Edelstahl
ausgeführt. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde jedoch
ein schmiedeeisernes Geländer eingebaut. Letzteres zeigen
auch die von dem Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung des Senats vorgelegten Fotografien. Diese
besondere Art der Ausführung war nicht erforderlich.
Die Mehrkosten für Fliesen und Spaltplatten in Höhe von
6.494,09 DM hat die Beklagte ebenfalls zu Recht abgesetzt.
Aus Seite 6 der Schlußrechnung der Firma B vom
10. September 1986 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt
532) ergibt sich zweifelsfrei, daß diese Mehrkosten nicht
- wie die Klägerin vorträgt - auf zu niedrige Massenangaben
bei der Ausschreibung zurückzuführen sind. In der
Rechnung sind unter Titel IV auf Seite 6 oben 33,48 qm
Bodenfliesen zu 64,30 DM je qm und 123,38 qm Wandfliesen
zu 83,50 DM je qm abgerechnet. Der Quadratmeterpreis für
die Boden- und Wandfliesen entspricht dem Angebot der
Firma B und wird von der Beklagten nicht beanstandet.
Als zusätzliche Arbeiten zu Titel IV hat die Firma B
jedoch 123,38 qm Spaltplatten Allgäu 11/24 Gail geliefert
und verlegt und als Zulage je qm 14,40 DM berechnet. Entsprechend
hat sie 33,48 qm Spaltplatten 24/24 geliefert
und auf dem Fußboden verlegt und dafür zusätzlich je qm
16,50 DM in Rechnung gestellt. Die genannten, im Rahmen
der zusätzlichen Arbeiten angegebenen Flächen sind nicht
größer als die unter Titel IV genannten Flächen. Der Mehrpreis
folgt somit daraus, daß höherwertiges Fliesenmaterial
verlegt wurde. Hierfür bestand keine Notwendigkeit.
Dies gilt auch für die zusätzlich verlegten 30 Stück Motivfliesen,
die je Stück 86,36 DM und zusammen 2.590,80 DM
netto gekostet haben. Die zusätzlich gelieferten und verlegten
18,52 qm Stufenplatten Gail/Allgäu zu 85,-- DM je
qm waren ebenfalls nicht erforderlich. Daß die gesamten
zusätzlichen Fliesenarbeiten nicht notwendig waren, wird
durch die Beweisaufnahme bestätigt. Der Zeuge B hat
erklärt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 30. September
1993), es seien wertvollere Fliesen eingebaut worden
als ursprünglich im Angebot angegeben gewesen seien.
Die Mehrkosten im Bereich der Fliesenverlegung seien auf
höherwertiges Material zurückzuführen.
6. Die geltend gemachten Kosten für den Grunderwerb in Höhe von 1.849,12 DM, die Teil des oben genannten, den Hochbehälter betreffenden streitigen Betrages von 26.815,19 DM sind, hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls nicht zu erstatten. Ob das Grundstück nach § 946 BGB sachenrechtlich mit dem Hochbehälter eine Einheit bildet, hat mit der Frage der Erstattung von Kosten für den Grunderwerb nichts zu tun. Diese Frage beantwortet sich allein anhand der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung. In § 4 Abs. 1 der Vereinbarung ist nur von Baukosten und Kosten für die Versuchsbohrung die Rede. Daß mit den Baukosten die reinen Baukosten und nicht eine umfassende Kostentragung für die Umgestaltung der Wasserversorgungsanlage, also auch nicht etwaige Grunderwerbskosten, gemeint sind, zeigt sich daran, daß die Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen, vertraglich gesondert aufgeführt werden, wie dies bei den Kosten für die Versuchsbohrung der Fall ist. Eine weite Auslegung des Begriffs der Baukosten verbietet sich auch deshalb, weil die Vertragsparteien aufgrund des Gutachtens vom 25. Mai 1983 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits wußten, an welcher Stelle sich der Hochbehälter befinden würde. Aus der Nichtaufnahme der Kostenerstattung für den Grundstückserwerb läßt sich daher schließen, daß die Kostentragung für den Grundstückserwerb bewußt nicht in den Vertrag aufgenommen wurde und mithin der Klägerin obliegt.
7. In Los F hat die Beklagte zu Recht 4.886,80 DM für Steigrohre von der Kostenerstattung ausgenommen. Die Teilung der Steigleitung in Rohrlängen von 3,00 m anstatt 5,00 m ist auf die von der Klägerin veranlaßte Verlegung des Brunnenkopfes in das Gebäude der Pumpstation zurückzuführen. Die Änderung hat Mehrkosten für Rohre DN 80 in Höhe von 4.045,40 DM, für Schrauben in Höhe von 756,-- DM und für Dichtungen in Höhe von 85,40 DM, zusammen 4.886,80 DM, ausgelöst (vgl. Nr. 2.6.1.1 auf Seite 19 des Gutachtens des Ingenieurs S vom 27. September 1988, Schriftverkehr Band 2 Blatt 507). Die Beklagte hat der Hereinnahme des Brunnenkopfes in das Gebäude der Pumpstation nicht zugestimmt. Sie ist daher nicht verpflichtet, die durch diese Planänderung hervorgerufenen Mehrkosten zu tragen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher
38.084,52 DM für eine Fernwirkanlage, denn auch
insofern fehlt es bereits an der Zustimmung der Beklagten.
Die Beklagte hat in ihrem an die Klägerin gerichteten
Schreiben vom 2. Mai 1986 (Schriftverkehr Band 2 Blatt
246) die Kosten für die von ihr vorgeschlagene "Sammelstörmeldung"
auf 10.000,-- DM netto geschätzt, die Klägerin
gebeten, eine Ausschreibung der Fernwirkanlage unter
den vorgenannten Randbedingungen durchzuführen und darauf
hingewiesen, daß sie, die Beklagte, die anteiligen Kosten
nur gemäß dem in dem Schreiben beschriebenen Umfang übernehmen
könne, auch wenn die Klägerin die von ihr vorgeschlagene,
sehr aufwendige Fernwirkanlage einrichte.
Trotzdem hat die Klägerin die Arbeiten freihändig an die
Firma A vergeben, ohne die geforderte Ausschreibung
durchzuführen. Die Klägerin hat somit gegen § 3
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung vom
20. März/4. April 1984 verstoßen. Aus dem systematischen
Zusammenhang dieser Vorschriften mit der Erstattungsregelung
des § 4 ergibt sich, daß die Beklagte nur diejenigen
Kosten erstatten muß, die unter Berücksichtigung der in
§ 3 getroffenen Regelungen entstanden sind.
Herr Diplomingenieur S hat für die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend ausgeführt,
daß eine einfache Warnmeldung, nämlich der Hinweis
auf einen Pumpenausfall bzw. auf einen leeren Hochbehälter,
völlig ausgereicht habe. Einwirkungsmöglichkeiten
seien nicht erforderlich gewesen, wenn es auch angenehm
sei, eine derartige Anlage zu besitzen. Aus Sicherheits-
und Wartungsgründen sei sie nicht erforderlich gewesen.
Er, Herr S meine, daß mit 10.000,-- DM die von ihm
genannte Grundausstattung zu leisten gewesen sei. Dies
bestreitet die Klägerin. Die angesprochene Frage bedurfte
keiner weiteren Aufklärung, weil ein Anspruch der Klägerin
auf Erstattung zusätzlicher Kosten für die Fernwirkanlage
mangels Zustimmung der Beklagten nicht besteht. Deshalb
mußte auch nicht ermittelt werden, ob außer der Übertragung
von Warnmeldungen die Übertragung von Schaltvorgängen
möglich ist und ob diese zusätzliche Funktion die streitigen
Mehrkosten ausgelöst hat.
8.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von netto 15.789,48 DM aus der Rechnung Nr. 6 der Allgemeinen Kosten-Rechnung B vom 4. Februar 1985. Die Rechnung vom 4. Februar 1985 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 894) betrifft den "Entwurf zur Verbesserung der Wasserversorgung der Gemeinde Ludwigsau, Ortsteile Ersrode und Hainrode (Grundlage Bohrung M tal)" und bezieht sich auf Verträge vom 13. Mai 1981 bzw. 27. Juli 1981. Der Sachverständige S hat daher auf Seite 22 seines Gutachtens vom 27. September 1988 diese Kosten zu Recht mit der Begründung ausgenommen, die Rechnung betreffe die ursprüngliche, allein von der Klägerin veranlaßte Planung (Wassergewinnung im Malchustal) und stehe weder in zeitlichem noch sachlichem Zusammenhang mit der Neubaustrecke H/W. Dies hat das Ingenieurbüro B dem Senat mit Schreiben vom 17. September 1993, von dem die Bevollmächtigten der beiden Beteiligten jeweils eine Kopie erhalten haben, bestätigt. Es handelt sich um Kosten, die nicht durch die Bundesbahn-Neubaustrecke H/W verursacht wurden.
8.2. Bei den Vermessungskosten bzw. Kosten der Erstellung von Lageplänen - insgesamt 1.319,32 DM - handelt es sich um Kosten des Grunderwerbs, für den die Beklagte aus den oben bereits genannten Gründen nicht erstattungspflichtig ist.
8.3. Die Klägerin kann auch nicht gemäß der Rechnung der Firma J vom 31. Januar/6. Februar 1987 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 919) die Erstattung von 514,88 DM netto für den Erwerb und die Montage zweier Außenleuchten verlangen. Die Firma A hat betreffend Los F mit Rechnung vom 11. Dezember 1987 unter Teil E lfd. Nr. 16 eine wasserdichte Außenleuchte für den Eingang des Hochbehälters und unter Teil C lfd. 18 eine wasserdichte Außenleuchte für den Eingang des Pumpwerkes abgerechnet (vgl. Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 784 und Blatt 787). Dies beanstandet die Beklagte auch nicht. Sie wendet sich aber gegen die Kosten der beiden zusätzlichen Leuchten, die die Firma J angebracht haben soll. Aus den von dem Bürgermeister der Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung überreichten 13 Fotografien betreffend den Hochbehälter und die Pumpstation ergibt sich zwar, daß außen an der Pumpstation insgesamt zwei Lampen angebracht sind, und zwar eine Lampe an der Giebelseite und eine Lampe am Eingang. Selbst wenn man unterstellt, daß auch an dem Gebäude des Hochbehälters zwei Außenleuchten montiert sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der jeweiligen zweiten Außenleuchte, denn die Montage dieser zwei zusätzlichen Leuchten ist zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vereinbart worden. Der Anspruch der Klägerin scheitert auch daran, daß die Rechnung der Firma J vom 31. Januar/6. Februar 1987 nicht von dem Ingenieurbüro B geprüft wurde, was jedoch nach § 4 Abs.1 Satz 4 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 Voraussetzung einer Kostenpflicht der Beklagten ist.
8.4. Die Beklagte ist ferner nicht verpflichtet, an die Klägerin 518,-- DM für Winterfestmachung zu zahlen. Die Beklagte hat dieser Maßnahme nicht zugestimmt. Die Klägerin war den Bauunternehmern gegenüber nicht verpflichtet, die Baustelle winterfest zu machen. Nach Nr. 11 der allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Ausschreibung beigefügt waren, werden Witterungseinflüsse und Wasserstände, mit denen der Auftragnehmer nach Jahreszeit und Lage der Baustelle zu rechnen hat, nicht als Behinderung anerkannt. Nach § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B in der hier einschlägigen Fassung vom Oktober 1979 galten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, nicht als Behinderung. Nach Nr. 3 hatte der Auftragnehmer alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden konnte, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Daraus folgt, daß es Aufgabe der Auftragnehmer und nicht der Klägerin war, frühzeitig auf eventuelle Behinderungen durch Witterungseinflüsse zu reagieren und sich dementsprechend darauf vorzubereiten.
8.5 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 607,50 DM aus der Rechnung B vom 3. Oktober 1984 betreffend Schürfgruben (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 925; Nr. 19 der Schlußrechnung). Zum einen hat die Beklagte die Berechtigung dieser Rechnung nicht festgestellt, was jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 Voraussetzung der Abrechnung und damit einer Kostentragung durch die Beklagte ist. Zum anderen hat das Ingenieurbüro B auch diese Rechnung nicht für sachlich richtig erklärt, was ebenfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung nötig gewesen wäre, um zu einer Erstattungspflicht der Beklagten zu gelangen.
8.6 Die Klägerin kann auch nicht 4.606,-- DM für Schrifttafeln verlangen (Nr. 25 der Schlußrechnung). Die Beklagte hat den diesbezüglichen Arbeiten nicht mit Schreiben vom 29. Januar 1987 (Schriftverkehr Band 2 Blatt 316) zugestimmt. Dieses Schreiben erging in Erwiderung des Schreibens der Klägerin vom 20. Januar 1987 (Bl. 314), mit dem ausschließlich die Zustimmung zur Anbringung einer Schrifttafel am Hochbehälter erbeten wurde. In diesem Zusammenhang ist der Text der Schrifttafel wiedergegeben und der voraussichtliche Preis von 1.458,-- DM aufgeführt. Dem Schreiben der Klägerin vom 20. Januar 1987 kann eine Bitte um Zustimmung für drei weitere Schrifttafeln nicht entnommen werden.
8.7 Die Klägerin hat aus den Seite 15 f. der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen keinen Anspruch auf Erstattung von 5.299,50 DM aus der Rechnung der Firma S vom 23. Juni 1987 betreffend Garten- und Bepflanzungskosten (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 946), denn diese Rechnung wurde von dem bauleitenden Ingenieurbüro B nicht geprüft; eine Erstattungspflicht der Beklagten kann wegen der bereits genannten Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung nur entstehen, wenn die jeweilige Rechnung von dem Ingenieurbüro für sachlich richtig erklärt und rechnerisch überprüft wurde. Es spricht vieles dafür, daß die Rechnung der Firma S zusätzliche und daher von der Beklagten nicht zu erstattende Bepflanzungskosten betrifft. Der Kostenvoranschlag Variante II weist hinsichtlich des Brunnens im 2. Teil unter Nr. 3 2.800,-- DM für Außenanlagen und Bepflanzung und hinsichtlich des Hochbehälters im 3. Teil unter Nr. 6 für "320 qm Flächen der Pos. 1 mit Grassamen ansäen" 960,-- DM aus (vgl. die Anlage 1 zur Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984, Schriftverkehr Band 1 Bl. 100 und Bl. 101). Aus dem Nachtragsangebot der Firma B (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 541 ff., 543) folgt, daß hinsichtlich des Hochbehälters 180 qm Mutterboden an der Böschung des Weges geliefert, aufgetragen und angesät werden sollten. Dies ist auch geschehen, wie sich aus "Zusätzliche Arbeiten zu Titel IX" Nrn. 10 h und 10 i der von dem Ingenieurbüro B geprüften Schlußrechnung der Firma B vom 10. September 1986 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 527 ff., 537) ergibt. Die Firma B hat für diese Arbeiten 1.882,13 DM und 326,24 DM in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für die Pumpstation. Hier hat die Firma B in ihrer von dem Ingenieurbüro B geprüften Schlußrechnung vom 17. September 1986 gemäß ihrem Nachtragsangebot vom 25. Juli 1986 unter der Rubrik "Zusätzliche Arbeiten zu Titel IX" Nrn. 27 N und 28 N für das Liefern, Auftragen und Einsäen von 438,27 qm Mutterboden 4.601,84 DM und 797,65 DM in Rechnung gestellt (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 355 ff., 366). Daß es sich zu Nr. 28 N bei dem Hinweis auf den "Einbau" der Mutterbodenflächen für 1,82 DM je Quadratmeter um einen Formulierungsfehler handeln muß, hat Diplomingenieur S in der mündlichen Verhandlung des Senats plausibel dargelegt (Seite 5 des Sitzungsprotokolls). Er hat ausgeführt, hier müsse die Einsaat gemeint sein, weil man Mutterboden nicht für 1,82 DM je Quadratmeter einbauen könne. Dies alles deutet darauf hin, daß die vereinbarten gärtnerischen Arbeiten bereits abgerechnet und die zusätzlich von der Firma S in Rechnung gestellten gärtnerischen Arbeiten nicht nötig gewesen sind. Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung, denn eine Erstattungspflicht scheitert schon daran, daß das Ingenieurbüro B diese Rechnung nicht geprüft hat. Auf der Rechnung fehlt der Prüfvermerk des Ingenieurbüros B wie er sonst üblich ist. Der Zeuge B, der als Bauleiter für das Ingenieurbüro B tätig geworden ist, hat bestätigt, eine Rechnung der Firma S betreffend Bepflanzung nicht gesehen und daher nicht geprüft zu haben (Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 30. September 1993).
8.8 Da die Höhe der Forderung des Ingenieurbüros B von der Höhe der Baukosten abhängt, erfolgte die Kürzung der Schlußrechnung B vom 21. Dezember 1987 um den von der Klägerin noch geltend gemachten anteiligen Betrag von 5.022,58 DM ebenfalls zu Recht.
Die Beklagte hat auch zu Recht in Höhe des Prüfhonorars
des Sachverständigen S (14.743,46 DM) die Aufrechnung
gegenüber der Klägerin erklärt. Wie im einzelnen dargelegt
wurde, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Rechnungsbeträge
geltend gemacht, zu deren Erstattung die Beklagte
vertraglich nicht verpflichtet war. Es kommt hinzu, daß
auf einer Rechnung der Firma P vom 15. August
1985 die von Herrn B für das Ingenieurbüro B
mit Rotstift vermerkte Zuordnung "A 2" in "A 1" abgeändert
wurde (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 27), daß auf der
Rechnung der Firma P vom 17. Oktober 1985
das Wort "Ortsnetz" mit Tipp-Ex überpinselt und auf dieselbe
Rechnung mit einem erkennbar anderen roten Stift der
Zusatz "Los A/1" gesetzt wurde (Abrechnungsunterlagen Band
1 Bl. 33) und daß auf der Rechnung der Firma L
vom 31. Oktober 1985 hinsichtlich der Bezeichnung "Los
A/2" die Ziffer "2" in "1" abgeändert wurde (Abrechnungsunterlagen
Band 1 Bl. 37). Wegen dieser Abänderungen und
wegen der Geltendmachung von Rechnungsbeträgen, zu deren
Erstattung die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet
war, sowie unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Sachverhaltsermittlung war die Beklagte
berechtigt, einen sachverständigen Prüfer einzuschalten,
der die gesamte Schlußrechnung der Klägerin im einzelnen
überprüfte. Wie von dem Verwaltungsgericht bereits ausführlich
dargelegt, steht der Beklagten insoweit ein Anspruch
aus positiver Forderungsverletzung zu.
Die Anschlußberufung der Beklagten ist begründet. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 947,57 DM
nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung, denn die Mehrkosten
von 947,57 DM beruhen darauf, daß die Klägerin für das Los
E (Ausbau des Brunnens) unzulässigerweise den Auftrag der
Firma A, anstatt der
Firma K, erteilt hat. Unzulässig war
die Auftragserteilung an die Firma A, weil
die Beklagte der Auswahl der Firma A nicht
zugestimmt hat, was jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der
Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 Voraussetzung für
eine Auftragsvergabe gewesen wäre. Die Beklagte hat während
des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens bestritten,
der Auftragsvergabe an die Firma A zugestimmt
zu haben. Eine schriftliche Zustimmungserklärung liegt
nicht vor. Die Klägerin beruft sich auch insofern auf
ihren Vermerk vom 18. Januar 1985 (Anlage 7 zum Schriftsatz
des Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. Februar
1992). Die Angaben der Beklagten werden bestätigt durch
die Art und Weise, wie die Vergabeempfehlung des
Wasserwirtschaftsamts F zustandegekommen ist. Zunächst ist
festzuhalten, daß nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung
die Klägerin unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes
Fulda die eingegangenen Angebote prüft. Der Zeuge E
hat im Beweisaufnahmetermin am 10. September 1993 ausgeführt
(Seiten 7/8 des Sitzungsprotokolls), am 7. Januar
1985 hätten sich der Bürgermeister der Klägerin sowie der
Zeuge R und er, der Zeuge E, im Wasserwirtschaftsamt
F über die Vergabe der Aufträge an bestimmte
Firmen unterhalten. Die Gemeinde habe dabei den Wunsch
geäußert, das Los E (Ausbau des Brunnens) an die Firma
A zu vergeben, obwohl die Firma K
I, das wirtschaftlichere Angebot abgegeben habe.
Er, Herr E, habe sich dem Wunsch der Klägerin aus
wirtschaftlichen Gründen nicht anschließen können und in
Befolgung der VOB-Regelungen einer Vergabe an die Firma
K zugestimmt. Diese Zustimmung sei mit Schreiben vom
9. Januar 1985 erfolgt. Bei der Besprechung im Bürgermeisteramt
L am 18. Januar 1985 sei keine Änderung
des Vergabevorschlags seitens des Wasserwirtschaftsamts
F vorgenommen worden. Er, Herr E, könne bestätigen,
daß der Zeuge R am 7. Januar 1985 gesagt
habe, die Firma K habe bisher Termine nicht immer eingehalten.
Herr E hat aber betont, daß das Wasserwirtschaftsamt
trotzdem seinen Vergabevorschlag nicht
entsprechend dem Einwand von Herrn R abgefaßt,
sondern der Vergabe an die Firma K zugestimmt habe. Die
Firma K sei ihm, Herrn E, als leistungsfähig
bekannt. Herr R habe ihm, Herrn E, insofern
die Entscheidung überlassen.
Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen
R, der vor dem Senat am 30. September 1993 (Seite 7
des Sitzungsprotokolls) eingeräumt hat, hinsichtlich der
Firma K zur Vorsicht geraten zu haben, da sie nicht
immer termingerecht geleistet habe. Er habe aber nicht
gesagt, daß diese Firma sehr unzuverlässig sei, da das
Wasserwirtschaftsamt F diese Firma sonst nicht in die
Ausschreibung einbezogen hätte. Er, Herr R habe
seinen Vergabevorschlag auch nicht abgeändert. Daß die
Firma A eine erheblich leistungsfähigere
Firma als die Firma K gewesen sei, habe für ihn festgestanden.
Es treffe aber nicht zu, daß er die Firma
A empfohlen habe, weil diese Firma schon den
maschinentechnischen Teil geliefert habe.
Da das Wasserwirtschaftsamt Fulda nach den eindeutigen
Angaben der Zeugen E und R nicht die Firma
A sondern die Firma K empfohlen und diesen
Vorschlag auch aufrechterhalten hat, kann nicht davon
ausgegangen werden, daß die Beklagte - entgegen dem ausdrücklichen
Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts F -
ihre Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die Firma
A erteilt hat. Dies wird auch bestätigt durch
den Aktenvermerk, den Bundesbahndirektor S unter dem
18. Januar 1985 für die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
angefertigt hat (Schriftverkehr Band 1 Bl. 158 f.). Danach
sollte den Vergabeempfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes
F gefolgt werden. Die von der Klägerin vorgebrachten
Bedenken gegen die Vergabe einzelner Teillose hätten vom
Wasserwirtschaftsamt F nicht geteilt werden können.
Insbesondere sehe das Wasserwirtschaftsamt keine Möglichkeit,
"aus fachlichen Gründen den Vergabewünschen der
Gemeinde an ortsansässige Firmen nachzukommen".
Es steht auch deshalb für den Senat außer Frage, daß die
Beklagte keine Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die
Firma A erteilt hat, weil die Firma K mit
einem Angebotspreis von 347.654,40 DM gegenüber dem Angebotspreis
der Firma A von 370.787,85 DM ein
deutlich niedrigeres Angebot abgegeben hatte. Erst nach
dem Eröffnungstermin vom 25. Oktober 1984 hat die Firma
A mit Schreiben vom 17. April 1985 (Anlage
zum Klägerschriftsatz vom 10. Mai 1993, Blatt 264 der Gerichtsakte)
ihr Angebot auf 355.427,45 DM ermäßigt. Diese
Ermäßigung durfte die Klägerin nach den Regelungen der
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A -
Fassung 1979, zu deren Anwendung die Klägerin gemäß § 3
Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984
auch gegenüber der Beklagten verpflichtet war, jedoch
nicht berücksichtigen. Zum einen sind nach § 24 Nr. 3
VOB/A Verhandlungen über eine Änderung der Angebote oder
Preise unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten,
Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines
Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische
Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende
Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die Ausnahme lag
hier nicht vor. Zum anderen werden nach § 25 Nr. 1 Abs. 1
a) VOB/A Angebote, die im Eröffnungstermin dem
Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebotes nicht
vorgelegen haben, ausgeschlossen.
Die Firma A hätte den Auftrag somit nur dann
erhalten dürfen, wenn sie trotz ihres Angebots von
370.787,85 DM in Anwendung der die Zonenrandförderung
betreffenden Vorschriften hätte vorgezogen werden müssen.
Dies war jedoch nicht der Fall. Nach § 3 Abs. 3 und 4 der
Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen
und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin
(West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Gemeinsamer
Runderlaß der Landesregierung, veröffentlicht Staatsanzeiger
1976 Seite 1198, i.V.m. dem Erlaß des Hessischen Ministers
des Innern vom 8. Juni 1976, Staatsanzeiger 1976
Seite 1170, in der Fassung des gemeinsamen Runderlasses
vom 24. September 1981, Staatsanzeiger 1981 Seite 2158,
i.V.m. dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
30. Oktober 1981, Staatsanzeiger 1981 Seite 2151) hätte
das Angebot der Firma A geringfügig - d.h.
unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode nach Abs. 4 um
maximal 8.603,09 DM - höher als das Angebot der Firma K
sein dürfen. Es war jedoch 23.133,45 DM höher, so daß die
Firma K den Zuschlag erhalten mußte, obwohl sie ihren
Sitz nicht im Zonenrandgebiet hatte.
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