VGH Hessen 6. Senat Urteil

Streitgegenstand einer Anschlußberufung

Streitgegenstand einer Anschlußberufung; öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und Bundesbahn bzgl Bundesbahn-Neubaustrecke; Vertragsänderung, Vertragsabwicklung

Verwaltungsrecht

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde und die beklagte Bundesbahn streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages verpflichtet ist, für an der Wasserversorgungsanlage der Klägerin vorgenommene Baumaßnahmen mehr als die bisher von der Beklagten übernommenen Kosten zu tragen.

2

Die Beteiligten trafen am 20. März/4. April 1984 im Zuge des Bauvorhabens "Bau der Neubaustrecke (NBS) H-W" eine "Vereinbarung über die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Abrechnung der Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung der Gemeinde L, Kreis H, .....". Nach § 3 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung sollte die Klägerin namens und auftrags der Beklagten eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen gemäß VOB/A durchführen, das Leistungsverzeichnis vorab mit der Beklagten abstimmen und unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes F die eingegangenen Angebote prüfen. Vor Auftragsvergabe sollte sie die Zustimmung der Beklagten einholen. Die Beklagte verpflichtete sich in § 4 der Vereinbarung unter anderem, die im Gutachten des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 in Variante II der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser......." genannten Baukosten zuzüglich Kosten der Versuchsbohrung und der Ingenieurleistungen gemäß § 3 der Vereinbarung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und - zur Deckung aller Nebenkosten - einen Zuschlag von 1 % der Netto-Herstellungskosten der Variante II zu zahlen. Die genaue Abrechnung der Kostenerstattung sollte auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro jeweils als sachlich richtig erklärten und nachgerechneten sowie von der Beklagten festgestellten Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten Baufirmen erfolgen. In ihrer Schlußrechnung vom 17. Mai 1988 ermittelte die Klägerin einen Gesamtbruttobetrag (= einschließlich Verwaltungskostenanteil, Ingenieurkosten und MWSt.) von 1.976.570,65 DM. Die Klägerin erkannte einen Kürzungsbetrag in Höhe von netto 10.910,67 DM an, so daß sich eine Gesamtforderung von 1.963,506,85 DM ergab, wovon die Beklagte 1.681.122,07 DM zahlte. Die Begleichung der Restforderung von 282.384,78 DM lehnte die Beklagte ab.

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Am 29. Dezember 1988 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben, das sich mit Beschluß vom 26. Januar 1989 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat.

4

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1989 hat die Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Klagesumme um 19.021,69 DM gekürzt, insoweit die Klage zurückgenommen und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

263.363,09 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung

zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat vorgetragen, sie habe den vereidigten Sachverständigen S mit der Überprüfung der Auftragsvergaben und Rechnungen beauftragt, nachdem sie Unregelmäßigkeiten der Klägerin habe feststellen müssen. Es seien entgegen der vertraglichen Regelung Arbeiten nicht öffentlich ausgeschrieben und nicht vorab mit der Beklagten abgestimmt worden. Auch seien Arbeiten nicht entsprechend der Vergabeempfehlung des Wasserwirtschaftsamtes an den bevorrechtigten Bewerber, sondern eine andere Firma vergeben worden. Bei der Pumpstation seien von der Klägerin nachträglich die Gebäudeabmessungen, die Fassadenverkleidung und die Dachkonstruktion verändert worden. Es sei eine Leitung im Ortsnetz E abgerechnet worden, die bereits Jahre zuvor verlegt worden sei. Teilweise seien Mehrkosten durch Sonderwünsche und Planänderungen der Klägerin entstanden, die ebenfalls nicht von der Beklagten genehmigt gewesen seien. Nach der vom Ingenieurbüro S festgestellten Schlußrechnung habe die Beklagte netto 1.585.948,32 DM zu zahlen. Hiervon seien rechnerisch 15.702,46 DM abgesetzt worden, um aus dem Differenzbetrag die Mehrwertsteuer von 109.917,21 DM zu errechnen. Es ergebe sich dann eine an die Klägerin zu erstattende Summe von 1.695.865,53 DM. Hiervon habe sie, die Beklagte, 14.743,46 DM für die Prüfungsrechnung des Ingenieurbüros S vom 28. September 1988 abgesetzt und den Restbetrag an die Klägerin gezahlt. Der Betrag von 14.743,46 DM sei zu Recht abgesetzt worden, da sich herausgestellt habe, daß die Klägerin nicht dem Vertrag entsprechend abgerechnet habe.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juni 1991 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an die Klägerin 947,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1988 zu zahlen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe von der Forderung in der Rechnung der Firma A vom 20. August 1985 betreffend Los E nicht netto 834,66 DM abziehen dürfen. Zwar sei das Angebot der Firma K, um 834,66 DM günstiger gewesen. Aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Zonenrandgebietes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237) wäre die Beklagte jedoch im Falle eines entsprechenden Ersuchens verpflichtet gewesen, ihre Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die Firma A zu erteilen, da diese Firma ihren Sitz im Kreis H und damit im begünstigten Zonenrandgebiet habe. Entsprechend der Zahlungspflicht über 834,66 DM erhöhe sich der Gebührenanteil aus der die Bauleitung betreffenden Rechnung des Ingenieurbüros B vom 21. Dezember 1987 um 42,21 DM. Der Summe von 876,81 DM seien ein Nebenkostenanteil von 1 % (8,77 DM) und die Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % hinzuzufügen, so daß sich insgesamt der Betrag von 947,57 DM ergebe.

8

Im übrigen sei die Klage unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 7 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils vom 13. Juni 1991 Bezug genommen.

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Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 9. August 1991 und den Bevollmächtigten der Beklagten am 12. August 1991 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 6. September 1991 Berufung und die Beklagte am 8. März 1993 Anschlußberufung eingelegt.

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Die Klägerin macht im Berufungsverfahren noch 202.465,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend und trägt zur Begründung vor,

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I.1. zwar sei in § 3 der Vereinbarung vorgesehen, daß sie, die Klägerin, namens und auftrags der Beklagten eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen durchführe und das Ingenieurbüro mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftrage. Abweichend hiervon regele § 3 Abs. 3 aber, daß die Auftragsvergabe nicht namens und auftrags der Beklagten zu erfolgen habe, denn sie, die Klägerin, prüfe unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes die eingegangenen Angebote (§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung). Aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung folge, daß die Einschaltung des Ingenieurbüros S vertragswidrig gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin in Vollmacht der Beklagten gehandelt.

2. Das Wasserwirtschaftsamt habe dem bauleitenden Ingenieurbüro

B am 4. Dezember 1986 bestätigt, daß es sich

im wesentlichen um zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen

handele, die vor Baubeginn meist nicht bekannt

gewesen seien, die teilweise bei den Kostenanschlägen

unter den Begriff "Insgemein" fielen und um zum Teil

genehmigte und anerkannte Änderungswünsche der Klägerin.

Die veranschlagten Kosten seien angemessen und entsprächen

dem heutigen Preisniveau.

3. Wenn von einer der Fachbehörden (Hess.Landesamt für

Bodenforschung, Wasserwirtschaftsamt, Amt für Landwirtschaft

und Landentwicklung) eine positive Stellungnahme

abgegeben worden sein, habe die Beklagte die Kosten getragen.

4. Ein Schnittpunkt zwischen die Ortsnetzleitungen und Fern- bzw.

Druckleitungen sei unter Mitwirkung der Klägerin

nicht gelegt worden.

4.1 Aus § 4 Abs. 1 der Vereinbarung folge, daß als einzige

Grundlage für die Festlegung des Schnittpunkts bzw. der

Schnittlinie zwischen der Kostentragungspflicht der Beklagten

und der Klägerin das Gutachten B vom

25. Mai 1983 herangezogen werden könne.

5. Eine wesentliche Veränderung habe es durch die

Genehmigungsplanung des Landrates am 13. Dezember 1984 gegeben.

Da die Klägerin dies vorausgesehen habe, sei in § 2 der

Vereinbarung der Satz aufgenommen worden "Grundlage der

noch durchzuführenden Baumaßnahmen ist der noch vom Landrat

zu genehmigende Entwurf für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme

unter der Verwendung des Bohrpunktes 3

(Gemarkung H, Flur, Flurstück)." Somit habe

ein Schnittpunkt frühestens nach Eingang dieser Genehmigungsplanung

feststehen können.

6. Der Bauausführung lägen die Pläne des Ingenieurbüros

B vom 9. April 1975 (genehmigt am 11. August 1975)

und vom 26. Juni 1984 (genehmigt am 13. Dezember 1984)

zugrunde. Der erstgenannte Plan habe den Bohrpunkt im

"M" sowie den Hochbehälter am "B Weg"

einschließlich der Erneuerung des gesamten Ersröder Ortsnetzes

betroffen. Die Planung des Jahres 1984 sei durch

den neuen Bohrpunkt Gemarkung H, Flur, Flurstück

"D" und den damit neu plazierten Hochbehälter

"D" ausgelöst worden.

12

7.u.8. Die Auftragsvergaben seien am 18. Januar 1985 im einzelnen mit den Vertretern der Beklagten, des Wasserwirtschaftsamts und des Ingenieurbüros B abgestimmt worden. Dazu verweist die Klägerin auf ihren Vermerk vom 18. Januar 1985 (Anlage 7 der Berufungsbegründung). Der Architekt habe die Entwurfsplanung am 26. Juni 1984 dem Wasserwirtschaftsamt zur fachtechnischen Prüfung vorgelegt. Bei der Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen im September 1984 hätte er wissen müssen, was er drei Monate vorher geplant und den Fachbehörden zur Genehmigung eingereicht habe. Ganze Teilbereiche der zu erwartenden und auch angefallenen Arbeiten seien in der Ausschreibung nicht erfaßt worden, so daß es zu den unangenehmen Nachträgen und zwangsläufig auch zu Mehrkosten gekommen sei.

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II. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren im einzelnen folgende Ansprüche geltend:

Los A/1 (Lieferung von Wasserleitungsrohren etc.):

1. Aus der unter Nr. 5 der gemeindlichen Schlußrechnung vom

17. Mai 1988 genannten Rechnung der Firma P

vom 18. Juni 1985 stehe ihr ein Betrag von 14.305,82 DM

zu, da 201 m auf die Hauptzuleitung im "Wiesenweg" und

130 m auf die Verbindungsstrecke in der "Pommerstraße"

entfielen, was das Wasserwirtschaftsamt Fulda am 26. Januar

1989 bestätigt habe. Dabei sei zu berücksichtigen,

daß nach dem letzten Satz des § 2 der Vereinbarung Grundlage

"der noch vom Landrat zu genehmigende Entwurf ....."

sei. Bei einem Preis von 43,22 DM pro Meter Rohrleitung

seien noch 14.305,82 DM zu erstatten.

2. Bezüglich der Forderung unter Nr. 14 der Schlußrechnung

betrage ihr Anspruch noch 839,98 DM. Hierbei gehe es um

Formstücke für die oben genannten Teilstrecken.

3. Los B/1 (Verlegungsarbeiten):

Aus der in Nr. 4 der Schlußrechnung genannten Rechnung

der Firma B vom 30. März 1987 stehe

ihr noch ein Betrag von 21.686,09 DM zu. Es handele sich

um die Verlegung von 331 m Rohren im Wiesenweg und in der

Pommerstraße, wie oben zu Los A/1 dargelegt. Die entsprechenden

Positionen seien in Anlage 10 zum Schriftsatz vom

23. Januar 1992 markiert worden. Die Haupttransportleitung

von 210 m im "Wiesenweg" sei von der Firma B

ausgeführt worden, da die Wasserversorgung für Ersrode

habe gewährleistet werden müssen. Die Hauptdruckleitung

vom Bürgerhaus ("straße") in der L 3253 bis zur

Falleitung in der Länge von ca. 130 m sei vom Wasserwirtschaftsamt

am 30. November 1984 fachtechnisch gefordert

worden. Bei einem Defekt an der Haupteinspeisungsleitung

("Wiesenweg") müsse ein weiterer Übergabepunkt zur Verfügung

stehen.

4. Los C (Pumpstation):

Auf Seite 3 der Schlußrechnung vom 17. Mai 1988 seien vom

Büro S 32.753,02 DM zu Unrecht gestrichen worden.

Hinsichtlich des Neubaus der Pumpstation sei Ausführungsgrundlage

und Abrechnungsbasis der durch das Ingenieurbüro

Bechtel erstellte Plan, der durch den Landrat am

13. Dezember 1984 genehmigt worden sei. Es handele sich

um einen Nachtrag zur Planung des Jahres 1974/75. Dieser

ursprüngliche Plan eines Tiefbrunnens im "Malchustal" und

eines Hochbehälters am "Beenhäuser Weg" sei aufgrund des

massiven Widerstandes der R und

wegen der Proteste aus der Bürgerschaft nicht zustande

gekommen. Da die beiden Gebäude einen anderen Standort

erhalten hätten, sei neu geplant worden. Der Brunnenkopf

und die Walmdachkonstruktion - diese entspreche einem

Satteldach - seien in der genehmigten Bauzeichnung vom

13. Dezember 1984 enthalten. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit

der Ingenieurleistung sei in der Planung eine für

die Entsäuerungsanlage notwendige Zwischendecke vergessen

worden. Diese Zwischendecke habe durch eine Metallkonstruktion

im nachhinein geschaffen werden müssen. Den

Auftrag habe der Schlossermeister H

erhalten. Die Beklagte habe der "Materiallagerbühne" und

dem Sicherheitsgeländer im Wert von 13.400,-- DM zugestimmt.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß es entgegen

der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Seite 9 des

angefochtenen Urteils) keinen nachträglichen Bauantrag

gegeben habe. Das Wasserwirtschaftsamt habe mit Schreiben

vom 4. Dezember 1986 die ausgeführten Arbeiten als notwendig

anerkannt.

5. Los D (Hochbehälter):

Die Kürzung der Schlußrechnung um 27.583,59 DM sei zu

Unrecht erfolgt. Die Mehrkosten im Abschnitt "Fliesen und

Spaltplatten" in Höhe von 6.494,09 DM seien ausschließlich

auf eine zu grobe Schätzung der Massen in der Ausschreibung

zurückzuführen (Ausschreibung: 515 qm, Abrechnung:

597 qm). Den Zeichnungsunterlagen sei zu entnehmen,

daß die Lüfterschornsteine und die Satteldachkonstruktion

der Genehmigung des Landrats vom 13. Dezember 1984 entsprächen

und vom Wasserwirtschaftsamt am 30. November

1984 geprüft worden seien. Das Wasserwirtschaftsamt habe

am 4. Dezember 1986 bestätigt, daß die Arbeiten notwendig

gewesen seien.

6. Die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts

auch verpflichtet, die Kosten für den Grunderwerb

zu erstatten, denn der Hochbehälter und das Grundstück

bildeten gemäß § 946 BGB eine Einheit. § 4 Abs. 1

der Vereinbarung schließe dies nicht aus.

7. Los F (Maschinentechnischer Teil):

Hier stehe der Klägerin noch ein Betrag von 42.971,32 DM

zu. Auf Steigrohre entfielen 4.886,80 DM; der Brunnenkopf

sei von Anbeginn in der Pumpstation geplant gewesen, so

daß die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11

des Urteils unzutreffend seien. Auf die Fernwirkanlage

für Störmeldungen entfielen 38.084,52 DM. Eine Störmeldeanlage

mit eingeschränkter Ausstattung gebe es nicht. Die

eingebaute Einrichtung erfülle die Minimalanforderungen

nach dem heutigen Stand der Technik. Die Rechnung der

Firma A vom 28. Januar

1986 schließe mit netto 41.389,-- DM. Der von der Beklagten

genannte Betrag von 10.000,-- DM sei willkürlich

gegriffen.

8. Allgemeine Kosten:

Erstinstanzlich seien insofern 52.952,-- DM streitig

gewesen. Davon würden im Berufungsverfahren - ohne

Verwaltungskostenbeitrag, Mehrwertsteuer und Kosten für das

Ingenieurbüro S - 33.677,26 DM geltend gemacht.

8.1

Aus der Rechnung Nr. 6 - Rechnung B vom 4. Februar

1985 - seien noch netto 15.789,48 DM zu begleichen. Dem

liege der Vertrag vom 27. Juli 1981 zugrunde, dem die

Beklagte am 25. September 1984 zugestimmt habe. Entsprechende

Zusagen habe die Beklagte im Planfeststellungstermin

am 25. November 1982 gemacht. Die Leistungen dieser

Planung seien voll in das abgerechnete Objekt geflossen.

8.2

Bei den Beträgen in den Rechnungen des Amtes für Landwirtschaft

und Landentwicklung vom 13. und 27. April 1984

sowie 23. November 1984 (342,-- DM, 151,-- DM, 826,32 DM;

zusammen: 1.319,32 DM) gehe es um Vermessungskosten bzw.

Kosten der Erstellung von Lageplänen. Diese Kosten seien

zu erstatten, weil die Grundstücke zum Bauwerk gehörten

und mit diesem eine Einheit bildeten.

8.3

Die in der Rechnung der Firma J

vom 6. Februar 1987 genannten Lampen seien am Hochbehälter

und der Pumpstation installiert worden. Dies

habe Kosten in Höhe von 514,88 DM verursacht. Die in der

Rechnung der Firma A enthaltene Außenleuchte

unter Position 16 sei zusätzlich am Pumpenhaus installiert

worden.

8.4

Aus der Rechnung der Firma R vom 16. November

1985 stünden der Klägerin 518,-- DM für Winterfestmachung

zu. Sie falle weder nach dem Vorbemerkungen

der Ausschreibung noch nach den Werkverträgen in die

Zuständigkeit der Unternehmer. Gemäß § 3 Abs. 5 der Vereinbarung

sei Fertigstellungstermin der 31. Dezember 1985

gewesen. Die Fensteröffnungen seien mit Holzrahmen abgestellt

und mit Plastikfolie bespannt worden, damit während

der Frostperiode im Gebäude habe weiter gearbeitet

werden können.

8.5

Aus der Rechnung der Firma B vom 3. Oktober

1984 betreffend Schürfgruben seien der Klägerin noch

607,50 DM zu erstatten. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts

gehe fehl. Die Verhandlung mit der Deutschen

Bundesbahn über den abwasserseitigen Anschluß des Ortsteils

Hainrode habe erst am 28. November 1986 stattgefunden;

mit den Kanalbauarbeiten sei am 6. Juni 1987 begonnen

worden. Die Klägerin habe diese Querschläge herstellen

lassen, um die Wasserleitungstrasse in Richtung Hainrode

bestimmen zu können.

8.6

Aus der Rechnung Kunstguß E vom 12. Mai 1986

stünden noch 4.606,-- DM offen. Die Beklagte habe der

Schrifttafel am Hochbehälter am 29. Januar 1987 zugestimmt.

Die Schriftzüge gehörten zum Bauwerk und seien

als Baukosten anzuerkennen.

8.7

Aus der Rechnung der Firma S vom 23. Juni

1987 seien 5.299,50 DM offen für durchgeführte Pflanzungen.

Diese entsprächen den Auflagen im Bewilligungsbescheid

des Landrats vom 13. Dezember 1984. Die untere

Naturschutzbehörde habe am 24. Juli 1984 das Einvernehmen

erteilt mit der Maßgabe, entsprechende Pflanzungen vorzunehmen.

8.8

Die Schlußrechnung des Ingenieurbüros B vom 21. Dezember

1987 sei um 7.017,89 DM gekürzt worden. Im Berufungsverfahren

würden davon 5.022,58 DM geltend gemacht.

Die von Herrn S ermittelten Baukosten von brutto

1.709.287,20 DM erhöhten sich aufgrund der Beanstandungen

der Klägerin auf 1.822.477,04 DM, so daß sich ein

Nettohonoraranspruch in Höhe von 80.859,47 DM errechne. Herr

S habe 75.836,89 DM errechnet, so daß sich der Anspruch

von 5.022,58 DM ergebe.

Im Berufungsverfahren würden nunmehr geltend gemacht

gemäß obiger Aufstellung 173.817,08 DM zuzüglich

1.738,17 DM Verwaltungskostenbeitrag und 12.167,19 DM

Mehrwertsteuer auf die Nettosumme von 173.817,08 DM.

Weiterhin würden 14.743,46 DM für die Honorarrechnung des

Ingenieurbüros S geltend gemacht, so daß insgesamt

202.465,90 DM von der Beklagten zu leisten seien.

14

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts

Frankfurt/Main vom 13. Juni 1991 die Beklagte zu verurteilen,

an die Klägerin 202.465,90 DM nebst 4 % Zinsen

seit Klageerhebung zu zahlen.

15

Die Beklagte, die am 8. März 1993 hinsichtlich des der Klägerin zuerkannten Betrages von 947,57 nebst 4 % Zinsen Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter

teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die

Klage insgesamt abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts F vom 11. März 1992 (Blatt 244 der Gerichtsakte) zur Begründung der Anschlußberufung vor, das Zonenrandförderungsgesetz und die dazu ergangenen Richtlinien (Staatsanzeiger 1976 Seite 1198) seien berücksichtigt worden. Da das Angebot der Firma A mehr als geringfügig im Sinne von § 3 Abs. 4 Zonenrandförderungsgesetz über dem wirtschaftlichsten Angebot der Firma K gelegen habe, sei die Auftragserteilung an die Firma K empfohlen worden. Von dieser Empfehlung habe die Klägerin nach den Vertragsbedingungen nicht abweichen dürfen. Nach dem Submissionsergebnis betrügen die Angebotspreise für Los E "Brunnenausbau" der Firma K 347.654,40 DM und der Firma A 370.787,85 DM. Erst nach Submission habe die Firma A mit dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 17. April 1985 einen Nachlaß von 15.416,90 DM angeboten. Da in dieser Verfahrensweise ein Verstoß gegen VOB/A § 24 (3) gelegen habe, habe die Beklagte zur Vergabe an die Firma A ihre Zustimmung nicht erteilen können. Auch das Wasserwirtschaftsamt F habe an seiner Vergabeempfehlung zugunsten der Firma K festgehalten.

17

Hinsichtlich der Berufung der Klägerin trägt die Beklagte folgendes vor:

18

Zu I.1.

19

Die Klägerin habe nicht beachtet, daß nach der Vereinbarung der Parteien vor Auftragsvergabe die Zustimmung der Beklagten einzuholen gewesen sei. Die Beklagte habe bei der Prüfung der Schlußrechnung der Klägerin vom 17. Mai 1988 Unstimmigkeiten festgestellt. Aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung habe die Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch, der sich auch auf die Kosten von Sachverständigengutachten erstrecke, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Wegen der äußerst schwierigen und umfangreichen Abrechnung der Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahmen in den Ortsteilen E/H habe die Beklagte nur unter Zuhilfenahme des Ingenieurbüros S in K ihrer Feststellungsbefugnis gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung gerecht werden können. Die Beklagte habe daher im Wege der Aufrechnung einen Betrag von 14.743,46 DM für das Gutachten S abziehen dürfen.

20

Zu 2.

21

Das von der Klägerin als Anlage 1 vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Fulda vom 4. Dezember 1986 befasse sich nur mit Nachtragsangeboten der Firmen B Selbst wenn bezüglich dieser Nachtragsangebote die veranschlagten Kosten als angemessen angesehen worden seien, ändere dies nichts daran, daß die Klägerin sich laut Satz 1 des Prüfberichts vom 27. September 1988 bei den Losen C (Pumpstation), D (Hochbehälter), E (Brunnenbau) und G (Wasseraufbereitungsanlage) nicht an die Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes Fulda vom 9. Januar 1985 hinsichtlich losweiser Vergaben gehalten habe.

22

Zu 3.

23

Die Beklagte habe zwar eine Kostenübernahme zugesichert, wenn Fachbehörden die Notwendigkeit der Baumaßnahmen bestätigten. Die hier streitigen Positionen beträfen jedoch Fälle, in denen keine derartige Bestätigung erfolgt sei.

24

Zu 4.

25

Die Schnittpunkte zwischen den Ortsnetzleitungen und den Fern- bzw. Druckleitungen hätten sich aus der Variante II der "Untersuchung über die Erschließung von Ersatzwasser für die Ortsteile E und H ...... vom 25.5.1983" des Ingenieurbüros B ergeben. Danach habe die Klägerin die Kosten im Baulos A/2 und B/2 zu tragen. Auch in der Ausschreibung liege die Grenze zwischen den Losen A/1 und A/2.

26

Zu 5.

27

Die streitigen Kostenerhöhungen hätten nichts mit der ausstehenden Genehmigung des Landrats für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme zu tun, sondern allein mit den im Prüfbericht beanstandeten Abweichungen der Klägerin.

28

Zu 6.

29

Die Klägerin erwähne nicht, daß in dem von ihr als Anlage 6 vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 25. September 1984 ein Zusatz enthalten sei, wonach die unter Punkt 6 der Ermittlung der Baukosten aufgeführte Ortsnetzerneuerung E kein Bestandteil der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung sei.

30

Zu 7.

31

Die Beklagte habe den Vermerk der Klägerin vom 18. Januar 1985 nie erhalten, worauf Bundesbahndirektor S im Verhandlungstermin (vor dem Verwaltungsgericht) am 13. Juni 1991 hingewiesen habe.

32

Zu II.1.

33

Die Angaben der Klägerin würden bestritten. Die Bestätigung des Wasserwirtschaftsamtes F vom 26. Januar 1989 sei erst vier Jahre nach der Bauausführung erfolgt. Entscheidend für die Festlegung der Grenze zwischen Ortsnetz und Fernleitung sei die vertragliche Vereinbarung. Auf die Ausführungen des Bauleiters Seite 3 im letzten Absatz der Verhandlungsniederschrift vom 13. Juni 1991 werde verwiesen.

34

Zu 2.

35

Hinsichtlich Nr. 14 der Schlußrechnung vom 17. Mai 1988 bleibe es bei den Ausführungen des Sachverständigen S im vierten Absatz auf Seite 5 der Verhandlungsniederschrift. Dort hatte Herr S ausgeführt, der Abzugsbetrag von 4.161,13 DM betreffe verschiedene Formstücke, die von anderen Rechnungen und zwar von den Nrn. 1 bis 17 des Loses A/1 in Abzug gebracht worden seien. Akzeptiert worden seien nur Formstücke, die in die von der Beklagten anerkannten Leitungsstrecken eingebaut worden seien.

36

Zu 3.

37

Insofern verweist die Beklagte auf die Ausführungen zu II.2. und das Gutachten des Sachverständigen Sauer unter Nr. 2.2.4.. Die zweite Einspeisung diene der Zirkulation und der Versorgungssicherheit des Ortsnetzes und sei selbst ein Teil des Ortsnetzes.

38

Zu 4.

39

Überzeugend habe das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des Urteils die Berechtigung des Abzugs von 32.753,02 DM bezüglich der Pumpstation (Los C) bejaht. Hierzu werde auf die Erklärungen des Sachverständigen S und des Herrn B verwiesen (Seiten 6 und 7 der Verhandlungsniederschrift). Ausweislich der Planungsmappe sei zuerst ein Flachdachgebäude geplant gewesen. Dieses sei ausgeschrieben und im Vergabevorschlag des Wasserwirtschaftsamtes bestätigt worden. Auf Betreiben der Klägerin sei ein Nachtragsentwurf aufgestellt worden, der ein Walmdach für das Pumpwerk vorsehe. Das Flachdachgebäude sei für den Einbau einer Entsäuerungsanlage gedacht gewesen. Alle Mehrkosten seien ausschließlich durch die Änderung der Dachkonstruktion und die Integration des Brunnens ausgelöst worden (Beweis: Sachverständigengutachten).

40

Zu 5.

41

Von der Beklagten seien Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM bzw. 26.815,19 DM nicht zu erstatten (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen S und Seite 9 des angefochtenen Urteils). Die Klägerin zitiere das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 4. Dezember 1986 sinnwidrig, weil es im Leistungsverzeichnis keine Position "insgemein" gebe. Die Abrechnung sei nur an dem Leistungsverzeichnis zu messen.

42

Zu 7.

43

Zu Los F trage die Klägerin zum wiederholten Mal ihre Behauptungen aus dem Klageverfahren vor. Die Beklagte verweise insoweit auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und die Seiten 11 ff. des angefochtenen Urteils.

44

Zu 8.

45

Die Herleitung des statt 52.952,-- DM weiterverfolgten Anspruchs in Höhe von 33.677,26 DM sei nicht nachvollziehbar und die reduzierte Klageforderung insoweit unschlüssig.

46

Zu 8.1

47

Laut Aussage des Herrn B betreffe die Rechnung die "Wasserversorgung aus dem M tal" und habe mit der streitbefangenen Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme nichts zu tun (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts).

48

Zu 8.2

49

Grunderwerbskosten seien keine Baukosten.

50

Zu 8.3

51

Die Behauptung der Klägerin zur Lampeninstallation sei gerade anhand der Fotos nicht nachweisbar.

52

Zu 8.4

53

Der Winterbau sei von der Bauleitung nicht angeordnet worden und nach der Vorgabe der Beklagten nicht gefordert gewesen. Die Beklagte hätte derartiges angesichts der schwierigen Verhandlungslage mit der Klägerin schriftlich angeordnet (Beweis: Zeugnis des Bundesbahndirektors S).

54

Zu 8.5

55

Die Schürfgruben seien für die Planung des Abwasserkanals hergestellt worden, also früher als die Bauausführung 1986/87, wie es üblich und erforderlich sei (Beweis: Zeugnis des Herrn B, Sachverständigengutachten).

56

Zu 8.6

57

Bezüglich der Rechnung Kunstguß E werde auf Nr. 25 des Sachverständigengutachtens Sauer verwiesen.

58

Zu 8.7

59

Die Ansprüche auf Erstattung von 5.299,50 DM aus der Rechnung S habe das Verwaltungsgericht auf Seite 15 f. des angefochtenen Urteils zutreffend verneint.

60

Zu 8.8

61

Die Rechnung der Klägerin sei falsch, da sie auf den unrichtigen Behauptungen der Klägerin beruhe.

62

Die Klägerin beantragt weiter,

die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.

63

Sie trägt ergänzend vor, nach der Submission sei der beauftragte Bieter durch Nachlässe und die Einbeziehung der Zonenrandrichtlinien preisgünstigster Bieter geworden. Auch habe sie, die Klägerin, auf andere Gesichtspunkte abgestellt, die im Rahmen der Wertung gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A zulässig seien. Der Angebotspreis allein sei nicht ausschlaggebend.

64

Der ehemalige Leiter des Wasserwirtschaftsamts F Leitender Baudirektor i.R. R, der mit der Prüfung der Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme betraute Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamts F, Technischer Oberamtsrat E, und der als Bauleiter für das Ingenieurbüro tätig gewesene Bauingenieur B sind zur Abwicklung der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarung als Zeugen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll betreffend die Vernehmung des Zeugen E vom 10. September 1993 sowie hinsichtlich der Vernehmung der Zeugen B und R auf das Sitzungsprotokoll vom 30. September 1993 verwiesen.

65

Die von der Klägerin vorgelegten Anlagen (ein Heftstreifen mit Schriftstücken sowie fünf Pläne) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (vier Leitz-Ordner und zwei Heftstreifen) sowie Verwaltungsvorgänge des Wasserwirtschaftsamts Fulda (zwei Hefte und eine Mappe) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

66

Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen und der Anschlußberufung der Beklagten stattzugeben, denn die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

67

Die Berufung und die Anschlußberufung sind zulässig. Der Zulässigkeit der Anschlußberufung steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, denn es handelt sich um eine Anschlußberufung im Sinne des § 127 VwGO. Eine Anschlußberufung liegt auch dann vor, wenn sich der Berufungsantrag auf denjenigen Teil einer Geldforderung bezieht, der vom Berufungsantrag eines anderen Beteiligten nicht umfaßt wird. Zwar fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, dem Prozeßgegner in Bezug auf ein von der Berufung nicht erfaßtes selbständiges Klagebegehren die Möglichkeit der Anschlußberufung zu eröffnen, so daß im Fall der objektiven Klagehäufung rechtlich voneinander unabhängiger Klageverfahren eine Anschlußberufung hinsichtlich des von der Berufung nicht erfaßten selbständigen Klagebegehrens nicht eröffnet ist. Anders liegen die Dinge aber, wenn die Klage einen einheitlichen, allerdings teilbaren Streitgegenstand betrifft, sie im ersten Rechtszug teilweise Erfolg gehabt hat und im übrigen abgewiesen worden ist. In einem derartigen Fall kann wegen der engen inhaltlichen Konnexität der einzelnen Teile des einheitlichen Streitgegenstandes die Anschlußberufung auf solche Teile des Streitgegenstandes erstreckt werden, die nicht Gegenstand der Berufung sind (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 1989 - 7 A 1408/78 - OVGE 41, 83 ff.; a.A. BayVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - Nr. 6 B 88.02259 - BayVBL 1989, 758 und Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 4 zu § 127). Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1980 - 5 C 105.79 - (veröffentlicht in BayVBL 1981, 374) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung kann ein von der Zulassung der Revision ausgenommener Teil eines Urteils nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angefochten werden. Die Situation, daß das Rechtsmittel durch teilweise Zulassung beschränkt worden ist, liegt hier nicht vor (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

68

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, mit der die Klägerin im Berufungsverfahren noch 202.465,90 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung geltend macht, bestehen keine Bedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet. Anspruchsgrundlage ist § 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984. Danach zahlt die Beklagte unter anderem die Baukosten für die Variante II. der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser für die Ortsteile E und Hainrode der Gemeinde L, Kreis H/F", die im Gutachten des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 enthalten sind (Anlage 1 der Vereinbarung). Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die genaue Abrechnung der Kostenerstattung sollte auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro jeweils für sachlich richtig erklärten und nachgerechneten sowie von der Bundesbahn festgestellten Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten Baufirmen erfolgen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sollte die Beklagte die Ingenieurleistungen gemäß § 3 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und nach Absatz 3 einen Zuschlag von 1 % der Netto-Herstellungskosten der Variante II zur Deckung aller Nebenkosten zahlen.

69

Zu den von der Klägerin im Berufungsverfahren im einzelnen geltend gemachten Ansprüchen:

70

II.1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Lieferung von insgesamt 331 m Wasserleitungsrohren der Nennweite 150 (14.305,82 DM). Die insofern betroffenen 201 m der Hauptzuleitung im "W weg" (in dem vom Ingenieurbüro B, am 21. Dezember 1987 erstellten "Lageplan E" - Seite 957 in Band 2 der Abrechnungsunterlagen - blau markiert) gehören nicht zu den von der Vereinbarung erfaßten Leitungen, so daß die hierfür aufzuwendenden Kosten von der Beklagten nicht zu erstatten sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus einer an ihrem Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Vereinbarung. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung nimmt ausdrücklich auf die Variante II der "Untersuchung für die Erschließung von Ersatzwasser" des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 Bezug. Teil der Untersuchung und mit dem Text der Untersuchung durch Zusammenheften verbunden ist unter anderem ein die Variante II betreffender Übersichtsplan vom 25. Mai 1983 (Verwaltungsvorgang Schriftverkehr Band 1 Blatt 23), der den Hochbehälter, den Tiefbrunnen und die Leitungsverbindungen zwischen dem Hochbehälter, dem Tiefbrunnen und den Übergabeschächten E und H mit Rotfärbung kenntlich macht. In beiden Plänen ist der Übergabeschacht Ersrode eingezeichnet. Es wird deutlich, daß der nördlich vom Übergabeschacht E gelegene, hier streitige Teil der Hauptleitung im W weg nicht von der Variante II und damit ursprünglich nicht von der Erstattungspflicht der Beklagten erfaßt werden sollte. Zwar ist in § 2 Satz 4 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 geregelt, daß Grundlage der noch durchzuführenden Baumaßnahmen der noch vom Landrat zu genehmigende Entwurf für die Ersatzwasserbeschaffungsmaßnahme sein soll. Auch wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung darauf hingewiesen, daß eine Ergänzungsplanung erforderlich sei. Dies ändert jedoch nichts daran, daß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung die Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983 und nicht eine spätere Planung Grundlage für die Abgrenzung der Zahlungspflichten der Klägerin von denen der Beklagten sein soll.

Zwar ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E, daß

der am 13. Dezember 1984 von dem Landrat des Landkreises

H genehmigte Ausführungsplan teilweise

anders aussah als die ursprüngliche Planung des Ingenieurbüros

B. Insbesondere zeigt die Ausführungsplanung,

daß der Übergabeschacht Ersrode und die Hauptzuleitung zum

Ortsnetz Ersrode nicht mehr in der H Straße vorgesehen

waren, sondern im W weg; diese Konzeption ist

- wie der Bestandsplan/Lageplan E vom 21. Dezember

1987 (vgl. die vom Zeugen E vorgelegten Verwaltungsvorgänge

des Wasserwirtschaftsamts F, grün geheftet)

zeigt - auch verwirklicht worden. Schließlich haben

sich die Beteiligten offensichtlich im Zuge der Ausführung

des Bauvorhabens dahin verständigt, daß die Klägerin die

Kosten der Ortsnetze H und E und die Beklagte

die Kosten für die Fernleitungen, den Brunnen, die Pumpstation

und den Hochbehälter tragen sollten. (Vgl. den

Vermerk der Beklagten vom 18. Januar 1985, Schriftverkehr

Bd. 1 S. 158, weiterhin das Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes

F vom 9. Januar 1985, Schriftverkehr Bd.

1 S. 125, und die Angaben des Zeugen B vor dem Verwaltungsgericht

und vor dem Senat, S. 3 des Verhandlungsprotokolls

des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1991, S. 6

des Sitzungsprotokolls vom 30. September 1993). Eine derartige

Vertragsänderung ist jedoch nicht rechtswirksam

geworden, denn nach § 6 der Vereinbarung bedürfen Änderungen

und Ergänzungen der Schriftform. Dies entspricht auch

der Gesetzeslage, denn nach § 57 des Hessischen

Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - ist ein

öffentlichrechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit

nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben

ist. Bei der am 20. März/4. April 1984 geschlossenen Vereinbarung

handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend auf den

Seiten 4 und 5 des angefochtenen Urteils vom 13. Juni 1991

festgestellt hat. Auch die Änderung eines derartigen Vertrages

stellt ihrerseits einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag dar und bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform. Ob eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1

Satz 1 HVwVfG hätte durchgesetzt werden können, kann dahinstehen,

denn die Klägerin und die Beklagte haben eine

derartige Anpassung der Vereinbarung vom 20. März/4. April

1984 nicht vorgenommen.

Es kommt hinzu, daß das streitige Leitungsstück im "W

weg" in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil verläuft,

daher als Teil des Ortsnetzes E anzusehen und

somit auch nach der nicht formwirksam zustande gekommenen

Abschichtung der Beteiligten von der Beklagten nicht zu

bezahlen ist.

Die Kosten für die 130 m lange Verbindungsleitung in der

"Pommerstraße" unterliegen ebenfalls nicht der Erstattungspflicht

der Beklagten. Es ergibt sich aus einem Vergleich

des der Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros

B beigefügten Übersichtsplans (Schriftverkehr

Bd. 1 Bl. 23) mit dem vom Ingenieurbüro B am 21. Dezember

1987 erstellten Lageplan E (Abrechnungsunterlagen

Bd. 2 S. 957), daß dieses in dem letztgenannten Plan

rot markierte Leitungsstück nördlich des ursprünglich

geplanten Übergabeschachts E liegt und damit die auf

dieses Leitungsstück entfallenden Kosten von der Beklagten

nicht zu erstatten sind. Es mag zwar sein, daß - wie das

Wasserwirtschaftsamt F im Schreiben vom 26. Januar

1989 (Bl. 99 der Gerichtsakte) sowie der Zeuge E

bei seiner Vernehmung ausgeführt haben - dieses Leitungsstück

zwingend notwendig gewesen ist, damit infolge besserer

Zirkulation des Wassers keine Stagnation im Leitungssystem

auftritt. Für die Frage, wer für die Kosten dieses

Leitungsstücks aufzukommen hat, ist dies jedoch unerheblich.

Insofern kommt es allein darauf an, wer nach der

vertraglichen Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984

zahlungspflichtig ist. Dies ist nicht die Beklagte.

Eine Zahlungspflicht der Beklagten besteht auch deshalb

nicht, weil die Beklagte dieses Leitungsstück nicht genehmigt

hat. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung ist vor

Auftragsvergabe die Zustimmung der Bundesbahn einzuholen,

und nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung erfolgt die

genaue Abrechnung der Kostenerstattung für die noch

durchzuführenden Baumaßnahmen unter anderem erst dann, wenn die

Bundesbahn die Rechnungen der mit den Arbeiten beauftragten

Baufirmen "festgestellt" hat. An diesen Voraussetzungen

fehlt es hier, da die Beklagte ihre Zustimmung zum Bau

der Verbindungsleitung in der P straße nicht erteilt

hat.

71

2. Aus den oben genannten Gründen entfällt auch ein Anspruch aus Nr. 14 der Schlußrechnung über 839,98 DM, denn hierbei handelt es sich um Formstücke für die genannten Teilstrecken im "Wiesenweg" und in der "Pommerstraße".

72

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 21.686,09 DM aus der Rechnung der Firma B und Sohn vom 30. März 1987 (Los B/1 Nr. 4 der Schlußrechnung, Originalrechnung Abrechnungsunterlagen Bd. 1 S. 194 ff.). Hier geht es nach den Angaben der Klägerin um Verlegungsarbeiten hinsichtlich der genannten 331 m Rohrleitungen im Wiesenweg und in der P straße. Aus den oben näher dargestellten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr noch geltend gemachten 21.686,09 DM für diese Arbeiten.

73

4. Die Klage ist weiterhin unbegründet, soweit die Klägerin die Erstattung der durch die Beklagte abgesetzten 32.753,02 DM bezüglich des Neubaus einer Pumpstation geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 9 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, daß die Mehrkosten entstanden sind, weil entgegen der ursprünglichen Planung das Volumen der Pumpstation vergrößert wurde, der ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplante Brunnenkopf in das Gebäude integriert und außerdem statt eines Flachdachs ein Satteldach gebaut wurde. Vereinbart war die Variante II der Untersuchung des Ingenieurbüros B vom 25. Mai 1983. Wie sich dem der Vereinbarung beigefügten Kostenanschlag der Variante II entnehmen läßt, erfaßt die Vereinbarung zwar die Mehrkosten für eine Aufbereitungsanlage im Bereich des Brunnenkopfes laut Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes F vom 26. März 1984 - 6D-79e 04 - (Schriftverkehr Band 1 Blatt 84). Sonstige Änderungen enthält die Vereinbarung aber nicht. Die oben genannten Änderungen, die Mehrkosten verursachten, wurden von der Beklagten nicht gemäß § 6 der Vereinbarung genehmigt, was Voraussetzung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten ist. Die Genehmigung seitens der Beklagten läßt sich auch nicht dem Vermerk der Klägerin vom 18. Januar 1985 (Anlage 7 der Berufungsbegründung) entnehmen. Der Genehmigungsbescheid des Landrats vom 13. Dezember 1984 (vgl. Anlage 5 der Berufungsbegründung) ersetzt das nach § 6 der Vereinbarung erforderliche Einverständnis der Beklagten nicht.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte aufgrund des letzten

Satzes von § 2 der Vereinbarung verpflichtet war, aus

technischen oder rechtlichen Gründen notwendig werdenden

Änderungen der Planung zuzustimmen und die dadurch gegebenenfalls

verursachten Mehrkosten zu tragen. Jedenfalls

haben die Vernehmung der Zeugen E, B und R

sowie die mündliche Verhandlung vor dem Senat - wie

auch schon die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts

- ergeben, daß die Änderungen (Vergrößerung des

Volumens der Pumpstation, Integrierung des ursprünglich

außerhalb der Pumpstation geplanten Brunnenkopfes in das

Gebäude und Ausführung eines Sattel- anstatt eines Flachdachs)

weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen

notwendig geworden sind. Der Zeuge E hat erklärt,

daß die Vergrößerung des Volumens der Pumpstation,

die Integrierung des ursprünglich außerhalb der Pumpstation

geplanten Brunnenkopfes in das Pumpstations-Gebäude

und die Errichtung eines Satteldachs anstatt eines Flachdachs

von der Klägerin gewünscht worden seien. Er hat ergänzend

ausgeführt, es entspreche sowohl den Regeln der

Technik, einen Brunnenkopf außerhalb des Gebäudes einzurichten

als auch ihn in einem Gebäude zu bauen. Wäre der

Brunnenkopf außerhalb des Gebäudes errichtet worden, so

hätte allein wegen des Baus der Entsäuerungsanlage das

Pumpstations-Gebäude nicht größer dimensioniert werden

müssen. Daß die Änderungen aus wassertechnischen Gründen

notwendig gewesen wären, hat auch der Zeuge R nicht

bestätigt. Er hat ausgeführt, hinsichtlich der Pumpstation

seien Änderungen vorgenommen worden. Das Bauwerk sei im

Hinblick auf die Wasseraufbereitungsanlage und im Hinblick

darauf, daß in einem größeren Gebäude das Auswechseln der

Filter leichter vonstatten gehen könne, etwas großzügiger

gestaltet worden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß

diese Änderungen zwingend notwendig gewesen sind.

Aus dem Schreiben des Ingenieurbüros B an die Beklagte

vom 9. Oktober 1985 (Schriftverkehr Band 1 Blatt

198) ergibt sich ebenfalls, daß bei den am 26. Juni 1984

erstellten und vom Landrat des Kreises H

am 13. Dezember 1984 genehmigten Entwurfsunterlagen der

Brunnen zwar als Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes,

aber außerhalb des Gebäudes der Pumpstation geplant

war. Es wird dort weiter darauf hingewiesen, daß der Ausschreibung

der Arbeiten dieser genehmigte Entwurf zugrunde

gelegen habe. Für die Steigleitungen des Brunnens seien

Rohre in Einzellängen von 5 Meter vorgesehen gewesen, da

diese im Vergleich zu kürzeren Einzellängen preisgünstiger

seien und beim Ziehen der Leitung aus einem nicht überbauten

Brunnen keine Probleme entstünden. Nach dem Submissionstermin

sei auf Wunsch der Klägerin die Planung dahingehend

umgestellt worden, daß der Brunnen im Gebäude der

Pumpstation untergebracht worden sei. Der Einbau einer

Steigleitung mit Einzellängen von 5 Meter sei nun nicht

mehr möglich. Die Firma A habe Einzellängen

von 3 Meter bei einem Mehrpreis von 35,80 DM/stgdm vorgeschlagen.

Der Gesamtmehrpreis durch die geänderte Steigleitung

belaufe sich somit auf 35,80 DM/stgdm x 120 stgdm

= 4.296,-- DM, zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Diplomingenieur S der von der Beklagten als Privatsachverständiger

hinzugezogen wurde, hat in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß die Hereinnahme

des Brunnenkopfes in das Pumpstationsgebäude wegen der

deshalb erforderlich werdenden kürzeren Rohrlängen der

Steigrohre zusätzliche Kosten verursacht hat. Dies hat

auch der Zeuge E so angegeben.

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit

Erfolg auf das an das Ingenieurbüro B gerichtete

Schreiben des Wasserwirtschaftsamts F vom 4. Dezember

1986 (Anlage 1 zur Berufungsbegründung) berufen. Zwar hat

das Wasserwirtschaftsamt F dort unter anderem ausgeführt,

bei der Bauabnahme am 2. Dezember 1986 unter Teilnahme

aller mit der Planung und Bauausführung befaßten

Unternehmen und Behörden sei festgestellt worden, daß die

in den Nachtragsangeboten der Firmen B und G

aufgeführten Positionen bis auf geringe Ausnahmen (z.B.

Motivfliesen) tatsächlich notwendig gewesen und deshalb

auch ausgeführt worden seien. Es handele sich im wesentlichen

um zusätzliche Lieferungen und Bauleistungen, die

vor Baubeginn meist nicht bekannt gewesen seien, die teilweise

bei den Kostenanschlägen unter den Begriff "insgemein"

fielen und um zum Teil genehmigte und anerkannte

Änderungswünsche der Klägerin. Die veranschlagten Kosten

seien angemessen und entsprächen dem heutigen Preisniveau.

Aus diesem Schreiben ergibt sich aber nicht, daß es erforderlich

war, das Volumen der Pumpstation zu vergrößern,

den ursprünglich außerhalb der Pumpstation geplanten Brunnenkopf

in das Gebäude zu integrieren und außerdem statt

eines Flachdachs ein Satteldach zu bauen. Darüber hinaus

sind die in dem Schreiben verwandten Formulierungen zu

unbestimmt, als daß aus ihnen auf eine Verpflichtung der

Beklagten geschlossen werden könnte, die im Los C entstandenen

Mehrkosten zu erstatten. Aus der Verwendung der

Formulierung "z.T. genehmigte und anerkannte Änderungswünsche

der Gemeinde L" folgt schließlich, daß nicht

alle Änderungswünsche der Klägerin genehmigt und anerkannt

sind. Hier geht es gerade um solche Änderungen, die die

Beklagte nicht genehmigt hat.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Oktober 1985

(Schriftverkehr Bd. 1 Bl. 205) die Übernahme unter anderem

dieser Mehrkosten abgelehnt und ausgeführt, die insoweit

vorgelegten Nachtragsangebote würden zu Kostensteigerungen

führen. Sie, die Beklagte, könne einer Vergabe der Leitungen

auf Kosten der Deutschen Bundesbahn nicht zustimmen.

Sie habe aber nichts dagegen einzuwenden, wenn die Änderungen

nicht auf Kosten der Deutschen Bundesbahn durchgeführt

würden.

74

5. Die Klägerin kann auch nicht im Rahmen des Loses D (Neubau eines Hochbehälters) der Erstattung weiterer 27.583,59 DM (768,40 DM wegen des Auftrags an die Firma B anstatt an die Firma F und anderweitiger Mehraufwand in Höhe von 26.815,19 DM) verlangen, wie im folgenden im einzelnen dargelegt wird:

Die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM hat

das Verwaltungsgericht auf Seite 9 f. des angefochtenen

Urteils im Ergebnis zu Recht abgelehnt, denn die Beklagte

hat der Auftragsvergabe an die Firma B anstatt an die

Firma F nicht zugestimmt, was jedoch nach § 3 Abs. 3

Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung vom

20. März/4. April 1984 Voraussetzung einer Erstattungspflicht

gewesen wäre. In ihrer mit Schriftsatz vom 4. Januar

1993 übersandten Stellungnahme vom 23. November 1992

erklärt die Klägerin dazu, sie habe am 18. Januar 1985 die

Zustimmung der Beklagten zu dieser Auftragsvergabe eingeholt.

Die Klägerin verweist insoweit auf ihren Vermerk vom

18. Januar 1985 (Anlage 4 zu dem Schriftsatz vom 23. November

1992), in dem zu Los D (Hochbehälter) sinngemäß

erklärt wird, die Vertreter der Beklagten erhöben gegen

die Beauftragung der Firma B keine Bedenken. Dies

bestreitet die Beklagte jedoch entschieden. Bundesbahndirektor

S, der an der Besprechung vom 18. Januar 1985

teilgenommen hat, hat in der Sitzung des Verwaltungsgerichts

hierzu erklärt, er habe immer darauf hingewiesen,

daß die Beklagte den Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes

folge. Wenn die Klägerin von diesen Empfehlungen abweiche,

tue sie dies auf eigenes Risiko (Seite 8 der Niederschrift

über die öffentliche Sitzung zur mündlichen

Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1991).

Auch vor dem Senat hat Herr S in diesem Sinne ausgesagt

(Seite 3 oben der Verhandlungsniederschrift vom

30. September 1993). Er hat erklärt, am 18. Januar 1985

habe ein Gespräch zwischen der Gemeinde, der Bundesbahn

und dem Wasserwirtschaftsamt stattgefunden. Er, Herr

S, habe für die Bundesbahn an diesem Gespräch teilgenommen.

Es sei über das Submissionsergebnis verhandelt

worden. Die Gemeinde habe ortsansässige Firmen bevorzugen

wollen. Die Deutsche Bundesbahn habe diesen Vorschlägen

der Gemeinde jedoch unter Hinweis auf die Regelungen der

VOB nicht zugestimmt. Die Angaben von Herrn S sind

glaubhaft. Zum einen hat der Zeuge E nicht bestätigt,

daß die Beklagte ihre Zustimmung dazu erteilt hat,

den Auftrag für den Neubau des Hochbehälters an die Firma

B anstatt an die Firma F zu vergeben (Seite 5 der

Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vom

10. September 1993). Zum anderen ist kein sachlicher Grund

ersichtlich, der die Beklagte dazu bewogen haben könnte,

ihre Zustimmung entgegen dem Vergabevorschlag des

Wasserwirtschaftsamts Fulda vom 9. Januar 1985 zu erteilen und

damit ein weniger günstiges Angebot zu unterstützen. Das

Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, die

Mehrkosten in Höhe von 768,40 DM seien dadurch entstanden,

daß die Klägerin den Auftrag für den Neubau des Hochbehälters

an die Firma B statt an die Firma F vergeben

habe, deren Angebot um 768,40 DM günstiger gewesen sei.

Die Klägerin sei im Hinblick darauf, daß die Firma B

ihren Sitz im Zonenrandgebiet habe, nicht verpflichtet

gewesen, den Auftrag an die Firma F zu vergeben, denn

auch die Firma F habe ihren Sitz im begünstigten Zonenrandgebiet,

nämlich im Landkreis Hersfeld-Rotenburg.

Die Klägerin kann weiterhin nicht die Erstattung von

11.151,53 DM für Zimmerarbeiten und 957,-- DM für den

Sadolinanstrich des Dachüberstands verlangen, denn auch

hinsichtlich des Hochbehälters hat die Beklagte nicht

zugestimmt, daß anstatt eines Flachdachs ein Satteldach

errichtet wird. Das Einverständnis der Beklagten wäre

jedoch erforderlich gewesen und hätte der Schriftform

bedurft (vgl. § 6 der Vereinbarung). Aus dem dritten Teil

(Neubau eines Hochbehälters) des Kostenanschlags der Variante

II, die Gegenstand der Vereinbarung vom 20. März/

4. April 1984 ist, ergibt sich gegenüber dem bereits am

11. August 1975 genehmigten Plan eines Hochbehälters E,

der ein Flachdach ausweist, keine Änderung der Dachform.

Erst die Änderungsplanung, die am 30. November 1984

vom Wasserwirtschaftsamt F geprüft und am 13. Dezember

1984 vom Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg genehmigt

wurde, sieht eine geänderte Dachform, damals allerdings

ein Walmdach, vor. Daß auch noch nach Abschluß der

Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 das Hochbehältergebäude

ein Flachdach erhalten sollte, folgt daraus, daß

sich bei den von Herrn E am 10. September 1993

übergebenen Planunterlagen zwei laut Aufdruck am 26. Juni

1984 von dem Bauingenieur B und am gleichen Tage von

dem Bürgermeister der Klägerin unterschriebene, den Hochbehälter

betreffende Pläne befinden, die beide ein Flachdach

zeigen, wobei allerdings oberhalb des am 30. November

1984 beigefügten Prüfstempels des Wasserwirtschaftsamts

Fulda die Bemerkung angebracht ist, daß das Flachdach

nicht zur Ausführung komme. Weiterhin wird verwiesen auf

Blatt C/9.1. Dabei handelt es sich um den genehmigten

Plan, der ein Walmdach ausweist.

Dieser zeitliche Ablauf der Änderungsplanung wird bestätigt

durch das an die Gemeindeverwaltung der Klägerin

gerichtete Schreiben des Bauingenieurs B vom 31. Oktober

1984 (Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten

der Beklagten vom 22. Februar 1991, Bl. 62 der Gerichtsakte),

wonach Herr B auf den Wunsch der Klägerin hin

den Hochbehälter und die Pumpstation mit einem Walmdach

versehen habe. Das Wasserwirtschaftsamt F habe dem

Ingenieurbüro mit Schreiben vom 14. September 1984 mitgeteilt,

daß hierzu die Stellungnahme des Kreisbauamtes

einzuholen sei. Er, Herr B, übersende der Klägerin

daher die geänderten Pläne in 4-facher Ausfertigung mit

der Bitte, diese zu unterzeichnen und dem Kreisbauamt zur

Stellungnahme zu übersenden.

Nicht bestätigt hat sich die Behauptung der Klägerin, daß

die Änderung vom Flachdach in ein Satteldach durch die

Untere Naturschutzbehörde gefordert worden sei. Der Bauleiter

B hat vor dem Senat ausgeführt (S. 6 des Sitzungsprotokolls

vom 30. September 1993), ihm sei nicht

bekannt, ob die Untere Naturschutzbehörde diese Änderung

veranlaßt habe. Aus dem Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde

an den Landrat des Kreises H vom

24. Juli 1984, das sich als Anlage zum Genehmigungsbescheid

des Landrats vom 13. Dezember 1984 bei den Verwaltungsvorgängen

des Wasserwirtschaftsamts F befindet

(siehe den roten Hefter in der Mappe Nr. 12.3.5), ergibt

sich, daß die Untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen

zu dem Bau der Wasserversorgungsanlagen der Ortsteile

E und H erteilt hat. Daß die Änderung der

Dachform auf ihre Initiative zurückgeht, folgt aus diesem

Schreiben nicht. Der Senat brauchte insoweit nicht weiter

aufzuklären, da der Anspruch der Klägerin bereits daran

scheitert, daß die Beklagte der Änderung der Dachform

nicht zugestimmt hat.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht die Erstattung

der Kosten für zwei im Hochbehältergebäude zusätzlich

errichtete Lüfterschornsteine (1.591,20 DM netto) sowie

für deshalb zusätzlich eingebaute Lüftungsgitter

(1.165,50 DM netto) verlangen. Zwar konnte der Zeuge E

anhand seiner Pläne nicht nachvollziehen, daß zusätzliche

Lüfterschornsteine errichtet wurden. Diplomingenieur

S hat jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend

dargelegt, daß in der Planung und in der Ausschreibung

hinsichtlich des Hochbehälters nur zwei Entlüfterschornsteine

vorgesehen gewesen seien, nämlich ein

dreizügiger und ein vierzügiger (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls

vom 30. September 1993). Dies wird durch die

vorliegenden Verwaltungsvorgänge bestätigt. Das am 25. Oktober

1984 von der Firma B gemachte Angebot weist

unter Titel III - Maurer- und Betonarbeiten -, Nr. 24,

lediglich "2 Stück Be- und Entlüftungskamine in B 25,

50/50 cm 1. W., dreizügig mit Stahlbetonwänden 15 cm

stark, 3,00 m gesamte Höhe...." aus (Abrechnungsunterlagen

Band 2 Bl. 654). Herr S hat dazu erläuternd ausgeführt,

daß es sich bei der Angabe der zwei dreizügigen

Lüfterschornsteine um ein Formulierungsversehen gehandelt

haben müsse, weil die Planzeichnung einen dreizügigen und

einen vierzügigen Entlüfterschornstein ausweise. Statt der

somit lediglich geplanten zwei Entlüfterschornsteine sind

vier Entlüfterschornsteine abgerechnet worden. Herr S

hat dazu verwiesen auf den Plan Blatt 963, das Aufmaß

Blatt 575 und die Rechnung Blatt 530 und 531, jeweils in

Band 2 der Abrechnungsunterlagen. Insbesondere das Aufmaß

Blatt 575 zeigt eindeutig, daß ein dreizügiger Entlüftungskamin,

zwei zweizügige Entlüftungskamine und ein

vierzügiger Entlüftungskamin errichtet wurden. Die Beklagte

ist nicht verpflichtet, die Kosten für die zwei zusätzlichen

Kamine zu tragen, weil sie auch insofern ihr Einverständnis

nicht erteilt hat. Der Zeuge B hat ebenfalls

bestätigt, daß zwei zusätzliche Lüfterschornsteine

einschließlich Lüftungsgitter gebaut worden seien, daß

dies auf einen Wunsch der Klägerin zurückgehe und daß die

Beklagte vor dieser Baumaßnahme nicht befragt worden sei.

Wie sich aus Seite 17 unter Nr. 2.4.3. des Prüfberichts

S Schriftverkehr Blatt 505) ergibt, hat der Sachverständige

S von den Kosten für die freihändig an die

Firma H vergebenen Arbeiten für das

Schieberkammergeländer in Höhe von 4.809,-- DM einen nicht

vertretbaren Aufwand in Höhe von 3.606,75 DM abgezogen.

1.202,25 DM (11,45 m x 105,-- DM/m) hat der Sachverständige

S entsprechend Titel VI Pos. 7 des Angebotes B

anerkannt. Der Abzug ist nicht zu beanstanden, weil es

insoweit an einer Genehmigung der Beklagten hinsichtlich

der Mehrkosten fehlt. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 11

des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, daß die

Zustimmung der Beklagten vom 27. November 1986 (Schriftverkehr

Band 2 Blatt 311), die sich auf ein Schreiben der

Klägerin vom 24. November 1986 und ein Angebot der Firma

H vom 17./18. November 1986 (Schriftverkehr Band

2 Blätter 306 und 309 f.) bezieht, Schmiedearbeiten in der

Pumpstation (Los C) und nicht im Hochbehälter-Bauwerk (Los

D) betrifft, die die hier in Rede stehenden Mehrkosten von

3.606,75 DM verursacht haben. Die Berechtigung des Abzugs

wird auch durch die Aussage des Zeugen E bestätigt.

Er hat angegeben, bei dem Schieberkammergeländer handele

es sich um den Handlauf und des Geländer entlang des

Eingangspodestes zur Schieberkammer, die im Keller eingerichtet

sei. Derartige Geländer würden heutzutage in Edelstahl

ausgeführt. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde jedoch

ein schmiedeeisernes Geländer eingebaut. Letzteres zeigen

auch die von dem Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen

Verhandlung des Senats vorgelegten Fotografien. Diese

besondere Art der Ausführung war nicht erforderlich.

Die Mehrkosten für Fliesen und Spaltplatten in Höhe von

6.494,09 DM hat die Beklagte ebenfalls zu Recht abgesetzt.

Aus Seite 6 der Schlußrechnung der Firma B vom

10. September 1986 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt

532) ergibt sich zweifelsfrei, daß diese Mehrkosten nicht

- wie die Klägerin vorträgt - auf zu niedrige Massenangaben

bei der Ausschreibung zurückzuführen sind. In der

Rechnung sind unter Titel IV auf Seite 6 oben 33,48 qm

Bodenfliesen zu 64,30 DM je qm und 123,38 qm Wandfliesen

zu 83,50 DM je qm abgerechnet. Der Quadratmeterpreis für

die Boden- und Wandfliesen entspricht dem Angebot der

Firma B und wird von der Beklagten nicht beanstandet.

Als zusätzliche Arbeiten zu Titel IV hat die Firma B

jedoch 123,38 qm Spaltplatten Allgäu 11/24 Gail geliefert

und verlegt und als Zulage je qm 14,40 DM berechnet. Entsprechend

hat sie 33,48 qm Spaltplatten 24/24 geliefert

und auf dem Fußboden verlegt und dafür zusätzlich je qm

16,50 DM in Rechnung gestellt. Die genannten, im Rahmen

der zusätzlichen Arbeiten angegebenen Flächen sind nicht

größer als die unter Titel IV genannten Flächen. Der Mehrpreis

folgt somit daraus, daß höherwertiges Fliesenmaterial

verlegt wurde. Hierfür bestand keine Notwendigkeit.

Dies gilt auch für die zusätzlich verlegten 30 Stück Motivfliesen,

die je Stück 86,36 DM und zusammen 2.590,80 DM

netto gekostet haben. Die zusätzlich gelieferten und verlegten

18,52 qm Stufenplatten Gail/Allgäu zu 85,-- DM je

qm waren ebenfalls nicht erforderlich. Daß die gesamten

zusätzlichen Fliesenarbeiten nicht notwendig waren, wird

durch die Beweisaufnahme bestätigt. Der Zeuge B hat

erklärt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 30. September

1993), es seien wertvollere Fliesen eingebaut worden

als ursprünglich im Angebot angegeben gewesen seien.

Die Mehrkosten im Bereich der Fliesenverlegung seien auf

höherwertiges Material zurückzuführen.

75

6. Die geltend gemachten Kosten für den Grunderwerb in Höhe von 1.849,12 DM, die Teil des oben genannten, den Hochbehälter betreffenden streitigen Betrages von 26.815,19 DM sind, hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls nicht zu erstatten. Ob das Grundstück nach § 946 BGB sachenrechtlich mit dem Hochbehälter eine Einheit bildet, hat mit der Frage der Erstattung von Kosten für den Grunderwerb nichts zu tun. Diese Frage beantwortet sich allein anhand der von den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung. In § 4 Abs. 1 der Vereinbarung ist nur von Baukosten und Kosten für die Versuchsbohrung die Rede. Daß mit den Baukosten die reinen Baukosten und nicht eine umfassende Kostentragung für die Umgestaltung der Wasserversorgungsanlage, also auch nicht etwaige Grunderwerbskosten, gemeint sind, zeigt sich daran, daß die Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen, vertraglich gesondert aufgeführt werden, wie dies bei den Kosten für die Versuchsbohrung der Fall ist. Eine weite Auslegung des Begriffs der Baukosten verbietet sich auch deshalb, weil die Vertragsparteien aufgrund des Gutachtens vom 25. Mai 1983 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits wußten, an welcher Stelle sich der Hochbehälter befinden würde. Aus der Nichtaufnahme der Kostenerstattung für den Grundstückserwerb läßt sich daher schließen, daß die Kostentragung für den Grundstückserwerb bewußt nicht in den Vertrag aufgenommen wurde und mithin der Klägerin obliegt.

76

7. In Los F hat die Beklagte zu Recht 4.886,80 DM für Steigrohre von der Kostenerstattung ausgenommen. Die Teilung der Steigleitung in Rohrlängen von 3,00 m anstatt 5,00 m ist auf die von der Klägerin veranlaßte Verlegung des Brunnenkopfes in das Gebäude der Pumpstation zurückzuführen. Die Änderung hat Mehrkosten für Rohre DN 80 in Höhe von 4.045,40 DM, für Schrauben in Höhe von 756,-- DM und für Dichtungen in Höhe von 85,40 DM, zusammen 4.886,80 DM, ausgelöst (vgl. Nr. 2.6.1.1 auf Seite 19 des Gutachtens des Ingenieurs S vom 27. September 1988, Schriftverkehr Band 2 Blatt 507). Die Beklagte hat der Hereinnahme des Brunnenkopfes in das Gebäude der Pumpstation nicht zugestimmt. Sie ist daher nicht verpflichtet, die durch diese Planänderung hervorgerufenen Mehrkosten zu tragen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher

38.084,52 DM für eine Fernwirkanlage, denn auch

insofern fehlt es bereits an der Zustimmung der Beklagten.

Die Beklagte hat in ihrem an die Klägerin gerichteten

Schreiben vom 2. Mai 1986 (Schriftverkehr Band 2 Blatt

246) die Kosten für die von ihr vorgeschlagene "Sammelstörmeldung"

auf 10.000,-- DM netto geschätzt, die Klägerin

gebeten, eine Ausschreibung der Fernwirkanlage unter

den vorgenannten Randbedingungen durchzuführen und darauf

hingewiesen, daß sie, die Beklagte, die anteiligen Kosten

nur gemäß dem in dem Schreiben beschriebenen Umfang übernehmen

könne, auch wenn die Klägerin die von ihr vorgeschlagene,

sehr aufwendige Fernwirkanlage einrichte.

Trotzdem hat die Klägerin die Arbeiten freihändig an die

Firma A vergeben, ohne die geforderte Ausschreibung

durchzuführen. Die Klägerin hat somit gegen § 3

Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung vom

20. März/4. April 1984 verstoßen. Aus dem systematischen

Zusammenhang dieser Vorschriften mit der Erstattungsregelung

des § 4 ergibt sich, daß die Beklagte nur diejenigen

Kosten erstatten muß, die unter Berücksichtigung der in

§ 3 getroffenen Regelungen entstanden sind.

Herr Diplomingenieur S hat für die Beklagte in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend ausgeführt,

daß eine einfache Warnmeldung, nämlich der Hinweis

auf einen Pumpenausfall bzw. auf einen leeren Hochbehälter,

völlig ausgereicht habe. Einwirkungsmöglichkeiten

seien nicht erforderlich gewesen, wenn es auch angenehm

sei, eine derartige Anlage zu besitzen. Aus Sicherheits-

und Wartungsgründen sei sie nicht erforderlich gewesen.

Er, Herr S meine, daß mit 10.000,-- DM die von ihm

genannte Grundausstattung zu leisten gewesen sei. Dies

bestreitet die Klägerin. Die angesprochene Frage bedurfte

keiner weiteren Aufklärung, weil ein Anspruch der Klägerin

auf Erstattung zusätzlicher Kosten für die Fernwirkanlage

mangels Zustimmung der Beklagten nicht besteht. Deshalb

mußte auch nicht ermittelt werden, ob außer der Übertragung

von Warnmeldungen die Übertragung von Schaltvorgängen

möglich ist und ob diese zusätzliche Funktion die streitigen

Mehrkosten ausgelöst hat.

77

8.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von netto 15.789,48 DM aus der Rechnung Nr. 6 der Allgemeinen Kosten-Rechnung B vom 4. Februar 1985. Die Rechnung vom 4. Februar 1985 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 894) betrifft den "Entwurf zur Verbesserung der Wasserversorgung der Gemeinde Ludwigsau, Ortsteile Ersrode und Hainrode (Grundlage Bohrung M tal)" und bezieht sich auf Verträge vom 13. Mai 1981 bzw. 27. Juli 1981. Der Sachverständige S hat daher auf Seite 22 seines Gutachtens vom 27. September 1988 diese Kosten zu Recht mit der Begründung ausgenommen, die Rechnung betreffe die ursprüngliche, allein von der Klägerin veranlaßte Planung (Wassergewinnung im Malchustal) und stehe weder in zeitlichem noch sachlichem Zusammenhang mit der Neubaustrecke H/W. Dies hat das Ingenieurbüro B dem Senat mit Schreiben vom 17. September 1993, von dem die Bevollmächtigten der beiden Beteiligten jeweils eine Kopie erhalten haben, bestätigt. Es handelt sich um Kosten, die nicht durch die Bundesbahn-Neubaustrecke H/W verursacht wurden.

78

8.2. Bei den Vermessungskosten bzw. Kosten der Erstellung von Lageplänen - insgesamt 1.319,32 DM - handelt es sich um Kosten des Grunderwerbs, für den die Beklagte aus den oben bereits genannten Gründen nicht erstattungspflichtig ist.

79

8.3. Die Klägerin kann auch nicht gemäß der Rechnung der Firma J vom 31. Januar/6. Februar 1987 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 919) die Erstattung von 514,88 DM netto für den Erwerb und die Montage zweier Außenleuchten verlangen. Die Firma A hat betreffend Los F mit Rechnung vom 11. Dezember 1987 unter Teil E lfd. Nr. 16 eine wasserdichte Außenleuchte für den Eingang des Hochbehälters und unter Teil C lfd. 18 eine wasserdichte Außenleuchte für den Eingang des Pumpwerkes abgerechnet (vgl. Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 784 und Blatt 787). Dies beanstandet die Beklagte auch nicht. Sie wendet sich aber gegen die Kosten der beiden zusätzlichen Leuchten, die die Firma J angebracht haben soll. Aus den von dem Bürgermeister der Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung überreichten 13 Fotografien betreffend den Hochbehälter und die Pumpstation ergibt sich zwar, daß außen an der Pumpstation insgesamt zwei Lampen angebracht sind, und zwar eine Lampe an der Giebelseite und eine Lampe am Eingang. Selbst wenn man unterstellt, daß auch an dem Gebäude des Hochbehälters zwei Außenleuchten montiert sind, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der jeweiligen zweiten Außenleuchte, denn die Montage dieser zwei zusätzlichen Leuchten ist zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vereinbart worden. Der Anspruch der Klägerin scheitert auch daran, daß die Rechnung der Firma J vom 31. Januar/6. Februar 1987 nicht von dem Ingenieurbüro B geprüft wurde, was jedoch nach § 4 Abs.1 Satz 4 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 Voraussetzung einer Kostenpflicht der Beklagten ist.

80

8.4. Die Beklagte ist ferner nicht verpflichtet, an die Klägerin 518,-- DM für Winterfestmachung zu zahlen. Die Beklagte hat dieser Maßnahme nicht zugestimmt. Die Klägerin war den Bauunternehmern gegenüber nicht verpflichtet, die Baustelle winterfest zu machen. Nach Nr. 11 der allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Ausschreibung beigefügt waren, werden Witterungseinflüsse und Wasserstände, mit denen der Auftragnehmer nach Jahreszeit und Lage der Baustelle zu rechnen hat, nicht als Behinderung anerkannt. Nach § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B in der hier einschlägigen Fassung vom Oktober 1979 galten Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, nicht als Behinderung. Nach Nr. 3 hatte der Auftragnehmer alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden konnte, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Daraus folgt, daß es Aufgabe der Auftragnehmer und nicht der Klägerin war, frühzeitig auf eventuelle Behinderungen durch Witterungseinflüsse zu reagieren und sich dementsprechend darauf vorzubereiten.

81

8.5 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 607,50 DM aus der Rechnung B vom 3. Oktober 1984 betreffend Schürfgruben (Abrechnungsunterlagen Band 2 Blatt 925; Nr. 19 der Schlußrechnung). Zum einen hat die Beklagte die Berechtigung dieser Rechnung nicht festgestellt, was jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 Voraussetzung der Abrechnung und damit einer Kostentragung durch die Beklagte ist. Zum anderen hat das Ingenieurbüro B auch diese Rechnung nicht für sachlich richtig erklärt, was ebenfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung nötig gewesen wäre, um zu einer Erstattungspflicht der Beklagten zu gelangen.

82

8.6 Die Klägerin kann auch nicht 4.606,-- DM für Schrifttafeln verlangen (Nr. 25 der Schlußrechnung). Die Beklagte hat den diesbezüglichen Arbeiten nicht mit Schreiben vom 29. Januar 1987 (Schriftverkehr Band 2 Blatt 316) zugestimmt. Dieses Schreiben erging in Erwiderung des Schreibens der Klägerin vom 20. Januar 1987 (Bl. 314), mit dem ausschließlich die Zustimmung zur Anbringung einer Schrifttafel am Hochbehälter erbeten wurde. In diesem Zusammenhang ist der Text der Schrifttafel wiedergegeben und der voraussichtliche Preis von 1.458,-- DM aufgeführt. Dem Schreiben der Klägerin vom 20. Januar 1987 kann eine Bitte um Zustimmung für drei weitere Schrifttafeln nicht entnommen werden.

83

8.7 Die Klägerin hat aus den Seite 15 f. der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen keinen Anspruch auf Erstattung von 5.299,50 DM aus der Rechnung der Firma S vom 23. Juni 1987 betreffend Garten- und Bepflanzungskosten (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 946), denn diese Rechnung wurde von dem bauleitenden Ingenieurbüro B nicht geprüft; eine Erstattungspflicht der Beklagten kann wegen der bereits genannten Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Vereinbarung nur entstehen, wenn die jeweilige Rechnung von dem Ingenieurbüro für sachlich richtig erklärt und rechnerisch überprüft wurde. Es spricht vieles dafür, daß die Rechnung der Firma S zusätzliche und daher von der Beklagten nicht zu erstattende Bepflanzungskosten betrifft. Der Kostenvoranschlag Variante II weist hinsichtlich des Brunnens im 2. Teil unter Nr. 3 2.800,-- DM für Außenanlagen und Bepflanzung und hinsichtlich des Hochbehälters im 3. Teil unter Nr. 6 für "320 qm Flächen der Pos. 1 mit Grassamen ansäen" 960,-- DM aus (vgl. die Anlage 1 zur Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984, Schriftverkehr Band 1 Bl. 100 und Bl. 101). Aus dem Nachtragsangebot der Firma B (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 541 ff., 543) folgt, daß hinsichtlich des Hochbehälters 180 qm Mutterboden an der Böschung des Weges geliefert, aufgetragen und angesät werden sollten. Dies ist auch geschehen, wie sich aus "Zusätzliche Arbeiten zu Titel IX" Nrn. 10 h und 10 i der von dem Ingenieurbüro B geprüften Schlußrechnung der Firma B vom 10. September 1986 (Abrechnungsunterlagen Band 2 Bl. 527 ff., 537) ergibt. Die Firma B hat für diese Arbeiten 1.882,13 DM und 326,24 DM in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für die Pumpstation. Hier hat die Firma B in ihrer von dem Ingenieurbüro B geprüften Schlußrechnung vom 17. September 1986 gemäß ihrem Nachtragsangebot vom 25. Juli 1986 unter der Rubrik "Zusätzliche Arbeiten zu Titel IX" Nrn. 27 N und 28 N für das Liefern, Auftragen und Einsäen von 438,27 qm Mutterboden 4.601,84 DM und 797,65 DM in Rechnung gestellt (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 355 ff., 366). Daß es sich zu Nr. 28 N bei dem Hinweis auf den "Einbau" der Mutterbodenflächen für 1,82 DM je Quadratmeter um einen Formulierungsfehler handeln muß, hat Diplomingenieur S in der mündlichen Verhandlung des Senats plausibel dargelegt (Seite 5 des Sitzungsprotokolls). Er hat ausgeführt, hier müsse die Einsaat gemeint sein, weil man Mutterboden nicht für 1,82 DM je Quadratmeter einbauen könne. Dies alles deutet darauf hin, daß die vereinbarten gärtnerischen Arbeiten bereits abgerechnet und die zusätzlich von der Firma S in Rechnung gestellten gärtnerischen Arbeiten nicht nötig gewesen sind. Indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung, denn eine Erstattungspflicht scheitert schon daran, daß das Ingenieurbüro B diese Rechnung nicht geprüft hat. Auf der Rechnung fehlt der Prüfvermerk des Ingenieurbüros B wie er sonst üblich ist. Der Zeuge B, der als Bauleiter für das Ingenieurbüro B tätig geworden ist, hat bestätigt, eine Rechnung der Firma S betreffend Bepflanzung nicht gesehen und daher nicht geprüft zu haben (Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 30. September 1993).

84

8.8 Da die Höhe der Forderung des Ingenieurbüros B von der Höhe der Baukosten abhängt, erfolgte die Kürzung der Schlußrechnung B vom 21. Dezember 1987 um den von der Klägerin noch geltend gemachten anteiligen Betrag von 5.022,58 DM ebenfalls zu Recht.

Die Beklagte hat auch zu Recht in Höhe des Prüfhonorars

des Sachverständigen S (14.743,46 DM) die Aufrechnung

gegenüber der Klägerin erklärt. Wie im einzelnen dargelegt

wurde, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Rechnungsbeträge

geltend gemacht, zu deren Erstattung die Beklagte

vertraglich nicht verpflichtet war. Es kommt hinzu, daß

auf einer Rechnung der Firma P vom 15. August

1985 die von Herrn B für das Ingenieurbüro B

mit Rotstift vermerkte Zuordnung "A 2" in "A 1" abgeändert

wurde (Abrechnungsunterlagen Band 1 Bl. 27), daß auf der

Rechnung der Firma P vom 17. Oktober 1985

das Wort "Ortsnetz" mit Tipp-Ex überpinselt und auf dieselbe

Rechnung mit einem erkennbar anderen roten Stift der

Zusatz "Los A/1" gesetzt wurde (Abrechnungsunterlagen Band

1 Bl. 33) und daß auf der Rechnung der Firma L

vom 31. Oktober 1985 hinsichtlich der Bezeichnung "Los

A/2" die Ziffer "2" in "1" abgeändert wurde (Abrechnungsunterlagen

Band 1 Bl. 37). Wegen dieser Abänderungen und

wegen der Geltendmachung von Rechnungsbeträgen, zu deren

Erstattung die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet

war, sowie unter Berücksichtigung des Umfangs und der

Schwierigkeit der Sachverhaltsermittlung war die Beklagte

berechtigt, einen sachverständigen Prüfer einzuschalten,

der die gesamte Schlußrechnung der Klägerin im einzelnen

überprüfte. Wie von dem Verwaltungsgericht bereits ausführlich

dargelegt, steht der Beklagten insoweit ein Anspruch

aus positiver Forderungsverletzung zu.

Die Anschlußberufung der Beklagten ist begründet. Die

Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 947,57 DM

nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung, denn die Mehrkosten

von 947,57 DM beruhen darauf, daß die Klägerin für das Los

E (Ausbau des Brunnens) unzulässigerweise den Auftrag der

Firma A, anstatt der

Firma K, erteilt hat. Unzulässig war

die Auftragserteilung an die Firma A, weil

die Beklagte der Auswahl der Firma A nicht

zugestimmt hat, was jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der

Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984 Voraussetzung für

eine Auftragsvergabe gewesen wäre. Die Beklagte hat während

des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens bestritten,

der Auftragsvergabe an die Firma A zugestimmt

zu haben. Eine schriftliche Zustimmungserklärung liegt

nicht vor. Die Klägerin beruft sich auch insofern auf

ihren Vermerk vom 18. Januar 1985 (Anlage 7 zum Schriftsatz

des Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. Februar

1992). Die Angaben der Beklagten werden bestätigt durch

die Art und Weise, wie die Vergabeempfehlung des

Wasserwirtschaftsamts F zustandegekommen ist. Zunächst ist

festzuhalten, daß nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung

die Klägerin unter Hinzuziehung des Wasserwirtschaftsamtes

Fulda die eingegangenen Angebote prüft. Der Zeuge E

hat im Beweisaufnahmetermin am 10. September 1993 ausgeführt

(Seiten 7/8 des Sitzungsprotokolls), am 7. Januar

1985 hätten sich der Bürgermeister der Klägerin sowie der

Zeuge R und er, der Zeuge E, im Wasserwirtschaftsamt

F über die Vergabe der Aufträge an bestimmte

Firmen unterhalten. Die Gemeinde habe dabei den Wunsch

geäußert, das Los E (Ausbau des Brunnens) an die Firma

A zu vergeben, obwohl die Firma K

I, das wirtschaftlichere Angebot abgegeben habe.

Er, Herr E, habe sich dem Wunsch der Klägerin aus

wirtschaftlichen Gründen nicht anschließen können und in

Befolgung der VOB-Regelungen einer Vergabe an die Firma

K zugestimmt. Diese Zustimmung sei mit Schreiben vom

9. Januar 1985 erfolgt. Bei der Besprechung im Bürgermeisteramt

L am 18. Januar 1985 sei keine Änderung

des Vergabevorschlags seitens des Wasserwirtschaftsamts

F vorgenommen worden. Er, Herr E, könne bestätigen,

daß der Zeuge R am 7. Januar 1985 gesagt

habe, die Firma K habe bisher Termine nicht immer eingehalten.

Herr E hat aber betont, daß das Wasserwirtschaftsamt

trotzdem seinen Vergabevorschlag nicht

entsprechend dem Einwand von Herrn R abgefaßt,

sondern der Vergabe an die Firma K zugestimmt habe. Die

Firma K sei ihm, Herrn E, als leistungsfähig

bekannt. Herr R habe ihm, Herrn E, insofern

die Entscheidung überlassen.

Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen

R, der vor dem Senat am 30. September 1993 (Seite 7

des Sitzungsprotokolls) eingeräumt hat, hinsichtlich der

Firma K zur Vorsicht geraten zu haben, da sie nicht

immer termingerecht geleistet habe. Er habe aber nicht

gesagt, daß diese Firma sehr unzuverlässig sei, da das

Wasserwirtschaftsamt F diese Firma sonst nicht in die

Ausschreibung einbezogen hätte. Er, Herr R habe

seinen Vergabevorschlag auch nicht abgeändert. Daß die

Firma A eine erheblich leistungsfähigere

Firma als die Firma K gewesen sei, habe für ihn festgestanden.

Es treffe aber nicht zu, daß er die Firma

A empfohlen habe, weil diese Firma schon den

maschinentechnischen Teil geliefert habe.

Da das Wasserwirtschaftsamt Fulda nach den eindeutigen

Angaben der Zeugen E und R nicht die Firma

A sondern die Firma K empfohlen und diesen

Vorschlag auch aufrechterhalten hat, kann nicht davon

ausgegangen werden, daß die Beklagte - entgegen dem ausdrücklichen

Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts F -

ihre Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die Firma

A erteilt hat. Dies wird auch bestätigt durch

den Aktenvermerk, den Bundesbahndirektor S unter dem

18. Januar 1985 für die Verwaltungsvorgänge der Beklagten

angefertigt hat (Schriftverkehr Band 1 Bl. 158 f.). Danach

sollte den Vergabeempfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes

F gefolgt werden. Die von der Klägerin vorgebrachten

Bedenken gegen die Vergabe einzelner Teillose hätten vom

Wasserwirtschaftsamt F nicht geteilt werden können.

Insbesondere sehe das Wasserwirtschaftsamt keine Möglichkeit,

"aus fachlichen Gründen den Vergabewünschen der

Gemeinde an ortsansässige Firmen nachzukommen".

Es steht auch deshalb für den Senat außer Frage, daß die

Beklagte keine Zustimmung zu einer Auftragsvergabe an die

Firma A erteilt hat, weil die Firma K mit

einem Angebotspreis von 347.654,40 DM gegenüber dem Angebotspreis

der Firma A von 370.787,85 DM ein

deutlich niedrigeres Angebot abgegeben hatte. Erst nach

dem Eröffnungstermin vom 25. Oktober 1984 hat die Firma

A mit Schreiben vom 17. April 1985 (Anlage

zum Klägerschriftsatz vom 10. Mai 1993, Blatt 264 der Gerichtsakte)

ihr Angebot auf 355.427,45 DM ermäßigt. Diese

Ermäßigung durfte die Klägerin nach den Regelungen der

Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A -

Fassung 1979, zu deren Anwendung die Klägerin gemäß § 3

Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung vom 20. März/4. April 1984

auch gegenüber der Beklagten verpflichtet war, jedoch

nicht berücksichtigen. Zum einen sind nach § 24 Nr. 3

VOB/A Verhandlungen über eine Änderung der Angebote oder

Preise unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten,

Änderungsvorschlägen oder Angeboten aufgrund eines

Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische

Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende

Änderungen der Preise zu vereinbaren. Die Ausnahme lag

hier nicht vor. Zum anderen werden nach § 25 Nr. 1 Abs. 1

a) VOB/A Angebote, die im Eröffnungstermin dem

Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebotes nicht

vorgelegen haben, ausgeschlossen.

Die Firma A hätte den Auftrag somit nur dann

erhalten dürfen, wenn sie trotz ihres Angebots von

370.787,85 DM in Anwendung der die Zonenrandförderung

betreffenden Vorschriften hätte vorgezogen werden müssen.

Dies war jedoch nicht der Fall. Nach § 3 Abs. 3 und 4 der

Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen

und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin

(West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Gemeinsamer

Runderlaß der Landesregierung, veröffentlicht Staatsanzeiger

1976 Seite 1198, i.V.m. dem Erlaß des Hessischen Ministers

des Innern vom 8. Juni 1976, Staatsanzeiger 1976

Seite 1170, in der Fassung des gemeinsamen Runderlasses

vom 24. September 1981, Staatsanzeiger 1981 Seite 2158,

i.V.m. dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom

30. Oktober 1981, Staatsanzeiger 1981 Seite 2151) hätte

das Angebot der Firma A geringfügig - d.h.

unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode nach Abs. 4 um

maximal 8.603,09 DM - höher als das Angebot der Firma K

sein dürfen. Es war jedoch 23.133,45 DM höher, so daß die

Firma K den Zuschlag erhalten mußte, obwohl sie ihren

Sitz nicht im Zonenrandgebiet hatte.

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