VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Faßt die Gemeinde den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, betreibt dann aber jahrelang das Verfahren …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Faßt die Gemeinde den Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, betreibt dann aber jahrelang das Verfahren nicht weiter und sieht davon ab, eine Genehmigung des Entwurfs herbeizuführen, dann kann § 33 BBauG nicht angewendet werden.

2. Kann die Versorgung eines im Außenbereich geplanten Bauvorhabens mit Wasser nur durch zusätzliche technische Anlagen der gemeindlichen Versorgungsanlagen erreicht werden, dann sind öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt.

3. Würde die Versorgung eines im Außenbereich geplanten Vorhabens mit Wasser zu einer Gefährdung der im Baugebiet liegenden oder dort geplanten Bauwerke führen, dann ist die Ablehnung gemäß § 35 Abs. 2 BBauG gerechtfertigt.