LG Düsseldorf – 2a O 353/15
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es unter einem für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Gesellschaftern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen "mbk" Rechtsdienstleistungen anzubieten;
2.
der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang und Zeitraum sie die gemäß Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe
a)
der einzelnen Leistungen, aufgeschlüsselt nach Leistungsumfang, -zeiten und -preisen,
b)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
c)
der mit diesen Leistungen erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns, wobei zu den Angaben gemäß lit. a) und c) Belege vorzulegen sind, insbesondere Kopien von Rechnungen;
3.
an die Klägerin 911,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus der Handlung gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Streitwert: 50.000,00 Euro.