Ob ein Antragsteller es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise …
Leitsatz
1. Ob ein Antragsteller es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. h AsylVfVO), hat das Bundesamt jedenfalls durch Nachfrage in der persönlichen Anhörung aufzuklären, wenn es das beschleunigte Prüfungsverfahren anwendet.
2. Der Beschleunigungsgrund in Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j AsylVfVO (Schutzquote unter 20%) ist auf staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon in der Regel nicht anzuwenden (s. VG Berlin, Beschluss vom 14.9.2026 - VG 34 L 300/26 A -, juris).
3. Ein Vortrag zu den allgemeinen Lebensumständen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist im Hinblick auf die Prüfung der ipso-facto-Flüchtlingszuerkennung für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon, die beim UNRWA registriert sind, grundsätzlich nicht ohne Belang (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a AsylVfVO).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage Q… wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, der ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon ist,
die aufschiebende Wirkung der Klage Q… anzuordnen,
hat Erfolg.
Die Einzelrichterin hat – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 30. September 2026 den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung – AsylG).
I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Ein Ausnahmefall nach § 75 Hs. 2 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) liegt nicht vor. Vielmehr kommt vorliegend Art. 68 Abs. 3 lit. a i AsylVfVO zur Anwendung, wonach der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt und er kein Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung in der Hauptsache hat. Denn die Antragsgegnerin hat über seinen Asylantrag im beschleunigten Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO entschieden. Dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist ausdrücklich zu entnehmen, dass das Asylverfahren des Antragstellers als beschleunigtes Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j AsylVfVO durchgeführt wurde (Bl. 30 ff. d. Verwaltungsvorgangs). Von der Erforderlichkeit und Statthaftigkeit des Eilantrags geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin aus, wie sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf eine einwöchige Klagefrist und den Umstand, dass die Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe, ergibt.
Darüber hinaus wurde der Antrag fristgerecht gestellt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgte am 15. September 2026, die Klage und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gingen am 16. September 2026 ein.
II. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 lit. a AsylVfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die dem fehlenden Bleiberecht während des Klageverfahrens zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags im beschleunigten Verfahren – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –, juris Rn. 35).
Gemessen daran hat der Antrag Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Antragsteller der beschleunigten Prüfung unterliegt. Darüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet.
1. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung bereits deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht der beschleunigten Prüfung nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 AsylVfVO unterliegt.
a) Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 30 und 34 des Verwaltungsvorgangs) ein beschleunigtes Verfahren auf Grundlage des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j AsylVfVO durchgeführt. Danach ist über einen Asylantrag im beschleunigte Verfahren zu entscheiden, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer unanfechtbaren Entscheidung Rechnung getragen wird.
Nach Auffassung der Kammer ist bereits im Ansatz höchst fraglich, ob für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon der von der Antragsgegnerin herangezogene Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j AsylVfVO aufgrund einer Schutzquote von unter 20 % herangezogen werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2026 – VG 34 L 300/26 A –, BA S. 4, vorgesehen zur Veröffentlichung bei juris). Die unionsweite Schutzquote nach Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j AsylVfVO wird nach dem Anteil der Antragsteller einer bestimmten Staatsangehörigkeit („countries of citizenship“) ermittelt, denen in der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt wird (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/documents/d/migration-asylum/countries-of-citizenship-with-an-asylum-recognition-rate-of-20-or-lower-1, abgerufen am 30.09.2026). Hinsichtlich des Libanons bildet die Eurostat-Datenbasis dementsprechend ausschließlich die Schutzquote libanesischer Staatsangehöriger ab (aktuell 11,6 %). Da staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon – wie auch der Antragsteller – gerade keine libanesischen Staatsangehörigen sind, kommt eine pauschale Übertragung der statistischen Werte auf sie nicht in Betracht. Staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser sind im Regelfall beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert und unterfallen einem völker- und europarechtlichen Sonderstatus gemäß Art. 1D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (Statusverordnung – StatusVO). Da dieser Sonderstatus bei einem Wegfall des UNRWA-Schutzes nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung zu einer ipso-facto-Anerkennung als Flüchtling führt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU nur EuGH, Urteil vom 3. März 2022 – C-349/20 –, juris), ist eine statistische Gleichsetzung mit libanesischen Staatsangehörigen ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar. Eurostat-Daten, die eine Schutzquote für staatenlose Palästinenserinnen und Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon ausweisen, liegen hingegen nicht vor.
b) Soweit die Antragsgegnerin das beschleunigte Verfahren zudem auf Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. h AsylVfVO stützt, begegnet dies ebenfalls ernstlichen Zweifeln. Gemäß Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. h AsylVfVO ist das beschleunigte Verfahren anzuwenden, wenn der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Antragstellung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. h AsylVfVO meint die in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 AsylVfVO geregelte persönliche Äußerung des Wunsches des Antragstellers gegenüber einer zuständigen Behörde nach Art. 4 Abs. 1 und 2 AsylVfVO, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten.
Die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. h AsylVfVO sind nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Es ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den nach Art. 4 Abs. 1 und 2 AsylVfVO zuständigen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs reiste der Antragsteller am 15. Juli 2026 unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 6. August 2026 seinen Asylantrag und reichte diesen am 31. August 2026 ein. Nach Auffassung des Bundesamtes genügen diese Tatsachen für die Annahme, der Antragsteller habe es ohne triftigen Grund versäumt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen (Bl. 31, 34 und 92 des Verwaltungsvorgangs). Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, wann ein Antrag im Sinne des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. h AsylVfVO zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ gestellt ist. Denn vorliegend fehlt es bereits an einer Begründung des Bundesamtes, aufgrund welcher Umstände es zu seiner Annahme gelangt ist. Dem Verwaltungsvorgang ist weder eine Begründung zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände das Bundesamt davon ausging, der Antragsteller habe seinen Antrag ohne triftigen Grund nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt, noch ist erkennbar, dass das Bundesamt sich um eine weitere Aufklärung der Umstände des Einzelfalls bemüht hätte. Insbesondere hat das Bundesamt den Antragsteller in der persönlichen Anhörung am 8. September 2026 nicht gefragt, weshalb er seinen Antrag erst am 6. August 2026 und damit 22 Tage nach seiner Einreise gestellt hat. Diese Nichtaufklärung geht zulasten der Antragsgegnerin. Denn es obliegt dem Bundesamt im Rahmen seiner behördlichen Aufklärungspflicht, aufzuklären und darzulegen, dass ein triftiger Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. h AsylVfVO nicht gegeben ist. Dass der Antragsteller hierzu in seiner Anhörung von selbst keine Angaben gemacht hat, ist insoweit nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass das Bundesamt – wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt – Kenntnis von der psychischen Erkrankung des Antragstellers und seiner daraus folgenden besonderen Vulnerabilität hatte (vgl. zur Reichweite der Aufklärungspflicht VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2026 – 29 L 2474/26.A –, juris Rn. 25).
2. Darüber hinaus ist nach summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Buchst. a AsylVfVO als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte, so dass auch hierauf die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nicht gestützt werden kann.
Nach Art. 42 Abs. 1 Buchst. a AsylVfVO beschleunigt das Bundesamt die Prüfung, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.
Der Antragsteller, der aus dem Südlibanon stammt, hat im Wesentlichen seine schwierigen Lebensbedingungen als staatenloser Palästinenser sowie seine Angst vor dem Krieg geschildert. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist dieser Vortrag im Falle des Antragstellers für die Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes nicht ohne Belang.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes richtet sich nunmehr nach § 3 AsylG i.V.m. der Statusverordnung. Die Statusverordnung gilt seit dem 12. Juni 2026 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Für die Prüfung der Zuerkennung internationalen Schutzes sind nicht allein Kapitel III bis VI der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 und Art. 18 StatusVO); die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
Die Antragsgegnerin hat zwar erkannt, dass der Antragsteller beim UNRWA registriert ist und geprüft, ob die Voraussetzungen einer ipso-facto-Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 1 lit. a 2. Hs. StatusVO mangels Schutzes oder Beistandes durch das UNRWA vorliegen. Die Vorschrift bildet eine Rückausnahme zu Art. 12 Abs. 1 lit. a 1. Hs. StatusVO, wonach beim UNRWA Registrierte grundsätzlich von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen sind. Maßgeblich für die Prüfung, ob dem Antragsteller weiter Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt wird, ist der Zeitpunkt, zu dem der Staatenlose das Mandats- bzw. Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat oder zu dem die Behörde oder das Gericht entscheidet. Bei einer nachträglichen wesentlichen Verschlechterung der allgemeinen oder individuellen Umstände seit dem Verlassen des UNRWA-Mandatsgebiets ist eine umfassende ex-nunc-Prüfung durch Gericht oder Behörde durchzuführen; hierzu gehört insbesondere die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. noch zur Vorgängerregelung EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 79; VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 – VG 34 K 376/22 A –, juris).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-563/22 –, juris Rn. 75, 87; vgl. auch VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 –, juris Rn. 15 ff.) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 13 StatusVO zukommen könnte. Die Sicherheits- und allgemeine Lage im Operationsgebiet Libanon ist weiterhin volatil. Auch die langfristige Leistungsfähigkeit des UNRWA im Libanon ist angesichts der anhaltenden Finanzierungskrise unsicher. Das Budget der Organisation ist chronisch unterdeckt, weil Zusagen von Geberstaaten häufig nicht in voller Höhe erfüllt oder erheblich gekürzt werden (vgl. EUAA, COI Query – Occupied Palestinian Territory (OPT), Jordan, Lebanon, Syria: UNRWA’s ability to fulfil its mandate across its areas of operation, 15. April 2026, S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Hauptsacheentscheidung tatsächlicher Schutz oder Beistand durch das UNRWA gewährt werden kann.
Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Im Libanon besteht ein weiterhin andauernder internationaler bewaffneter Konflikt aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, von denen insbesondere der Südlibanon betroffen ist. Die Kammer prüft bei Antragstellern, die aus dem Gouvernement South stammen, im Rahmen einer Gesamtabwägung des jeweiligen Einzelfalls, ob aufgrund dieses Konfliktes ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 15 lit. c StatusVO in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts feststellbar ist. Für diese Gesamtabwägung bedarf es auch im Falle des Antragstellers – der aus der Stadt V… südlich des Litani-Flusses stammt – einer weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
3. Andere in Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO genannte Gründe für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind ebenso wenig ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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