EuGH Dritte Kammer Urteil

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Annegret Bleis gegen Ministère de l'Education nationale

Vorlage: Tribunal administratif de Paris (Frankreich)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Lehrkräfte für das höhere Lehramt

Europarecht

Verfahren

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I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Nationaler rechtlicher Rahmen

Artikel 5 des französischen Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 über die Rechte und Pflichten der Beamten (allgemeines Statut der Beamten des Staates und der Gebietskörperschaften, JORF vom 14. Juli 1983, S. 2174) bestimmt:

„Niemand kann Beamter sein,

1) — wenn er nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzt.“

2. Ausgangsrechtsstreit und Vorabentschei-dungsfrage

Frau Annegret Bleis, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist Inhaberin einer Licence en sciences humaines (Studienabschlußzeugnis für das Fach Humanwissenschaften) der Faculté Paris-X, Nanterre. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1988 beantragte sie beim französischen Bildungsministerium ihre Zulassung zu dem externen Auswahlverfahren für das Certificat d'aptitude au professorat de l'enseignement du second degré (CAPES) (Befähigungsnachweis für das Lehramt an höheren Schulen) im Fach Deutsch.

Am 3. November 1988 antwortete ihr der stellvertretende Direktor für Personaleinstellung dieses Ministeriums, daß sie an dem Auswahlverfahren wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht teilnehmen könne.

Am 30. Dezember 1988 legte Frau Bleis gegen diese Entscheidung beim Ministre d'Etat, Minister für Bildung, Jugend und Sport, Beschwerde ein.

Nach mehr als vier Monate andauerndem Schweigen des Ministre d'Etat auf ihre Beschwerde beschloß Frau Bleis, beim Tribunal administratif Paris Klage zu erheben auf Aufhebung der sich aus diesem Schweigen ergebenden stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde.

Das Tribunal administratif Paris (Sechste Abteilung, Erste Kammer) hat die Entscheidung mit Urteil vom 4. Dezember 1990 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Stellt die Beschäftigung als Lehrkraft mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar?“

3. Verfahren vor dem Gerichtshof

Das Vorlageurteil des Tribunal administratif Paris ist am 9. Januar 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvie Deniniolle, Paris, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Claude Séché, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, und die Französische Republik, vertreten durch Edwige Belliard und Claude Chavance, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

Frau Bleis macht geltend, die französischen Rechtsvorschriften bewirkten in bezug auf den Zugang zum höheren Lehramt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, was gegen Artikel 48 EWG-Vertrag verstoße.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845, vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Mué u. a., Slg. 1989, 1591) ergebe sich, daß zur Einstufung einer Beschäftigung als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung die Natur der mit ihr verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen sei.

Die Politik der Kommission zugunsten einer größeren Mobilität der Arbeitnehmer, wie sie in ihrer Mitteilung „Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Zugang zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten — Aktion der Kommission auf dem Gebiet der Anwendung von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag“ (ABl. C 71 vom 18. März 1988, S. 2) niedergelegt sei, beziehe sich — ebenso wie die Erasmus-Programme — auch auf den Unterricht an staatlichen Bildungseinrichtungen als einen der vorrangigen Schwerpunkte.

Da die fragliche Beschäftigung mit keiner Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sei und auch keinerlei Verantwortung für die Wahrung allgemeiner Belange des Staates umfasse, werde dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage vorgeschlagen:

„Die Beschäftigung von Lehrkräften mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen ist keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag.“

Die Kommission macht geltend, die streitige Maßnahme verstoße gegen Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag. Handele es sich speziell um Lehrer, so sei nicht streitig, daß sie wie andere Beamte „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 48 seien, denen somit die in dieser Vorschrift vorgesehene Freizügigkeit zugute komme (Urteil vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, a. a. O., Randnr. 20).

Der Gerichtshof habe in dieser Hinsicht in einer Reihe von Urteilen zu Artikel 48 Absatz 4 mehrere Grundprinzipien aufgestellt: Da es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handele, sei diese Bestimmung eng auszulegen. Der Begriff „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ sei ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, und der Zugang zur Beschäftigung dürfe nur für bestimmte Tätigkeiten der Verwaltung ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil vom 17. Dezember 1980 (Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 10) fielen unter Artikel 48 Absatz 4 nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich brächten, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet seien. Die Beschäftigung auf derartigen Stellen setze nämlich ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraus, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde lägen.

Demnach fielen die Lehrerstellen nicht unter diese Bestimmung, wie der Gerichtshof zweimal entschieden habe (Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, a. a. O., und vom 30. Mai 1989, Mué u. a., a. a. O., Randnr. 7).

Die französischen Rechtsvorschriften stünden der Beschäftigung von Ausländern als Nichtbeamten nicht entgegen, setzten jedoch für ihre Einstellung als Beamte die französische Staatsangehörigkeit voraus. Der Gerichtshof habe bereits Gelegenheit gehabt, sich in bezug auf Planstellen für Krankenpfleger und -Schwestern an öffentlichen Krankenhäusern zur Unterscheidung zwischen Beamten und vertraglich Beschäftigten innerhalb der französischen Verwaltung beim Zugang zur Beschäftigung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu äußern (Urteil vom 3. Juni 1986, Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 16). Die Antwort des Gerichtshofes zur Tragweite von Artikel 48 Absatz 4 sei auf Lehrerstellen wie die, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, übertragbar.

Die Kommission verweist schließlich darauf, daß sie in ihrer Mitteilung über den Zugang zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung die Ansicht vertreten habe, daß folgende spezifische Dienste des Staates und der gleichzustellenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unter die in Artikel 48 Absatz 4 niedergelegte Ausnahme fielen: die Streitkräfte, die Polizei und sonstige Ordnungskräfte, die Rechtspflege, die Steuerverwaltung und der diplomatische Dienst. Sie habe das Unterrichtswesen nicht in diese Liste aufgenommen.

Demzufolge müsse die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage wie folgt lauten:

„Die Beschäftigung einer Lehrkraft mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen stellt keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar.“

Die französische Regierung stellt nicht in Abrede, daß die fraglichen Rechtsvorschriften gegen Artikel 48 EWG-Vertrag verstießen. Sie legt Wert darauf, dem Gerichtshof mitzuteilen, daß das französische Bildungsministerium gegen das Vorlageurteil des Tribunal administratif Paris Rechtsmittel beim Conseil d'Etat eingelegt habe.

Die französische Regierung trägt außerdem vor, daß der französische Ministerrat soeben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 verabschiedet habe, der den französischen öffentlichen Dienst, ob es sich nun um Beamte des Staates oder der anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften handele, für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hinsichtlich solcher Stellen öffne, deren Aufgaben keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Staates oder der anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften mit sich brächten. Der Text werde dem Parlament in seiner Frühjahrssitzungsperiode vorgelegt. Nach diesem Gesetz sei die Lehrerschaft für die Gemeinschaftsangehörigen zugänglich.

J. C. Moitinho de Almeida

Berichterstatter