Unzulässigkeit der Revision wegen unzureichender Begründung KI-Titel
BGH, Beschluss vom 4. August 2026 - 3 StR 219/26
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Dezember 2025 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Anders als von der Verteidigerin des Angeklagten mit der Gegenerklärung vom 14. Juli 2026 vorgetragen, lässt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO weder die Revisionseinlegungs- noch die am 19. März 2026 beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem lediglich der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2025 - 6 StR 312/25, StV 2026, 397 Rn. 4; vom 21. März 2019 - 3 StR 88/19, juris Rn. 2 f.; vom 13. Dezember 2005 - 3 StR 417/05, juris Rn. 2 mwN). VRiBGH Prof. Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben.