Freispruch wegen nicht nachgewiesener Straftat KI-Titel
Freispruch · Tatsachenfeststellung · StPO · Kostenverteilung · Strafrecht
Zivilrecht
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.javascript:Auf(5);
4
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.