LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen Beschluss

Verstoß der Werbung gegen Art. 8 der EG-Verordnung Nr. 1924/2006

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Orientierungssatz

Die Werbung mit "Low Carb" und "mit wenig Kohlenhydraten" stellt keinen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 dar, weil diese Angaben für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben, wie die zugelassene Angabe "reduzierter Kohlendydrat-Anteil".(Rn.2) (Rn.3)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 100.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

2

Die Werbung mit den Angaben "Low Carb" und "mit wenig Kohlenhydraten" verstößt nicht gegen Artikel 8 Abs. 1 VNGA, weil diese Angaben für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben, wie die zugelassene Angabe "reduzierter Kohlenhydratanteil".

3

Jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang weist die Werbung auf eine Besonderheit des Produkte in Gestalt eines vergleichsweise niedrigen Kohlenhydratanteils des Müslis hin und hat jedenfalls deshalb für den Verbraucher dieselbe Bedeutung wie ein Hinweis auf einen gegenüber anderen Müslis reduzierten Kohlenhydratanteil, zumal es dem an kohlenhydratarmen Produkten interessierten Verbraucher in erster Linie ohnehin nur auf den Kohlenhydratanteil des konkreten Produktes ankommt.

4

Dass dies auch im Rahmen der VGNA nicht anders zu sehen ist, ergibt sich auch aus der Regelung der Zulässigkeit der Angabe "leicht", die unter denselben Bedingungen zulässig ist wie die Angabe "reduziert", obwohl sie wie die vorliegenden Angaben nur mittelbar einen Hinweis darauf gibt, dass andere Produkte einen höheren Nährstoffgehalt haben.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.