Einem Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO, der sich gegen die - von einer Behörde formell ordnungsgemäß begründete …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Einem Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO, der sich gegen die - von einer Behörde formell ordnungsgemäß begründete - Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides wendet, ist in der Regel der Erfolg zu versagen, wenn sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, daß ein Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird; so verhält es sich insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.