OLG Zweibrücken · Rheinland-Pfalz 1. Zivilsenat Beschluss

Reiseabbruchversicherung ohne Anspruch wegen fehlendem Reiseabbruch KI-Titel

Reiseabbruchversicherung · Versicherungsvertrag · Ziffer C.2.1.1.1. AVB · Anscheinsanspruch · ZPO § 522 Abs. 2

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau, Az. 4 O 160/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit der Stellungnahme bis zum 16.02.2026.

Gründe

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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage zutreffend abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Ehefrau des Klägers von einem versicherten Ereignis i.S.d. Ziffer C. 1.1. oder Ziffer C.1.2.1.3. in Gestalt einer schweren und unerwarteten Erkrankung oder einer behördlich angeordneten Quarantäne betroffen war. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem hier gegenständlichen Versicherungsvertrag jedenfalls mangels eines Reiseabbruchs nicht zu. Es besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Anlass, die hiesige Situation einem versicherten Reiseabbruch gleichzustellen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.

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Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger gegenüber der Beklagten den hier gegenständlichen Zahlungsanspruch aus der unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Reiseabbruchversicherung, welche gemäß Ziffer A.3.2. als Familienversicherung den Schutz der Ehefrau des Klägers inkludiert, geltend machen könnte, liegen nicht vor.

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1. Gemäß Ziffer C.2.1.1.1. der AVB der Beklagten erstattet die Beklagte, wenn aufgrund eines versicherten Ereignisses die Reise vorzeitig abgebrochen werden muss, den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise [...] und den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen bei Abbruch der Reise in der zweiten Hälfte [...]. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Ehefrau des Klägers ein versichertes Ereignis i.S.d. Ziffer C.1. der AVB der Beklagten in Gestalt einer schweren und unerwarteten Erkrankung oder einer behördlich angeordneten Quarantäne vorlag, durch welches die Reiseunfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten war und die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise deshalb nicht zugemutet werden konnte. Jedenfalls aber fehlt es an einem Abbruch der Reise i.S.d. Ziffer C.2.1.1.1. der AVB.

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1. Ein Abbruch der Reise in diesem Sinne setzt eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus; die Reise wird zwar angetreten, jedoch die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel durchgeführt (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 9 U 29/21; LG Köln RuS 2005, 512; Führich/Staudinger/Ruks, Reiserecht, 9. Auflage 2024, VB-Reiseabbruch 2008/2021, §32, Rn 3; vgl. auch Prölss/Martin/Dörner, VVG, 32. Auflage 2024, VRBA 2008/2021, Abs. 1, Ziff. 1, Rn. 1 zum Begriff der „nicht planmäßigen Beendigung“). Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liegt hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnimmt oder Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehrt (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 9 U 29/21, Rn. 8; s.a. AG Dresden NVersZ 2000, 384: Unterbrechung der Reise bei einem 5-tägigen stationären Aufenthalt mit anschließender Fortsetzung des Urlaubs). Ziel der Reiseabbruchversicherung ist die Absicherung von Vermögensschäden in Gestalt nutzloser Aufwendungen, die bei Abbruch der Reise aus einem versicherten Grund entstehen (BGH RuS 2004, 466).

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2. Eingedenk des Vorstehenden liegt in der Situation der Ehefrau des Klägers, wie die Vorderrichterin zutreffend ausgeführt hat, weder ein Reiseabbruch, noch gebietet sich die Gleichstellung mit einem solchen. Diese Wertung führt entgegen der Auffassung des Klägers weder zu einer „Aushöhlung“ der vereinbarten Versicherungsleistungen noch stellt sie sich unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten als treuwidrig dar.

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a) Ein Reiseabbruch liegt nicht vor. Unstreitig befanden sich der Kläger und seine Ehefrau wie geplant bis zum 01.10.2023 auf dem gebuchten Kreuzfahrtschiff und im Anschluss im Hotel Hyatt Palace Waikiki Beach, wo sie jeweils Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen in Anspruch nahmen, bevor sie am 05./06.10.2023 planmäßig mit dem Flugzeug nach Deutschland zurückkehrten. Damit fehlt es indes - insoweit insbesondere abweichend von dem durch das Landgericht Köln entschiedenen Fall (LG Köln RuS 2005, 512, dort Rn. 21, 26: der planmäßige Rückflug konnte auf ärztliche Anweisung wegen der gesundheitlichen Situation nach einem Unfall nicht durchgeführt werden; Rückflug mehrere Tage später) - an dem Merkmal der Durchführung der Rückreise mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel.

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b) Auch die Gleichstellung der hiesigen Situation des Klägers und seiner Ehefrau mit einem versicherten Reiseabbruch ist nicht veranlasst.

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Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen es Konstellationen geben mag, in welchen eine Gleichstellung zu einem Reiseabbruch geboten erscheint (in diesem Sinne wohl LG Hamburg BeckRS 2020, 44958, Rn. 15). Maßgebend ist, dass ein etwaig fehlender Erholungswert der Reise nicht von dem Versicherungsschutz erfasst wird (LG Hamburg BeckRS 2020, 44958, Rn. 15: im dortigen Fall strikte Bettruhe bei schwerer Erkrankung für die Dauer von 13 von 16 Urlaubstagen im Gegensatz zu hier betroffenen 10 von 16 Urlaubstagen ab dem 27.09.2023).

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Jedenfalls aber fehlt es vorliegend an der - im Fall des Landgerichts Hamburg (dort Rn. 16) zur möglichen Grundlage einer Gleichstellung diskutierten - objektiven Unmöglichkeit des Abbruchs der Reise. Die Möglichkeiten des Reiseabbruchs gestalten sich auch im Fall einer Kreuzfahrt grds. vielfältig. Dabei kann unterstellt werden, dass am 26. bzw. 27.09.2023 faktisch der Abbruch der Urlaubsreise des Klägers im Hinblick auf die örtliche Situation (Kreuzfahrtschiff auf hoher See) unmöglich war, wobei auch nach dem Vortrag des Klägers eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau erst ab dem 27.09.2023 vorgelegen haben dürfte. Das Kreuzfahrtschiff landete indes bereits am Folgetag, dem 28.09.2023 in Hilo an, wo dem Kläger und seiner Ehefrau ein Verlassen des Schiffs - ggfl. unter Inanspruchnahme, fremder, evtl. auch medizinischer Hilfe möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verlassen des Schiffs sei seiner Frau im Hinblick auf die Anordnung der Quarantäne unmöglich gewesen, so ist einerseits nicht hinreichend dargetan, inwieweit die Anordnung der Quarantäne durch den Schiffsarzt einer behördlichen Quarantäneanordnung gleichgestanden haben soll und welche Folgerungen sich hieraus - zum maßgeblichen Zeitpunkt im September 2023 - in den Vereinigten Staaten ergeben haben sollen. Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls am 01.10.2023 - und danach vor dem Ende der Quarantäne am 02.10.2023 - das Kreuzfahrtschiff (planmäßig) verlassen und stattdessen im gebuchten Hotel eingecheckt haben; dies ebenso wie die damit verbundene Zurücklegung des Weges zwischen Schiff und Hotel ohne etwaige Schwierigkeiten im Hinblick auf die angeordnete Quarantäne. Dass das Verlassen des Kreuzfahrtschiffes auf hoher See (kurzzeitig) nicht in Betracht kam, ist daneben unerheblich (siehe auch OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 9 U 29/21, Rn. 9).

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Dass alleine in der Mitteilung des Klägers vom 27.09.2023, die Reise abbrechen zu wollen, kein Abbruch i.S.d. AVB der Beklagten gesehen werden kann, erschließt sich von selbst.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Möglichkeit des Reiseabbruchs ab dem 28.09.2023 auch nicht deswegen irrelevant, da ein Verlassen des Schiffs zum Zeitpunkt des - nach dem Vortrag des Klägers - Auftretens der Erkrankung seiner Ehefrau nicht möglich gewesen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der von dem Kläger zitierten Entscheidung (Urteil vom 19.10.2022, Az. IV ZR 185/20, Rn. 33) lediglich festgestellt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens eines versicherten Ereignisses darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die unerwartete schwere Erkrankung auftritt (in Abgrenzung zur Beurteilung des Ausschlusses von Vorerkrankungen). Dies bedeutet indes nicht, dass ein versicherter Reiseabbruch - der im Streitfall faktisch zu keinem Zeitpunkt durchgeführt wurde - auf den Zeitpunkt des etwaigen Auftretens einer Erkrankung „fingiert“ wird.

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Der klägerseits ebenfalls benannten, von dem Landgericht Köln entschiedenen Situation (LG Köln RuS 2005, 512) lag - anders als im Streitfall - die Besonderheit zu Grunde, dass der Versicherungsnehmer einen Reiseabbruch wünschte, ihm eine vorzeitige Rückreise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war und er seine Reise nicht planmäßig beenden konnte, vielmehr ein Rückflug erst mehrere Tage später möglich war. (Lediglich) in dieser Konstellation kann es nach Auffassung des Landgerichts Köln nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, wenn er Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nimmt, die gebuchten Reiseleistungen (im Übrigen) für ihn jedoch keinen Wert haben.

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c) Entgegen der Auffassung des Klägers führt diese Wertung nicht zu einer Aushöhlung seiner Rechte. Es trifft zwar zu, dass ein Reiseabbruch auf hoher See - jedenfalls im Regelfall - nicht in Betracht kommen dürfte. Dies hindert indes einen Abbruch der gebuchten Reise nach dem Anlanden - im Streitfall ohnehin lediglich einen Tag nach Beginn der (klägerseits behaupteten) schweren Krankheitssymptome - nicht, sodass in einer entsprechenden Situation allenfalls zur Diskussion stehen könnte, inwieweit der (durchgeführte) Abbruch der Reise in der ersten oder zweiten Hälfte erfolgte.

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Im Streitfall kommt entscheidend hinzu, dass der Kläger ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins (Anlage K4) gerade nicht eine auf die hier gegenständliche, konkrete Reise beschränkte Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hat, sondern die gegenständliche Versicherung vielmehr frühestens nach einem Jahr ihre Beendigung findet, danach auch für etwaige weitere Reisen relevant werden kann.

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d) Zuletzt stellt sich das Verhalten der Beklagten auch nicht als treuwidrig dar.

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Soweit die Beklagte den Rücktransport der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat, so stellt sich dies jedenfalls im Rahmen des hier gegenständlichen Versicherungsverhältnisses nicht als pflichtwidrig dar; die allein maßgebliche Reiseabbruchversicherung sieht den Rücktransport einer erkrankten Person nicht als Versicherungsleistung vor. Ohnehin ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen welche Versicherung des Klägers einen Rücktransport inkludieren würde.

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Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2023 (vgl. Anlage BLD2) eine Einstandspflicht verneint hat, erfolgte dies mit der (zutreffenden) Begründung, dass ein versicherter Reiseabbruch (noch) nicht vorlag; es blieb dem Kläger indes unbenommen, soweit erforderlich, eine andere Rückreise in Anspruch zu nehmen und im Nachgang Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dass er dies aus Kostengründen und im Hinblick auf den nur wenige Tage später ohnehin geplanten Rückflug unterlassen hat, ist nicht der Beklagten anzulasten.

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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).