Kostenübernahme bei Verzicht auf Begründung KI-Titel
Kostenverteilung · ZPO § 91a · Kostenübernahmeerklärung
Zivilrecht
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.