OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 4. Zivilsenat Beschluss

Kostenübernahme bei Verzicht auf Begründung KI-Titel

Kostenverteilung · ZPO § 91a · Kostenübernahmeerklärung

Zivilrecht

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgt.