Veränderungssperre für Bebauungsplan und Windenergieanlagen KI-Titel
Veränderungssperre · Bebauungsplan · Windenergieanlagen · Vorbescheid · VwGO
Sonstiges
Az.: 1 B 395/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf vertreten durch den Bürgermeister Niederbobritzsch Hauptstraße 80, 09627 Bobritzsch-Hilbersdorf - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen
2 Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "XXX" hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Gretschel sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober am 13. April 2022 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.500 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die Satzungen der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ mit einem räumlichen Geltungsbereich von ca. 24 ha. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich mit Projekten der erneuerbaren Energien befasst. Sie plant die Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 246,6 m, einem Rotordurchmesser von je 160 m und einer Nabenhöhe von 166,6 m sowie mit einer Leistung von je 5,5 MW im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Flurstück XXX Gemarkung H., Flurstück XXX Gemarkung N.). Die Rechte und Pflichten aus einem ursprünglich zwischen der Kommanditistin der Antragstellerin und der Grundstückseigentümerin des Flurstücks XXX der Gemarkung H. geschlossenen Nutzungsvertrags wurden auf die Antragstellerin übertragen. Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin auch mit weiteren Grundeigentümern des Plangebiets Einigungen über die Beanspruchung von Grundflächen erzielt, zu Ihren Gunsten wurden beschränkt persönliche Dienstbarkeiten 1 2
3 bewilligt, die zum Teil bereits ins Grundbuch eingetragen wurden. Ein von der Antragstellerin gestellter Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids (§ 9 BImSchG) zur Zulässigkeit ihres Vorhabens aus raumordnungsrechtlicher Sicht und zum Nichtentgegenstehen von gemeindlichen Planungen (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Veränderungssperren o. ä.) wurde durch das Landratsamt des Landkreises Mittelsachsen mit Bescheid vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2021 abgelehnt. Der Erteilung des Vorbescheids stehe die hier gegenständliche Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2020 entgegen. Mit dem beim Senat anhängigen Klageverfahren 1 C 35/21 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Erteilung des Vorbescheids weiter. Bereits am 9. Juni 2020 hatte die Kommanditistin der Antragstellerin das Projekt dem Bürgermeister der Antragsgegnerin und dem Leiter ihrer Bauverwaltung vorgestellt. Die hierbei vom Bürgermeister der Antragsgegnerin geäußerte Skepsis oder Ablehnung ist hinsichtlich ihrer Intensität zwischen den Beteiligten streitig. Gegenstand der folgenden Gemeinderatssitzung vom 9. Juli 2020 waren u. a. die Beratung und Beschlussfassung zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens „XXX“ (Tagesordnungspunkt 5) und die Beratung und Beschlussfassung zur Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „XXX“ (Tagesordnungspunkt 6). Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 lautete: „Der Gemeinderat B. beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „XXX“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung H.: XXX, XXX, XXX, XXX sowie Teilflächen von XXX, XXX und der Gemarkung N.: XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX sowie Teilflächen von XXX, XXX Der Geltungsbereich grenzt im Norden an landwirtschaftliche Nutzfläche an der BXXX, im Osten an den Steinbruch S., im Süden an den Windpark S. sowie im Westen an das Gewerbe- und Industriegebiet F. Ost an.“ Zum Sachverhalt war festgehalten, dass die Antragsgegnerin einen Beitrag zur Deckung der Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen leisten wolle. Der Standort sei ausgewählt worden, weil sich in diesem Gebiet bereits 3 4 5 6
4 regenerative Energien - Photovoltaik an der Z. und Windpark S. - konzentrierten. Der Beschlussvorschlag enthielt unter dem Abschnitt Sachverhalt ein in Graustufen gedrucktes Luftbild (ca. 18 cm x 9,2 cm), in dem der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans durch eine gestrichelte Linie abgegrenzt war. In dieses Bild eingebettet war eine ca. 3,6 cm x 2,4 cm große ebenfalls in Graustufen gedruckte Landkartendarstellung, in der das schwarz umrandete Plangebiet in einer weiteren Umgebung abgebildet war. Der Beschluss wurde einstimmig von allen 18 anwesenden der insgesamt 19 Gemeinderatsmitglieder gefasst. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 14. August 2020 wurde der Beschluss mit vollständigen Wortlaut und Abstimmungsergebnis bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt ein ca. 9,5 cm x 5,2 cm großes farbiges Luftbild, in dem der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans durch eine gelbe gestrichelte Linie gekennzeichnet war. Eingebettet in dieses Luftbild war eine ca. 1,7 cm x 1,1 cm große Landkartendarstellung, welche das rot umrandete Plangebiet in einer weiteren Umgebung abbildete. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2021 wurde diese Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses wiederholt. Der Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 6 der Gemeinderatssitzung vom 9. Juli 2020 enthielt den Text der Satzung über die Veränderungssperre. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Seiten 48 bis 50 der von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Verwaltungsakte 1 verwiesen. Als zu sichernde Planung war unter § 1 der beschlossene Bebauungsplan „XXX“ benannt. Der unter § 2 benannte Geltungsbereich der Veränderungssperre entsprach demjenigen des Aufstellungsbeschlusses. Ergänzend wurde „zudem“ auf einen nachfolgenden „Kartenausschnitt“ verwiesen. Bei diesem handelte es sich um ein ca. 18 cm x 9,2 cm großes Luftbild mit eingebetteter Landkarte - jeweils in Graustufen -, in denen der Geltungsbereich kenntlich gemacht worden war. Mit § 3 machte die Antragsgegnerin von den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB Gebrauch. Die Satzung wurde ebenfalls einstimmig von den 18 anwesenden Ratsmitgliedern beschlossen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die Satzung über die Veränderungssperre am 14. August 2020 aus. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom selben Tag wurde die Satzung im vollen Wortlaut mit farbigem auf ca. 9,5 cm x 5,2 cm verkleinerten Luftbild mit eingebetteter Landkarte öffentlich bekannt gemacht. Auf den Antrag der Antragstellerin wurde die 7 8
5 Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 durch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Senat hat die Satzung als unwirksam angesehen, weil es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung gefehlt habe. Die Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt vom 14. August 2020 habe ersichtlich nicht auf der Ausfertigung vom gleichen Tag beruht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt des Beschlusses vom 6. Oktober 2021 verwiesen. Der Bürgermeister hat daraufhin die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2021 neu bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt wiederum ein farbiges auf ca. 9,5 cm x 5,2 cm verkleinertes Luftbild mit eingebetteter Landkarte. In der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2021 wurde erneut über eine Veränderungssperre für das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ beraten und beschlossen. Anlass waren vom Senat im Beschluss vom 6. Oktober 2021 (a. a. O.) geäußerte Zweifel im Hinblick auf einen hinreichend konkreten Planungsstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Begründung für diese Satzung wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf die Beschlussvorlage, dort unter „Sachverhalt“ verwiesen. Die am 28. Oktober 2021 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre hat denselben Wortlaut, wie diejenige vom 9. Juli 2020. Der in der Beschlussvorlage enthaltene Kartenausschnitt zu § 2 Satz 2 bestand in einem farbigen Luftbild in der Größe von ca. 17,3 cm x 8,7 cm mit eingebetteter Landkarte (ohne Maßstab), wobei der Geltungsbereich mit gelb gestrichelten (Luftbild) und rot durchgezogenen (Landkarte) Linien umrandet war. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die Satzung am 2. November 2021 aus. Der Kartenausschnitt der Ausfertigung hat eine Größe von ca. 16,1 cm x 8,1 cm. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 15. November 2021 wurde die Satzung im vollen Wortlaut öffentlich bekannt. Teil der Bekanntmachung war ein Luftbild mit der Größe von ca. 9,5 cm x 4,8 cm, in dem der Geltungsbereich der Satzung gelb gestrichelt umrandet war. Diese Umrandung teilweise überdeckend befand sich auf dem Luftbild eine eingebettete Landkarte mit gröberem, nicht bezeichnetem Maßstab, in der das Plangebiet rot umrandet war. Im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2022 wurde die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 erneut bekannt gemacht. Bei dieser Bekanntmachung hatte der Kartenausschnitt eine Größe von 9 10
6 ca. 17,7 cm x 9,1 cm und entsprach im Hinblick auf die Anordnung der eingebetteten Landkarte - abgesehen von Änderungen im Detail - optisch der Beschlussvorlage und der Ausfertigung. Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2021, nach der Neubekanntmachung der Satzung vom 9. Juli 2020, deren erneute Außervollzugsetzung beantragt. Nach der Bekanntmachung der Satzung vom 28. Oktober 2021 ging sie im Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 davon aus, dass diese - da sie mit derjenigen vom 9. Juli 2020 inhaltsgleich sei - den Streitgegenstand nicht verändere. Jedenfalls sei eine „Erweiterung“ des Antrags auf diese möglich und werde vorgenommen. Die bisherigen Ausführungen und Anträge gälten auch bezüglich dieser Veränderungssperre. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 formulierte sie einen bereits im Erörterungstermin vom 26. Januar 2022 zu Protokoll gegebenen Antrag, der beide Satzungen über die Veränderungssperren benennt. Den ursprünglich ebenfalls gestellten Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2021 in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt zu veröffentlichen, verfolgt sie nicht mehr weiter. Neben diesem Eilverfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Veränderungssperre vom 14. August 2020 (1 C 10/21) und mit Schriftsatz vom 22. März 2022 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 (1 C 13/22) gestellt. Sie ist der Auffassung, der sich gegen die Satzung vom 9. Juli 2020 gerichtete Antrag sei zulässig, weil ihre Beeinträchtigung durch die Neubekanntmachung der Satzung wiederauflebe. Dies gelte umso mehr, als der Tenor des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2021 nicht im Zuge der Neubekanntmachung, sondern erst im Amts- und Mitteilungsblatt vom 15. November 2021, in dem die neue Satzung bekannt gemacht worden ist, erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe durch ihr Handeln, zu dem auch ein Presseinterview ihres Hauptamtsleiters gehöre, den Eindruck entstehen lassen, dass es den Beschluss des Senats nicht gegeben habe. Die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 sei zumindest materiell rechtswidrig und daher unwirksam. Die Antragstellerin verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Verfahren 1 B 35/21. Dort hatte sie dargelegt, dass die Satzung über die Veränderungssperre keine Planung der Antragsgegnerin sichere. Hierfür sei es erforderlich, dass die Planung einen Stand erreicht habe, der erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans 11 12 13 14
7 sein soll. Die Gemeinde müsse positive Vorstellungen über den künftigen Planinhalt haben. Diese Vorstellungen lägen hier noch nicht vor. So seien weder die Art noch das Maß der künftig zulässigen baulichen Nutzung bestimmt. Einzig aus dem Titel des Bebauungsplans lasse sich erkennen, dass der Geltungsbereich der Photovoltaiknutzung vorbehalten sein solle. Tatsächlich sei diese geplante Nutzung nur vorgeschoben. Die Einleitung des Aufstellungsverfahrens diene ausschließlich der Verhinderung der Windkraftnutzung im Plangebiet. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre sei als Standort für Photovoltaikanlagen ungeeignet, weil das Gelände von Süd nach Nord abfalle und zusätzlich durch die sich südlich befindlichen Windenergieanlagen verschattet werde. Eine wirtschaftlich sinnvolle Photovoltaiknutzung sei daher nicht möglich. Überdies mangle es dem Aufstellungsbeschluss an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Es sei offenkundig, dass sich die vermeintlichen Planungsziele der Antragsgegnerin mit einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht verwirklichen ließen. Ein künftiger Bebauungsplan würde den Zielen der Raumordnung widersprechen. Nach dem Ziel Z XXX des noch anwendbaren Regionalplans XXX sollen Photovoltaikanlagen mit mehr als 1.000 kWp Leistung im Freiraum nur aufgestellt werden, wenn Belange der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Hochwasserschutzes und des Schutzes der Kulturlandschaft nicht entgegenstehen oder hinreichend berücksichtigt werden können. Dem könne ein künftiger Bebauungsplan nicht gerecht werden, weil der Regionalplan das Plangebiet zum Teil als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft festlege. Der künftige Regionalplan werde, nach aktuellem Planungsstand, sogar ein Vorranggebiet für die Landwirtschaft vorsehen. Ausweislich der Feststellungen im derzeit gültigen Flächennutzungsplan besäßen die Böden im Plangebiet zumindest teilweise eine mittlere bis gute natürliche Ertragsfunktion. Im Übrigen sei das Plangebiet im Regionalplan als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe festgelegt. Der Rahmenbetriebsplan zum Gesteinsabbau S. sehe Teile des Plangebiets als Abbaufläche vor, was einer rechtmäßigen Planung von Photovoltaikanlagen ebenfalls entgegenstehe. Darüber hinaus würde ein Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot verstoßen, weil der gültige Flächennutzungsplan für das Plangebiet eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Das Plangebiet liege zudem in einer im Flächennutzungsplan festgelegten Kaltluftproduktionsfläche und schneide zwei Hangabflüsse für Kaltluft. Diese Festlegung würde durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen konterkariert. Überdies habe die Planung der Antragsgegnerin keine Umsetzungsperspektive, da die Flächen im Geltungsbereich des Planaufstellungsbeschlusses zum großen Teil bereits 15
8 für die künftige Windkraftnutzung dinglich gesichert seien oder in absehbarer Zeit gesichert würden. Die übrigen Grundeigentümer lehnten eine Photovoltaiknutzung ihrer Flächen ebenfalls ab. Die Planung der Antragsgegnerin erfordere damit eine Neuordnung der dinglichen Verhältnisse, die jedoch realistisch nicht zu erwarten sei. Die vage Hoffnung, dass sich die Eigentümer irgendwann einmal im Sinne des künftigen Bebauungsplans einigen könnten, reiche für die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht aus. Darüber hinaus lägen im Plangebiet insgesamt fünf Ferngasleitungen, in deren Schutzstreifen keine baulichen Anlagen errichtet werden dürften. Zudem sei vom Steinbruch S. ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten, damit die geplanten Photovoltaikanlagen nicht durch die bei Sprengungen entstehenden Splitter beeinträchtigt werden. Potentielle Investoren, die als Betreiber der geplanten Photovoltaikanlagen in Betracht kämen, könne die Antragsgegnerin ebenfalls nicht aufweisen. So habe sich die e. GmbH lediglich unverbindlich vorgestellt und sei, anders als branchenüblich, bislang keine finanziellen Verbindlichkeiten eingegangen. Angebliche Interessensbekundungen weiterer Investoren seien nicht aktenkundig und werden bestritten. Soweit in der Gemeinderatssitzung vom 2. Dezember 2021 ein Vertreter der E. vorgesprochen habe, sei dies ohne Belang, weil diese Sitzung nach der Beschlussfassung über die hier gegenständlichen Satzungen stattgefunden habe. Im Hinblick auf die am 28. Oktober 2021 beschlossene Satzung sei ein neuer und fortgeschrittener Planungsstand nicht erkennbar. Ein solcher ergebe sich auch nicht der Beauftragung eines Planungsbüros. Vielmehr sei das Planaufstellungsverfahren der Antragsgegnerin von Untätigkeit geprägt. Die Antragsgegnerin werde immer nur dann tätig, wenn sie - die Antragstellerin - ihrerseits Rechtsschutz in Anspruch nehme oder ankündige. So habe sich die Antragsgegnerin erst nach Ankündigung des Normenkontrollantrags gegen die Veränderungssperre um potentielle Investoren bemüht. Zwischen dem Aufstellungsbeschluss und der Beauftragung eines Planungsbüros sei mehr als ein Jahr vergangen. Trotz des Ablaufs eines weiteren halben Jahres sei die Planung noch nicht weiter konkretisiert worden. Schließlich sei es der Antragsgegnerin verwehrt, beliebig viele gleichartige Veränderungssperren zu erlassen. Der Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 fehle es demnach an der Erforderlichkeit. Nach Auffassung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. Februar 2022 sei die im Erörterungstermin vom Berichterstatter angesprochene Prüfungsreihenfolge, wonach die erste Veränderungssperre durch die neue Veränderungssperre verdrängt werde, 16 17
9 und deshalb zunächst die „neue“ Veränderungssperre mit dem für sie relevanten entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu prüfen sei und erst dann die alte Veränderungssperre geprüft werde, dogmatisch nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin beantragt, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9. Juli 2020 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ und die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2021 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ vorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 1 C 10/21 nach § 47 Abs. 6 VwGO, außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der gegen die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 gerichtete Antrag sei unzulässig. Durch die Neubekanntmachung der Satzung vom 9. Juli 2020 sei zwar der vom Senat beanstandete Bekanntmachungsmangel geheilt worden, dies ändere aber nichts an der weiteren Wirksamkeit der Außervollzugsetzungsentscheidung. Der neuerliche Antrag auf Außervollzugsetzung dieser Satzung sei daher unzulässig. Insoweit wäre grundsätzlich dem von ihr im Verfahren 1 B 35/21 gestellten Abänderungsantrag nachzugehen. Jedenfalls lasse die neue Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 und die durch sie bewirkte materiellen Derogation das Rechtsschutzbedürfnis eines Eilverfahrens gegen die alte Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 entfallen. Die schuldrechtlichen und dinglichen Pflichten der Grundstückseigentümer im Plangebiet stünden weder der Planung als solche noch der Umsetzung eines etwaig andere Nutzungen vorsehenden Bebauungsplans entgegen. Bei diesen Verhältnissen handle es sich um abwägungsrelevante private Belange. Im Falle ihrer Überwindung im Rahmen der abschließenden Abwägung stelle das Baugesetzbuch u. a. in §§ 175 ff. BauGB hinreichende Instrumentarien zur Umsetzung der Planung zur Verfügung. Zudem arrangierten sich häufig Grundstückseigentümer, die sich in der Planungsphase noch ablehnend geäußert hätten, nach Aufstellung eines Bebauungsplans mit dessen Festsetzungen, was zur Beendigung etwaiger schuldrechtlicher und dinglicher Verpflichtungen führen könne. Zudem sei es unrichtig, dass die gesamten Flächen des Plangebiets für Windenergie benötigt würden. Selbst wenn das Vorhaben der 18 19 20 21
10 Antragstellerin verwirklicht würde, blieben die überwiegenden Flächen des Plangebiets frei. Wegen der Möglichkeit zur eigenständigen Festlegung von Abstandsflächen im Bebauungsplan wäre sogar eine Einbindung des Windenergieprojekts der Antragstellerin grundsätzlich denkbar. Das städtebauliche Erfordernis der Planung ergebe sich aus dem Koordinierungs- und Ordnungsbedarf im Hinblick auf das angrenzende Gewerbegebiet und dessen Erweiterung, im Hinblick auf die von der Antragstellerin mit ihrem Vorhaben geplante faktische Erweiterung der im Bebauungsplan „XXX“ geregelten Nutzung nach Norden, im Hinblick auf die vorhandenen überörtlichen Bauprojekte - die Erdgasfernleitungen - sowie im Hinblick auf den vorhandenen Granitsteinbruch. Die von der Antragstellerin bemängelte Vollzugsfähigkeit der Planung lasse sich im derzeitigen Planungsstadium noch nicht hinreichend beurteilen. Dies sei erst möglich, wenn das Abwägungsmaterial ermittelt und bewertet worden sei. Das Instrument der Veränderungssperre stehe der Gemeinde nicht erst dann zur Verfügung, wenn das Planverfahren abgeschlossen und bereits Planreife eingetreten sei. Es sichere die kommunale Bauleitplanung bereits in einem früheren Stadium. Der von der Antragstellerin angenommene Neuordnungsbedarf der Grundstücksverhältnisse bestehe nicht. Flächengebundene Solaranlagen würden in der Regel ohne Änderung der Grundstücksverhältnisse nur aufgrund von dinglich gesicherten Nutzungsrechten betrieben. Die etwaig entgegenstehenden Rechte der Antragstellerin ließen sich im Falle der Planaufstellung wieder aufheben. Die Nutzungsverträge sähen entsprechende Kündigungsmöglichkeiten vor. Eine nicht mehr vorhandene Aussicht der Verwirklichung der Windenergievorhaben würde zudem wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kündigungsmöglichkeit eröffnen. Die vorhandenen Ferngasleitungen stünden der Planung eines Solarenergiegebiets nicht entgegen, da sich die Schutzstreifen von 12 m bei der konkreten Planung berücksichtigen ließen, zumal sich die Leitungen am Rand des Plangebiets befinden. Ähnliches gelte im Hinblick auf den Betrieb des Steinbruchs. Durch die dort durchgeführten Sprengungen ergäben sich keine Grob- oder Feinimmissionen in Form von Steinen, Steinschlag, Staub oder ähnlichen, denen außerhalb des Steinbruchs Bedeutung zukomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, auf die Akten der beigezogenen Verfahren 1 B 35/21, 1 C 10/21 und 1 C 13/22, auf die in diesem und in den 22 23 24 25
11 beigezogenen Verfahren überreichten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie auf das Protokoll des vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermins vom 28. Januar 2022 verwiesen. II. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerin ihren Antrag - hier auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2021 - nicht mehr verfolgt und damit zurückgenommen hat. III. Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet. 1. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzungen über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 und vom 28. Oktober 2021 in „uneigentlicher“ Eventualantragshäufung (vgl. hierzu: SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2005 - 1 D 2/03 -, juris Rn. 112; NK-Urt. v. 13. Februar 2008 - 1 D 6/07 -, juris Rn. 50; Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44 Rn. 6; Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44 Rn. 5; Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 44 Rn. 10) dergestalt begehrt, dass die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 für den Fall der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 erfolgen soll. Die Antragstellerin hat im antragskonkretisierenden Schriftsatz vom 18. Februar 2022 ausgeführt, dass auch nach ihrer Auffassung zunächst die „neue“ Veränderungssperre mit dem für sie relevanten entscheidungserheblichen Zeitpunkt und erst dann die „alte“ Veränderungssperre zu prüfen sei. Diese Antragsauslegung widerspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags und an eine objektive Antragshäufung. a) Der uneigentlichen Eventualantragshäufung steht die erforderliche Bestimmtheit des Gegenstands des Antragsbegehrens entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen, da mit dem Erfolg des Hauptantrags ein innerprozessuales Ereignis vorliegt, welches der Einflussnahme des Antragstellers entzogen ist, so dass von außen keine Unsicherheit in den Prozess getragen wird (vgl. zur „eigentlichen“ eventualen Klagehäufung: Sodan a. a. O., Rn. 5; zur „uneigentlichen“ Antragshäufung: SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April 2005 a. a. O.; VGH BW, NK-Urt. v. 20. Juli 1984 - 5 S 1850/83 -, NVwZ 1985, 351). 26 27 28 29 30
12 b) Sie entspricht auch den Anforderungen des § 44 VwGO analog, wonach mehrere Antragsbegehren vom Antragsteller in einen Verfahren zusammen verfolgt werden können, wenn sie sich gegen denselben Antragsgegner richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Haupt- und Hilfsantrag verfolgen das gleiche Ziel, die Außervollzugsetzung von Satzungen über Veränderungssperren. Auch innerlich besteht zwischen den beiden Satzungen ein Zusammenhang. Sie stehen in einer zeitlichen Folge, betreffen dasselbe Gebiet und weisen die gleichen Verbote nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf. Die Möglichkeit, durch die „uneigentliche“ Eventualverbindung der Antragsbegehren dem Gericht die Reihenfolge der Antragsprüfung vorzugeben, vermeidet ein andernfalls erforderliches, auf die Satzung vom 28. Oktober 2021 bezogenes zweites Verfahren, welches gegenüber dem auf die Satzung vom 9. Juli 2020 bezogenen Verfahren ggf. vorgreiflich (vgl. § 94 VwGO) wäre (vgl. VGH BW, NK-Urt. v. 20. Juli 1984 a. a. O.). 2. Die Antragstellerin hat ihren ursprünglich nur auf (erneute) vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 gerichteten Antrag in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässigerweise dahingehend geändert, dass sie nunmehr auch und vorrangig die vorläufige Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 begehrt. Auch sonst liegen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags vor. a) Nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO analog ist eine Antragsänderung u. a. zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen. Dabei ist eine Einwilligung der Antragsgegnerin entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Antragsänderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf den geänderten Antrag eingelassen hat. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat bereits mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 den Antrag dahingehend erweitert, dass sich der Antrag auch auf die am 28. Oktober 2021 beschlossene und am 15. November 2021 bekannt gemachte Veränderungssperre beziehe. Die Antragsgegnerin hat der Erweiterung inhaltlich nicht widersprochen. Soweit sie mit den Schriftsätzen vom 19. Januar 2022 und vom 2. Februar 2022 mitgeteilt hat, dass nach ihrer Auffassung eine Antragsänderung nicht oder jedenfalls nicht prozessordnungsgemäß vorliege, war dies kein Widerspruch gegen die Antragsänderung als solcher. Die Antragsgegnerin hatte zuerst lediglich das Antragsbegehren anders ausgelegt und später prozessordnungsgemäße 31 32 33 34
13 Antragstellung entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 in der Sache auf diese Kritik eingegangen ist und ihren Antrag konkretisiert hatte, hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 ohne Weiteres auf das erweiterte Antragsbegehren eingelassen. Im Übrigen sieht der Senat die Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als sachdienlich an. Sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10). b) Die Antragstellerin ist für den statthaften und auch ansonsten zulässigen Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie besitzt auch ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung. aa) Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die Antragsbefugnis ist auch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 387 m. w. N.). An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm betroffenen Gebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch diese Norm 35 36 37 38
14 beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 - 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat ihre Absicht der Vorhabenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Die mit den Grundstückseigentümern getroffenen Vereinbarungen und die hierzu bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zeigen hinreichend die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung des Vorhabens auf. bb) Der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 -, mit dem die Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 außer Vollzug gesetzt worden ist, steht dem schutzwürdigen Interesse der Antragstellerin an der begehrten Außervollzugsetzung der Satzung vom 28. Oktober 2021 nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die erneute Beschlussfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die (inhaltsgleiche) Veränderungssperre in der Sache ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB darstellt, oder ob - da das Verfahren des Satzungserlasses von Grund neu begonnen wurde - die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 ohnehin isoliert zu betrachten ist. Der Senat folgt der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 MN 39/15 - (juris), wonach die gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos wird, wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird (zum Bebauungsplan; vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. 17. Juni 2002 - 1 NE 02.1158 -, juris Rn. 21; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 19. März 2012 - 1 NE 12.259 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2001 - 1 MN 1194/01 -, juris Rn. 5; Ziekow, in: Sodan/Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 409; Schoch, in: Schoch/Schneider a. a. O., VwGO § 47 Rn. 185 b und c). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt (a. a. O., Rn. 15 - 20, kursiv: Einfügung des Senats): „Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Es trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Hauptsacheentscheidung häufig zu spät kommt, um vollendete Tatsachen zu verhindern. Dementsprechend wird durch Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Teil der Rechtswirkungen der Hauptsacheentscheidung – zeitlich befristet, u. U. inhaltlich beschränkt und theoretisch reversibel – vorgezogen. Der o. g. Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert es jedoch nicht, dass die Entscheidung weiter reichende Bindungswirkungen erzielt als eine hypothetisch zum gleichen Zeitpunkt ergangene Hauptsacheentscheidung. 39 40 41
15 Ein solches Ergebnis wäre nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund befremdlich, dass die Kontrolldichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geringer, nicht höher ist als im Hauptsacheverfahren. Insoweit gilt für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nichts anderes als für die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Reichweite eines Normenkontrolleilbeschlusses ist daher die Reichweite eines in gleicher Sache erlassenen Normenkontrollurteils. Diese ergibt sich nicht aus dessen Tenor allein (nach dem Gebrauch des Senats: „der vom Rat der Antragsgegnerin am … als Satzung beschlossene Bebauungsplan wird für unwirksam erklärt“, andere Oberverwaltungsgerichte bezeichnen den Plan mit dem Bekanntmachungsdatum), aber auch nicht aus Erwägungen dazu, ob sich das ergänzende Verfahren auf den „materiellen Inhalt des Bebauungsplans ausgewirkt hat“ (so Jäde a. a. O. [gemeint: ZfBR 2012, 538 ff.]). Maßgeblich sind vielmehr die vom Gericht entscheidungstragend festgestellten Unwirksamkeitsgründe. Solange diese fortbestehen, bleibt es bei der Unwirksamkeit des Plans. So wirkt die Unwirksamkeitserklärung fort, wenn sie sich auf Abwägungsfehler stützt, der Planungsträger aber lediglich die Bekanntmachung des Plans wiederholt. Werden die als fehlerhaft gerügten Verfahrensschritte - bzw. bei fehlerhaftem Abwägungsergebnis oder Verstoß gegen zwingende materielle Vorschriften die als fehlerhaft gerügten Planinhalte - ‚ersetzt‘, so ist der Plan von der Unwirksamkeitserklärung dagegen nicht mehr erfasst. Es bedarf keines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) und keiner Vollstreckungsgegenklage, soll der geheilte Plan vollzogen werden. Besonders deutlich wurde dies in der Entscheidungsformel, die § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO i. d. F. des BauROG 1998 vorsah, und nach der der Plan ‚bis zur Behebung der [festgestellten] Mängel für nicht wirksam‘ erklärt werden sollte (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259 = juris Rn. 7). Diese Formel wurde durch Art. 4 des EAG Bau 2004 zwar in die heutige Form gebracht, in der Sache sollte sich dadurch aber nichts ändern (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rn. 90 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung). Es kommt auch nicht darauf an, ob die im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wiederholten Verfahrensschritte ihrerseits fehlerfrei durchgeführt werden; allein die Tatsache, dass sie anders durchgeführt werden als im vom Gericht monierten Verfahren, führt dazu, dass die Unwirksamkeitserklärung des Gerichts nicht mehr greift. Nur dann, wenn die gerügten Verfahrensschritte identisch mit der Ausgangsentscheidung wiederholt werden (wenn z. B. nach einer Unwirksamkeitserklärung wegen Fehlern im Abwägungsvorgang der Vorgang mit einer wortgleichen Planbegründung wiederholt wird oder wenn das Gericht eine bestimmte Bekanntmachungsform als nicht ortsüblich gerügt hat, die Bekanntmachung im ergänzenden Verfahren aber wiederum in der gerügten Form erfolgt) wird man dies i. d. R. anders sehen müssen. Nichts anderes kann im Eilverfahren gelten. Dieses Ergebnis ist teils weiter, teils enger als die von Jäde favorisierte Lösung. Anders als nach dieser (a. a. O. S. 539) kann z. B. auch die Wiederholung der Ausfertigung oder der Verkündung die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans wiederherstellen, nämlich dann, wenn sich der Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO ausschließlich auf einen Ausfertigungs- bzw. Verkündungsmangel gestützt hat. Demgegenüber würde umgekehrt selbst eine wiederholte Abwägung an
16 der Fortgeltung des Beschlusses nichts ändern, wenn dieser auf einem Fehler in der Auslegungsbekanntmachung beruhte. Der von Jäde, aber auch vom VGH München (Urt. v. 19.3.2012 - 1 NE 12.259 -, NVwZ-RR 2012, 883 = ZfBR 2012, 576) bemühte Vergleich zur Reichweite eines Beschlusses nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf eine Nachtragsbaugenehmigung überzeugt nach Ansicht des Senats nicht. Bei der Drittanfechtungsklage würde im Hauptsacheverfahren die Ursprungsbaugenehmigung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vollständig aufgehoben und nicht, wie es § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorsieht, nur für unwirksam erklärt. Auch im materiellen Recht fehlt eine § 214 Abs. 4 BauGB vergleichbare Regelung. Wird nach Aufhebung der Baugenehmigung das Vorhaben modifiziert - und sei es auch nur geringfügig -, so kann die darauf erteilte Genehmigung nur als vollständig neue Genehmigung behandelt werden, einem bloßen Nachtrag fehlte das Bezugsobjekt. M. a. W.: Die Möglichkeit, durch ein behördliches Heilungsverfahren die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung ohne gerichtliches Abänderungsverfahren zu beenden, ist in § 47 VwGO und in § 214 Abs. 4 BauGB - anders als im Anfechtungsklageverfahren - gesetzlich vorgesehen und gewollt. Sind danach schon die Hauptsacheverfahren in ihren Rechtswirkungen grundverschieden, verbietet es sich, im Wege der Analogie die jeweils akzessorischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichzubehandeln. Auch der vom VGH München angeführte Aspekt der Waffengleichheit spricht nur scheinbar für die Erforderlichkeit eines Abänderungsverfahrens. Auf den ersten Blick wird der Antragsteller begünstigt, wenn er gegen einen nachgebesserten Plan zunächst nichts unternehmen muss und unverändert von der Schutzwirkung der Vollzugsaussetzung profitiert. In der Praxis bezeichnet das Gericht im Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO die vom Planungsträger zu behebenden Fehler jedoch meist recht genau und gibt oft ggf. auch Hinweise zu sonstigen zwischen den Beteiligten strittigen Punkten. Der solcherart sensibilisierte Planungsträger wird sich, wenn er gut beraten ist, in schwierigen Verfahren spätestens in diesem Stadium kompetenter rechtlicher Unterstützung versichern. Damit spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Heilungsverfahren nach gerichtlichem Aussetzungsbeschluss erfolgreich verläuft. Wird von der Gemeinde nun ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO verlangt, so bedeutet das auch, dass der Planbetroffene ohne sein Zutun in ein Verfahren hineingezogen wird, das er meist nicht gewinnen kann. Er kann zwar die Kostenfolge evtl. durch eine Erledigungserklärung oder ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 173 VwGO i. V. m. § 93 ZPO (VG Bayreuth, Beschl. v. 14.4.2003 - 4 S 03.79 -, juris) abwenden, wird hierfür jedoch oft nicht schnell genug reagieren oder überhaupt flexibel genug sein, die Aussichtslosigkeit seiner veränderten Position einzusehen. Daran mag er dann selbst schuld sein; gleichwohl ist sehr zweifelhaft, ob dem Planbetroffenen mit der Forderung eines obligatorischen Abänderungsverfahrens gedient ist.“ Dem schließt sich der Senat an. Hierbei wird jedoch offen gelassen, ob dies - wie vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angedeutet - in den Fällen, in denen der Satzungsgeber den der Außervollzugsetzung zugrunde liegenden Fehler wiederholt oder gar nicht behebt, anders zu sehen ist. § 214 Abs. 4 BauGB hat den Zweck, dem Satzungsgeber die erneute Normsetzung in einem bereits vermeintlich erfolgreich durchgeführten Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen. Dieser Zweck würde 42
17 konterkariert, wenn die Normsetzung einem gerichtlichen „Genehmigungsvorbehalt“ durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO analog unterliegen würde. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, weshalb die gerichtliche Vorabprüfung nur dann erforderlich sein soll, wenn die Hauptsacheentscheidung noch aussteht, oder noch nicht rechtskräftig ist. Soweit Schoch (Schoch/Schneider, a. a. O., VwGO § 47 Rn. 185c) zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung maßgeblich darauf abstellt, dass ein gerichtlicher Beschluss durch nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht außer Kraft gesetzt werden könne, wird nicht ersichtlich, weshalb sich ein Beschluss § 47 Abs. 6 VwGO stärker gegen nachfolgendes Verwaltungshandeln durchsetzen soll, als ein allgemeinverbindliches Normenkontroll-Urteil nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Durch die vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG zwischenzeitlich geschaffene Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren auch in Fällen der Drittanfechtung von Baugenehmigungen (als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG; vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 96. EL September 2021, UmwRG § 1 Rn. 109) durchzuführen, verliert die Argumentation des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht ihr Gewicht, weil der tatsächliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift in Bezug auf Baugenehmigungen äußert gering erscheint (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97, 99). Schließlich vermeidet die hier vertretene Auffassung etwaige Abgrenzungsprobleme. So kann - wie der konkrete Fall zeigt - zweifelhaft sein, ob in der Sache ein ergänzendes Verfahren durchgeführt oder tatsächlich eine andere, neue Satzung beschlossen wurde. 3. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 ist nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Auf die nur im Erfolgsfall des Hauptantrags begehrte Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 muss daher nicht weiter eingegangen werden. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplä- 43 44 45 46 47 48
18 nen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Gleiches gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Ist der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O.). Nach diesem Maßstab kann die beantragte einstweiligen Anordnung nicht erlassen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache lassen sich nicht vollumfänglich abschätzen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die für die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sprechenden Erwägungen nicht so deutlich, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. a) Die Erfolgsaussicht des Normenkontrollantrags in der Hauptsache lässt sich nicht sicher abschätzen. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung sind keine formellen Wirksamkeitshindernisse der Satzung der 49 50 51
19 Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 mehr erkennbar. Ob die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB vorlagen, wird sich erst im Hauptsacheverfahren klären lassen. aa) Durchgreifende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung bestehen nach der Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2022 nicht mehr. aaa) Die Satzung dürfte durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 2. November 2021 ordnungsgemäß ausgefertigt worden sein, obwohl die Ausfertigung im Hinblick auf die Kartendarstellung zu § 2 Satz 2 in ihrer Größe (ca. 16,1 cm x 8,1 cm) von der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin angenommenen Beschlussvorlage (ca. 17,3 cm x 8,7 cm) abwich. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sind Satzungen durch den Bürgermeister auszufertigen. Satzungen, die nicht oder fehlerhaft ausgefertigt worden sind, sind unwirksam (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO). Erst und nur durch die Ausfertigung der Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen. Damit kommt der Ausfertigung neben einer sog. Identitätsfunktion auch eine Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion zu (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. September 2014 - 1 A 799/12 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2018 - 4 BN 34.17 -, juris Rn. 7 jew. m. m. N.). Das setzt voraus, dass die Rechtsnorm - hier die Satzung - nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird. Der bekanntzumachende Wortlaut darf nur ganz ausnahmsweise von dem beschlossenen abweichen, ohne dass die zur Normsetzung berufene Körperschaft nochmals eingeschaltet wird. Der materielle Normgehalt darf auch in diesem Falle keinesfalls angetastet werden (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2011 - 8 B 72.11 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 -, BVerfGE 48, 1-29, juris Rn. 53 ff. jew. m. w. N.). Unabhängig davon führt ein Ausfertigungsmangel nicht in jedem Fall zur Gesamtunwirksamkeit einer Norm (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, juris, Leitsatz 1). Die Größenveränderung der Kartendarstellung unter § 2 der Satzung über die Veränderungssperre hatte hier wohl keine Auswirkung auf den Norminhalt. In § 2 Satz 1 der 52 53 54 55 56
20 Satzung waren die Grundstücke, welche vom Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst sind, gesondert aufgeführt. Der ergänzend beigefügten Kartendarstellung - der Wortlaut von § 2 Satz 2 der Satzung lautet: „Der Geltungsbereich ist zudem im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.“ - kommt insoweit ein regelnder Charakter zu, als sie den Umfang der Betroffenheit der nur teilweise in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogenen Flurstücke Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung H. sowie Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung N. kennzeichnen soll. In dieser Funktion unterscheiden sich die beiden Kartendarstellungen jedoch nicht, da sie weder eine Maßstabsangabe aufweisen noch auf ihnen sonst der Grenzverlauf des Geltungsbereichs der Veränderungssperre auf den nur teilweise einbezogenen Flurstücken eindeutig deutlich wird. Die Abweichungen der Kartendarstellung in Breite und Höhe dürften als geringfügig zu betrachten sein. Dies gilt auch für die eingebettete Landkarte, die etwas vergrößert wurde und dadurch einen größeren Teil des Luftbilds - jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre - verdeckt. bbb) Mit der Bekanntmachung vom 2. Februar 2022 dürfte die Satzung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sein. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Die ortsüblichen Bekanntmachungen von Satzungen nach dem Baugesetzbuch erfolgen nach § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin in Form der öffentlichen Bekanntmachung nach § 1 der Bekanntmachungssatzung. Diese erfolgt durch das Einrücken in das Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bekanntmachungssatzung), wobei Satzungen mit ihrem vollen Wortlaut bekanntgemacht werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Bekanntmachungssatzung). Dem sich hieraus nach dem Ortsrecht der Antragsgegnerin aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Ersatzbekanntmachung (vgl. § 8 Abs. 1 KomBekVO) ergebende Erfordernis, zeichnerische Darstellungen der Satzungen in Originalgröße ins Amts- und Mitteilungsblatt aufzunehmen, dürfte die Antragsgegnerin mit der Bekanntmachung vom 2. Februar 2022 wohl nachgekommen sein, auch wenn sie insoweit im Hinblick auf die Größe der Kartendarstellung (17,7 cm x 9,1 cm) von derjenigen der Ausfertigung (ca. 16,1 cm x 8,1 cm) abgewichen ist. Insoweit dürfte nichts anderes als hinsichtlich der Größenveränderung im Rahmen der Ausfertigung gelten. 57 58 59
21 bb) Ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vorlagen, lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht abschließend feststellen. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Erlass einer Veränderungssperre setzt mithin voraus, dass ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans vorhanden ist und dass die Veränderungssperre der Sicherung der Planung dient. Zudem muss die Satzung über die Veränderungssperre - wie jede andere Rechtsnorm - den aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgenden Geboten der Bestimmtheit und Rechtsklarheit entsprechen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6). Ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9. Juli 2020 gefasst. Dieser dürfte auch - jedenfalls überwiegend - wirksam sein (aaa). Die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 dürfte - jedenfalls überwiegend - den Geboten der Bestimmtheit und Rechtsklarheit entsprechen (bbb). Ob die Veränderungssperre der Sicherung der Planung dient, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen (ccc). bbb) Ein überwiegend wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans dürfte am 9. Juli 2020 zustande gekommen und im Amts- und Mitteilungsblatt vom 14. August 2020 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht worden sein. (1) Der Umstand, dass die Bekanntmachung eine in Farbe und Größe andere Kartendarstellung als die Beschlussvorlage des Gemeinderats enthielt, dürfte ihre Wirksamkeit nicht berühren. Anders als in den Satzungen über die Veränderungssperre war die Kartendarstellung nicht Gegenstand des Regelungsteils des Planaufstellungsbeschlusses. Die Kartendarstellung war in der Beschlussvorlage unter „Sachverhalt“ abgedruckt, ihr vorangestellt waren zwei Sätze, in denen die Motive der Antragsgegnerin zur Planaufstellung benannt worden sind. Bekannt zu machen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist nur der Beschluss an sich und nicht seine Begründung. (2) Die fehlende Kartendarstellung im Regelungsteil des Aufstellungsbeschlusses dürfte die Unbestimmtheit des Aufstellungsbeschlusses im Hinblick auf den räumlichen 60 61 62 63 64 65
22 Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zur Folge haben. Der konkrete Umfang des Einbezugs der nur teilweise betroffenen Flurstücke Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung H. sowie Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung N. dürfte nicht sicher erscheinen. Die bei der Auslegung des Planaufstellungsbeschlusses heranzuziehenden Kartendarstellungen (Luftbild mit eingebetteter Karte) unter „Sachverhalt“ dürften die hinreichende Bestimmtheit nicht herbeiführen, weil sie weder einen Maßstab angeben noch festgehalten ist, ob die Linie des Luftbilds oder der Landkarte für die Begrenzung des Planbereichs entscheidend und auf welcher Teil der Linie (außen, innen, Mitte) abzustellen sein soll. Die Unbestimmtheit eines Planaufstellungsbeschlusses in räumlicher Hinsicht steht grundsätzlich dem Erlass einer auf ihm beruhenden Veränderungssperre entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juni 2016 - OVG 2 S 3.16 -, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall dürfte die Unbestimmtheit aber nur - ähnlich wie bei einem in Randbereichen unbestimmten Bebauungsplan - zur Teilnichtigkeit des Aufstellungsbeschlusses führen. Ist der Grenzverlauf eines Bebauungsplans an einzelnen Stellen nicht eindeutig bestimmt, so ist er für den Bereich nichtig, für den fraglich ist, ob er vom räumlichen Geltungsbereich noch erfasst wird oder nicht. Lässt sich dieser Teil rein tatsächlich abtrennen und ist der Plan auch rechtlich in dem Sinne teilbar, dass er ohne den mit dem Rechtsmangel behafteten Teil eine selbständige und rechtmäßige Planung zum Inhalt hat, so zieht diese Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Gesamtnichtigkeit des Plans für den räumlichen Bereich nach sich, den er zweifelsfrei umfasst. Eine bloße Teilnichtigkeit kommt in Betracht, wenn der übrige Planinhalt mit der nichtigen Festsetzung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen Beitrag zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung leisten kann, die den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht wird. Davon ist vielfach auszugehen, wenn sich die Nichtigkeit auf einen räumlichen Teilbereich an der Peripherie des Plangebiets beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 1994 - 4 NB 30.93 -, juris Rn. 11; zu Naturschutzgebieten vgl. BVerwG, Urt. 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 -, juris Rn. 21). Die vom Planaufstellungsbeschluss nur als teilweise einbezogen benannten Flurstücke Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung H. sind Randflurstücke, die keinen wesentlichen Bereich des künftigen Plangebiets betreffen. Bei den ebenfalls teilweise einbezogenen Flurstücke Nr. XXX und Nr. XXX der Gemarkung N. ist 66 67 68
23 zweifelsfrei, dass sie zumindest in ihrem südlichen Bereich einschließlich der sich dort befindlichen Zuwegung zum Steinbruch vom Planaufstellungsbeschluss betroffen sind. Die Unbestimmtheit betrifft nur die jeweils nördlich dieser Zuwegung befindlichen Flächen. Bei diesen handelt es sich aber wiederum nur um einen unwesentlichen Randbereich des Plangebiets. bbb) Eine die gesamte Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 erfassende, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 3 SächsVerf widersprechende Unbestimmtheit dürfte nicht vorliegen. Soweit die angeführten Erwägungen zur teilweisen Unbestimmtheit des Geltungsbereichs des Planaufstellungsbeschlusses auf die Satzung über die Veränderungssperre übertragbar sind, gilt dies auch im Hinblick auf die Erwägungen zur bloßen Teilnichtigkeit (vgl. Rieger, in: Schrödter a. a. O., § 14 Rn. 6). Die Unbestimmtheit der Satzung über die Veränderungssperre im Hinblick auf ihren Geltungsbereich für die nur teilweise einbezogenen Flurstücke hat demnach nicht die Gesamtunwirksamkeit der Veränderungssperre zur Folge. Insbesondere bestehen, soweit ersichtlich, für die von der Antragstellerin für ihr geplantes Vorhaben beanspruchten Flächen keine Zweifel an der Betroffenheit von der Veränderungssperre. ccc) Ob die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 der Sicherung der Planung der Antragsgegnerin dient, lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ ist als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend. Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv und sogar Hauptzweck für den Erlass einer Veränderungssperre sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5). Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, 69 70 71 72
24 juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O, Rn. 46). Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12). Wenn beispielsweise als Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, juris Rn. 8). Eine Planung, bei der für das Plangebiet Festsetzungen zur Bebauung „von Null bis Hundert“ möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 a. a. O., Rn. 30). 73
25 Soweit die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll, ist eine Veränderungssperre unwirksam, wenn sie eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung sichern soll (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 a. a. O., Rn. 5). Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans ist insoweit aber nicht angezeigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30. Januar 2019 - OVG 2 A 27.17 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 17. Oktober 2012 - 1 C 10493/12 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen nur schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel der Planung (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3). Außerdem darf die Planung nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Die Planung und ihre Verwirklichung muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre auch tatsächlich gewollt und erforderlich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 16). Insoweit kommt es auf die objektiven Umstände einschließlich des erklärten Willens des Gemeinderats an, nicht aber auf die inneren Vorstellungen der jeweiligen Gemeinderatsmitglieder (vgl. Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 54. Ed. Stand: 1. Januar 2022, § 14 Rn. 49). Hieran gemessen dürfte die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N., Senatsbeschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., Rn. 48 jew. m. w. N.) am 28. Oktober 2021 nur für einen Teil des Plangebiets ein hinreichend konkretisiertes, nicht als von vornherein rechtswidrig anzusehendes Planungsziel möglicherweise ernsthaft verfolgt haben. Dabei hat die vorherige Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Satzung vom 28. Oktober 2021. (1) Der Wirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 kann nicht entgegengehalten werden, dass mit der am 20. Oktober 2021 neu bekannt gemachten Satzung über die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 bereits eine solche für das Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans vorliege. Insoweit gilt hinsichtlich der Verdrängung der früheren Satzung über eine Veränderungssperre durch eine neue Veränderungssperre nichts anderes, als bei der Verdrängung eines früheren Bebauungsplans durch einen späteren. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 - festgehalten 74 75 76 77
26 (juris Rn. 2): „Wenn eine Gemeinde einen früheren Bebauungsplan durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan, auch wenn er nicht rechtsförmlich aufgehoben wurde, seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (…). Das gilt auch dann, wenn sich der formell neue Bebauungsplan inhaltlich nicht oder nur unwesentlich von dem früheren Bebauungsplan unterscheidet.“ Der Antragstellerin ist nicht dahingehend zu folgen, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung der bereits seit der ersten Bekanntmachung vom 14. August 2020 faktisch geltenden Veränderungssperre ermögliche. Die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 dürfte zumindest bis zur Neubekanntmachung vom 20. Oktober 2021 unwirksam gewesen sein. Die Antragsgegnerin hat nicht von der nach § 214 Abs. 4 BauGB bestehenden Möglichkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung Gebrauch gemacht und musste dies auch nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 23 ff.). Sollte durch die Bekanntmachung vom 20. Oktober 2021 die Veränderungssperre vom 9. Juli 2020 wirksam geworden sein - was hier nicht zu prüfen ist - handelt es sich bei der Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 um eine die erstmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ersetzende Erneuerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB. Eine solche ist unter den gleichen Voraussetzungen, wie die erste Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB zulässig (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 41). Ob und inwieweit die individuelle Geltungsdauer der Veränderungssperre in Bezug auf die Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gesondert zu berechnen ist (vgl. hierzu: Hornmann, in: Spannowski/Uechtritz BeckOK BauGB a. a. O., § 17 Rn. 4; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 143. EL August 2021, § 17 Rn. 17 jew. m. w. N.) ist weder Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 2006 - 4 B 50.06 -, juris Rn. 14) noch des hierauf bezogenen Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO. (2) Ein konkretisiertes Planungsziel der Antragstellerin, das Sondergebiet auch auf die östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen zu erstrecken, ist nicht zu erkennen. Eine konkretisierte Planung betrifft nur die westlich dieser Gasleitung 78 79
27 befindlichen Flächen. Die Unwirksamkeit der Veränderungssperre dürfte sich insoweit aber nur auf die östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen beziehen. α) Aus der Beschlussvorlage des Gemeinderats zur Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien (hier Sonnenenergie) dienen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 a. E. BauNVO), festsetzen möchte, so dass die Art der geplanten baulichen Nutzung im künftigen Plangebiet grundsätzlich hinreichend konkretisiert sein dürfte. Bereits der Name des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ deutet auf die geplante Nutzung hin, zumal im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bereits entsprechende Sondergebiete festgesetzt sind. Die Antragsgegnerin hat auch ausgeführt, dass sich um das Plangebiet herum schon Photovoltaikanlagen befänden und die Ausweisung an dieser Stelle erfolgt sei, um die Flächen für regenerative Energien in diesem Bereich zu konzentrieren und eine Zergliederung im Gemeindegebiet zu vermeiden. Zudem hat die Antragsgegnerin auf den Planungsstand zum Flächennutzungsplan verwiesen, in dem die Fläche zur Nutzung für Solarenergie ausgewiesen sei. Tatsächlich weist der Entwurf des Flächennutzungsplans, der auszugsweise in den am 29. März 2021 im Hauptsacheverfahren 1 C 10/21 überreichten Verwaltungsakten enthalten ist, nur den westlichen Teil des Plangebiets als Sondergebiet für die Nutzung der Sonnenenergie aus. Der östliche Teil - östlich der Ferngasleitung OPAL - ist im Entwurf des Flächennutzungsplans nicht als künftiges Sondergebiet zur Nutzung der Sonnenenergie vorgesehen. Dies korrespondiert mit der Festlegung eines Vorranggebiets (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG) oberflächennahe Rohstoffe für diesen Bereich durch den Regionalplan XXX. Auch wird die Flächengröße des Plangebiets im mit dem Planungsbüro unter dem 7. Oktober 2021 geschlossenen Vertrag nur mit ca. 20 ha und nicht mit ca. 24 ha - wie noch im Angebot vom 1. Februar 2021 - konkretisiert. Dies lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin von dem etwaigen früheren Vorhaben Abstand genommen hat, den für die Solarenergienutzung zu widmenden Planbereich auch auf die östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen zu erstrecken, um die Planung den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. 80 81 82
28 β) Die fehlende konkretisierte Planung für den östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Teil des Geltungsbereichs der Veränderungssperre hat voraussichtlich nur die hierauf bezogene Teilnichtigkeit zur Folge. Bei einem Bebauungsplan führt ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen anhaftet, dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Überträgt man dies auf die Veränderungssperre, so führt eine unwirksame Einbeziehung einer Teilfläche dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Veränderungssperre für das übrige Gebiet sinnvoll bleibt und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dies dürfte hier der Fall sein. Die Fortgeltung der Veränderungssperre für den Bereich westlich der Ferngasleitung OPAL sichert die konkrete städtebauliche Planung der Antragsgegnerin. Diese Sicherungsfunktion erstreckt sich gerade auf die Flächen, für die die Sicherung wegen des Vorhabens der Antragstellerin besonders dringlich erscheint. Es ist auch anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Dass die Antragsgegnerin ihr Sicherungsbedürfnis stringent verfolgt, hat sie dadurch gezeigt, dass sie nicht nur durch den Bürgermeister den im Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 B 35/21 - aufgezeigten Bekanntmachungsmangel behoben, sondern darüber hinausgehend auch die Ausführungen des Senats zum Anlass genommen hat, über die Veränderungssperre erneut zu beschließen, um etwaige materielle Fehler auszuräumen. Hierbei kam es der Antragstellerin nach der Beschlussvorlage auf die Planung nach dem Stand des Entwurfs des Flächennutzungsplans an. Es erscheint daher sicher, dass die Antragsgegnerin die Satzung mit dem reduzierten Geltungsbereich ebenfalls beschlossen hätte. (3) Die Planung der Antragstellerin, die westlich der Gasleitung OPAL gelegenen Flächen als Sondergebiet zur Nutzung der Sonnenenergie auszuweisen, dürfte nicht an schlechterdings nicht behebbaren rechtlichen Mängeln leiden. 83 84 85 86
29 α) Soweit die Antragstellerin ihre und die gegenläufigen Interessen von Grundeigentümern vorbringt, handelt es sich um in der Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigende, aber ggf. überwindbare Belange. Eine fehlende städtebauliche Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) lässt sich durch die zivilrechtlichen Bindungen zwischen der Antragstellerin und den Grundstückseigentümern nicht herleiten. Die Aufstellung von Bauleitplänen bestimmt sich allein nach städtebaulichen Grundsätzen und hängt bei einem sog. Angebotsbebauungsplan (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 26) rechtlich nicht davon ab, dass die planbetroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten ihre Grundstücke für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stellen (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter a. a. O., § 1 Rn. 48). Zudem enthält der vorgelegte Nutzungsvertrag mit der Grundstückseigentümerin des Flurstücks Nr. XXX der Gemarkung H. - wie die Antragsgegnerin zurecht festgehalten hat - unter Nr. 6 Beendigungsmöglichkeiten für den Fall, dass sich das Vorhaben der Antragstellerin als nicht genehmigungsfähig erweist oder es über längere Zeit nicht genehmigt wird. In diesem Fall werden auch die zur Vertragsdurchführung bestellten dinglichen Rechte aufzuheben sein. Für die Erforderlichkeit einer realistisch nicht zu erwartenden Neuregelung dinglicher Verhältnisse, wie sie dem von der Antragstellerin herangezogenen Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2020 - 15 N 19.442 - (juris Rn. 27) zugrunde lag, bietet die Planung der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte. β) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nicht festgehalten werden, dass die Geländeverhältnisse des Plangebiets der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung entgegenstehen. Ein Bebauungsplan verstößt u. a. gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB, wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Ein solcher Fall der generellen („absoluten“) Vollzugsunfähigkeit läge etwa vor, wenn die Verwirklichung der Planung aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich ist oder aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Vorhabenträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144-155, juris Rn. 10 f.). 87 88 89 90
30 Dies kann ohne eine sachverständige Auswertung der Geländeverhältnisse auf den zu erwartenden Sonnenenergieertrag nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, zumal die Antragsgegnerin in ihren Planungen und der Kommunikation mit dem Planungsverband Region Chemnitz durch ein Unternehmen (e. GmbH) unterstützt wird, welches im Bereich der Photovoltaik tätig ist und - nach den übergebenen Akten der Antragsgegnerin - weitere in diesem Bereich tätige Unternehmen Interesse am Plangebiet bekundet haben. γ) Gleiches gilt im Hinblick auf die Auswirkungen (Staub, Splitter) des Steinbruchs S., zumal der unmittelbare Nahbereich des Steinbruchs - die Fläche östlich der Ferngasleitung OPAL - tatsächlich nicht vom konkretisierten Planungswillen der Antragsgegnerin erfasst ist (s. o.). δ) Die sich im Plangebiet befindlichen Ferngasleitungen lassen eine Planverwirklichung ebenfalls nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Soweit Sicherheitsabstände zu diesen Gasleitungen zu beachten sind, können sie - soweit erforderlich - durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) gewährleistet werden. Hierdurch würde die für die Photovoltaiknutzung zur Verfügung stehende Fläche des Plangebiets voraussichtlich nicht substantiell geschmälert. ε) Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der künftige Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein wird. Insbesondere dürfte der von der Antragstellerin angeführte Plansatz Z XXX des Regionalplans XXX kein Ziel i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB sein. Entscheidend für die Abgrenzung von Zielen und Grundsätzen ist nicht die vom Plangeber gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt des jeweiligen Plansatzes. Das Anpassungsgebot findet Anwendung auf strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Mussvorschriften ausgestaltet sind, aber auch auf Plansätze mit einer Regel-Ausnahme-Struktur, die die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ oder einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“ erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit selbst festlegt. Auch landesplanerische Aussagen in Form von Soll-Vorschriften können die Merkmale eines Ziels erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, zumindest im Wege der Auslegung des Plans 91 92 93 94 95
31 hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, und dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, kein eigener Abwägungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 - , BVerwGE 138, 301-316, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 -, juris Rn. 83). Demgegenüber ist der als „Soll-Bestimmung“ ausgestaltete Plansatz Z XXX (Die Errichtung von Systemen zur solaren Stromgewinnung soll bevorzugt in Siedlungen bzw. in Verbindung mit Bauwerken, auf versiegelten, brachgefallenen oder anderweitig nicht nutzbaren Flächen erfolgen. Im Freiraum sollen Fotovoltaik-Systeme, insbesondere Großprojekte > 1MWp nur aufgestellt werden, wenn Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Hochwasserschutzes und des Schutzes der Kulturlandschaft nicht entgegenstehen oder hinreichend berücksichtigt werden können.) mit einem Abwägungsspielraum des Planungsträgers ausgestaltet. Dieser hat insbesondere darüber zu befinden, ob die Belange der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Hochwasserschutzes und des Schutzes der Kulturlandschaft hinreichend berücksichtigt werden können. Die bestehende Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG) für die Landwirtschaft in Teilen des Plangebiets durch den Regionalplan XXX ist ebenfalls kein Ziel, sondern ein Grundsatz der Raumordnung. Dieser ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Gleiches gilt im Hinblick auf die derzeit durch den zuständigen Planungsverband Region Chemnitz geplante Ausweisung von Flächen im Plangebiet als Vorranggebiet für die Landwirtschaft (als sonstiges Erfordernis der Raumordnung vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). ζ) Ein Verstoß des künftigen Bebauungsplans gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist ebenfalls nicht sicher absehbar. Die Antragsgegnerin hatte bereits vor dem Planaufstellungsbeschluss vom 9. Juli 2020 einen Beschluss zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans getroffen, der das gesamte Gemeindegebiet der im Jahr 2012 durch den Zusammenschluss der Gemeinden B. und H. erfassen soll. Daher erscheint ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB möglich. In einem solchen kann der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB sogar vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen 96 97 98
32 ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. (4) Es lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, dass die Planung der Antragsgegnerin nur ein vorgeschobenes Mittel ist, um den Bauwunsch der Antragstellerin zu durchkreuzen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre vom 28. Oktober 2021 hatte die Antragsgegnerin bereits ein dreiviertel Jahr Kontakt zur e. GmbH. Diese hatte sich nach Kontaktaufnahme im Januar 2021 in der Gemeinderatssitzung vom 29. April 2021 als etwaige Betreiberin von Photovoltaikanlagen im Plangebiet präsentiert. Bereits zuvor, im März 2021, hatte ein Mitarbeiter der e. GmbH für die Antragsgegnerin Kontakt zur Planungsverband Region Chemnitz aufgenommen, um erste Abstimmungen auch zur künftigen regionalplanerischen Festsetzungen vorzunehmen. Im August 2021 wurde die Antragsgegnerin von diesem Mitarbeiter im Hinblick auf die Formulierung eines Ausschreibungstextes für die Planungsleistungen und in Bezug auf etwaig in Betracht kommende Planungsbüros unterstützt. Auch hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich durch den Bürgermeister und den Leiter der Bauverwaltung Kontakt mit einem Grundstückseigentümer des Plangebiets aufgenommen. Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24. September 2021 das Honorarangebot eines Planungsbüros gebilligt hatte, wurde das Planungsbüro am 7. Oktober 2021 vom Bürgermeister beauftragt, einen Bebauungsplan mit integrierten Grünordnungsplan einschließlich Umweltprüfung zu erarbeiten. Die Antragsgegnerin ist insoweit eine finanzielle Verpflichtung von über 55.000 € eingegangen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Planung und ihre Verwirklichung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre am 28. Oktober 2021 auch tatsächlich gewollt war. Als Indiz für nur vorgeschobene Planungsabsichten kann der Umstand herangezogen werden, dass trotz der Beauftragung des Planungsbüros - welches nicht, wie im Schriftsatz vom 25. März 2021 (in Verfahren 1 B 35/21) prognostiziert, aufgrund eines städtebaulichen Vertrags mit einem Investor den Zuschlag erhielt - weiterhin keine Planungsfortschritte zu verzeichnen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583 -, juris Rn. 18). So hat die Antragsgegnerin die Verzögerungsanzeige des Planungsbüros vom 4. Januar 2022 nach Aktenlage kommentarlos zur Akte 99 100 101 102 103
33 genommen. Sie sieht offenbar dem ungewissen Bearbeitungsbeginn durch das Planungsbüro entgegen, ohne die Verwirklichung ihrer bereits fast zwei Jahre lang bestehenden Planungsabsichten zu forcieren. b) Für die nach § 47 Abs. 6 VwGO anzustellende Interessenabwägung ist von offenen Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin angestrengten Normenkontrollverfahrens 1 C 13/22 auszugehen. Dem Umstand, dass der Normenkontrollantrag hinsichtlich der in den Geltungsbereich einbezogenen Flächen der Flurstücke Nr. XXX und XXX der Gemarkung H., hinsichtlich der nördlich der Zuwegung zum Steinbruch gelegenen Flächen der Flurstücke Nr. XXX und XXX der Gemarkung N. und hinsichtlich der östlich der Ferngasleitung OPAL gelegenen Flächen (wohl Flurstück XXX der Gemarkung N.) voraussichtlich Erfolg haben wird, kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Flächen sind - soweit ersichtlich - für das Vorhaben der Antragstellerin nicht von Belang. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die für die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre sprechenden Erwägungen nicht so deutlich, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Planungsabsichten der Antragsgegnerin durch die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre vereitelt werden. Wenn die Antragstellerin ihr Vorhaben der Errichtung zweier Windenergieanlagen im künftigen Plangebiet verwirklichen kann, könnte dies wegen der Verschattung der Solarmodule zur Unwirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlagen führen, was die Nichtverwirklichung der Planung zur Folge hätte. So führt die Antragstellerin aus, dass bereits der Schattenlauf der im Süden des künftigen Plangebiets stehenden Windenergieanlagen bereits die Wirtschaftlichkeit der geplanten Solaranlagen beeinträchtige. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 es als denkbar dargestellt hat, das das Windenergieprojekt der Antragstellerin in die Planung eingebunden werden könne. Diese Ausführungen galten der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin zur mangelnden Planrealisierbarkeit aufgrund ihrer zivilrechtlichen Positionen. Sie dienen ersichtlich nur der plakativen Illustration. So geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Umsetzung des Vorhabens der Antragstellerin die planerische Umsetzung ihrer kommunalen Vorstellungen dauerhaft unmöglich machen würde (Schriftsatz vom 25. März 2021 [1 B 35/21]). Würde die Verän- 104 105 106
34 derungssperre außer Vollzug gesetzt und hätte der Normenkontrollantrag im Wesentlichen keinen Erfolg, steht demnach zu befürchten, dass die Antragstellerin ihr Planungskonzept nicht mehr weiter verfolgen kann. Wird demgegenüber der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und haben die Normenkontrollanträge Erfolg, kann die Antragstellerin ihr Vorhaben - soweit es auch sonst genehmigungsfähig ist - später als ursprünglich geplant verwirklichen. Zwar kann der Zeitverzug mit nicht unerheblichen Mehrbelastungen einhergehen, die u. U. die Umsetzung des gesamten Projekts gefährden. Hierbei handelt es sich aber um das Risiko, welches gemäß § 14 BauGB grundsätzlich dem Bauherrn zugewiesen ist. Jedenfalls überwiegen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht so deutlich, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 39 Abs. 1 GKG. Der Senat hat bei der in seinem Ermessen stehenden Bewertung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort Nummern 9.8.1 und 9.8.4) herangezogen. Hierbei kam das Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 6. Oktober 2021 kein wesentliches Gewicht (500 €) zu. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft Greschel Kober 107 108 109 110