Der „Kläger“ reichte unter dem Fantasienamen „T.“ am 9. Oktober 2026 bei Gericht einen als „Klage nach dem …
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I.
Der „Kläger“ reichte unter dem Fantasienamen „T.“ am 9. Oktober 2026 bei Gericht einen als „Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen“ bezeichneten, siebenseitigen Schriftsatz ein mit dem Begehren, den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Kleve vom 8. September 2026 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Zugang zu allen bei der Justizverwaltung des Landgerichts Kleve vorhandenen, von diesem Antrag erfassten amtlichen Informationen des Verwaltungs- und Notaraufsichtsvorgangs N01 zu gewähren. Beigefügt waren 120 Seiten Anlagen. Er klage persönlich als T.. Eine vollzogene deutsche Namensänderung werde nicht behauptet. Für die persönliche gerichtliche Korrespondenz verlange er die Anrede „Sehr geehrter Herr T.“ und die Personenbezeichnung „T.“. Der persönliche IFG-Antrag stamme von ihm als natürlicher Person. Die NO RISK FULL FUN LTD, an die der angegriffene Bescheid adressiert sei, sei eine rechtlich eigenständige juristische Person, deren „Director“ und handelndes Organ er sei. Sein eigenes Zeichen laute exakt „I HELP MAMA I“. Er verlange seine sichtbare Angabe im Kopf jedes an ihn gerichteten Schreibens.
Den beigefügten Anlagen ist zu entnehmen, dass der „Kläger“ im Vorfeld auch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, den Justizminister sowie das Bundesverfassungsgericht und dessen Präsidenten mit verschiedenen Begehren befasst hat.
Mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2026 richtete er eine „Persönliche Präsidialeingabe“ an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und verlangte, diesem Teil II persönlich „als eigenständiger Gerichtsverwaltungs- und Dienstaufsichtsvorgang vorzulegen“. Beigefügt waren weitere 72 Seiten Anlagen, aus denen sich ergibt, dass sich der „Kläger“ an die Bundesjustizministerin, den Bundeskanzler, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, den Justizminister die den Bundespräsidenten gewandt hat. Ferner ist den Anlagen zu entnehmen, dass der „Kläger“ diverse Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträge gegen Richter verschiedener Gerichte gestellt hat. Ausweislich der Anlagen zum letzten Schreiben des Einreichers vom 15. Oktober 2026 hat dieser am 13. Oktober 2026 auch an den EGMR eine Eingabe gerichtet und am 14. Oktober 2026 u.a. an dessen Präsidenten persönlich.
Die eingeholte Auskunft aus dem Einwohnermeldeamtsregister zu dem Namen „Fun Heart“ ergab keine Treffer. Auf die Anforderung eines Identitätsnachweises durch das Gericht legte der „Kläger“ einen Reisepassantrag vom 7. Oktober 2026 vor, auf dem das Passfoto geschwärzt ist. Ferner reichte er eine Reisepasskopie mit Passfoto ein, auf dem der Name überklebt ist.
II.
Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Für einen förmlichen Rechtsbehelf fehlt es beim Einreicher, falls er überhaupt prozessfähig ist (die unter I. erwähnten Schreiben an den Bundeskanzler u.a. lassen hieran zweifeln), jedenfalls eindeutig an der Ernstlichkeit seines Begehrens mit der Folge, dass die „Klage“ nicht beachtlich sein kann.
Eine Ausprägung des für jeden Rechtsbehelf vor den Verwaltungsgerichten notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses stellt es dar, dass der Rechtsschutzsuchende das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen kann. Insbesondere muss der Rechtsschutzsuchende ernsthaft und nach freiem Entschluss ein Urteil wollen. Andernfalls liegt ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken vor, der unstatthaft ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, juris Rn. 9 m.w.N.
So liegt der Fall -- die Verantwortlichkeit des Absenders für sein Tun unterstellt -- hier. Auch wenn der „Kläger“ vordergründig ein Informationszugangsbegehren verfolgt, kann nur scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinne ausgegangen werden. Bei verständiger Betrachtung seiner eingereichten Schriftstücke dienen diese nicht der vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigten Rechts, sondern nur der Selbstdarstellung des Einreichers. Statt das angebliche Rechtschutzziel zu verfolgen, stellt der „Kläger“ in erster Linie Forderungen an das Gericht, was die Verwendung seines Fantasienamens, seines Zeichens „I HELP MAMA I“ und die Form der elektronischen Kommunikation angeht. Kaum ist die „Klage“ eingereicht und ein Aktenzeichen vergeben, fokussiert sich der „Kläger“ auf Nebenkriegsschauplätze (siehe Schreiben vom 13. und 15. Oktober 2026, keine Woche nach der Eingangsbestätigung). Die seinen Schreiben beigefügten Anlagen haben weit überwiegend nichts mit dem Informationszugangsbegehren zu tun. Ganz im Sinne des Namens seiner Gesellschaft, der „NO RISK FULL FUN Ltd“, meint der „Kläger“, unter einem Fantasienamen, unter dem er im Melderegister nicht zu finden ist, ein - womöglich kostenfreies - Gerichtsverfahren betreiben und zugleich seine Identität verschleiern zu können, indem er dem Gericht eine teilgeschwärzte Kopie eines Reisepasses vorlegt. Das belegt das Fehlen eines verfolgten Anspruchs. Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern zu Lasten ernsthaft Rechtsschutz Suchender primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, juris Rn. 10 m.w.N.
Dient das Rechtsschutzersuchen mithin erkennbar nur verfahrensfremden Zwecken, so bedarf es nicht seiner förmlichen Abweisung durch Prozessurteil. Vielmehr ist es von vornherein unbeachtlich. Wurde es - wie hier - anfangs unzutreffender Weise als förmliche Klage behandelt, so ist das Verfahren einzustellen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, juris Rn. 11.
Der Beschluss ist unanfechtbar.