Bei einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung ist die Prüfungskompetenz des …
Leitsatz
1. Bei einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs dahingehend beschränkt, ob die fachgerichtliche Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung entweder durch Anwendung grundrechtswidriger Rechtsvorschriften, durch Verletzung von Grundrechten durch das Auslegungsergebnis, durch unrichtige Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der Grundrechte oder durch willkürliches Handeln verletzt hat.
2. Kein Verstoß der fachgerichtlichen Entscheidung gegen in der Hessischen Verfassung verbürgte Grundrechte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Entgegennahme von Rentenzahlungen aufgrund einer mit vermeintlich unzutreffendem Antragstellungsdatum versehenen Rentenbescheides.
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