LG Kassel · Hessen 5. Kammer Urteil

Versicherungsschutz bei Fahrrad ohne Neukaufrechnung KI-Titel

Allgemeine Versicherungsbedingungen · Klauselkontrolle · Versicherungsschutz · Händlerrechnung · Transparenzgebot

Erb- und Versicherungsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - vom 16. Juni 2025 (Aktenzeichen 40 C 57/25) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 4 f. des Urteils = Bl. 4 f. d.A.) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahingehend zusammengefasst werden, dass der Kläger und Berufungsbeklagte (in der Folge: Kläger) Ansprüche aus einer bei der Beklagten und Berufungsklägerin (in der Folge: Beklagte) bestehenden Fahrradversicherung zur Versicherungsscheinnummer“…“ geltend macht, wobei die Entscheidung maßgeblich davon abhängig ist, ob eine Klausel der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam ist oder nicht.

Das versicherte Fahrrad – „….“ - hatte der Kläger am 14. Juli 2023 bei der Firma „…“ als Leasing-Rückläufer gebraucht erworben. Er verfügt über eine Original-Händlerrechnung über seinen Kauf des (gebrauchten) Fahrrads; auf die entsprechende Rechnung der Firma „…“ vom 14. Juli 2023 (Anlage K3 der Scan-AG-Akte = Bl. 17 der Scan-AG-Akte) wird verwiesen; dagegen verfügt er nicht über eine Original-Händlerrechnung über den Neukauf des Fahrrads (den er auch nicht getätigt hat).

Am 5. Juni 2024 stellte der Kläger fest, dass das Fahrrad entwendet worden war. Er zeigte die Entwendung der Beklagten an, die unter dem 16. September 2024 (Anlage K4 der Scan-AG-Akte = Bl. 18 der Scan-AG-Akte) mitteilte, keinen Versicherungsschutz zu gewähren, weil der Kläger keine Originalrechnung über den Neukauf vorgelegt habe. Sie bezog sich hierbei auf Ziffer 1.2 der „Besondere(n) Bedingungen und Risikobeschreibungen zur „…“-Versicherung (BBR) (Stand 08.2022)“ (Bl. 64 der Scan-AG-Akte), in der es heißt:

„1. Welche Sachen sind versichert? / Welche Sachen sind nicht versichert?

1.1. Versicherte Sachen

…

1.2. Nicht versichert sind

…

f) Fahrräder, für die keine Originalhändelerrechnung über den Neukauf vorliegt;

…“

Abweichend hiervon hieß es in dem dem Kläger ebenfalls bei Vertragsausschluss ausgehändigten „Fahrrad-/E-Bike-Versicherung - Informationsblatt zu Versicherungsprodukten - Produkt: „…““ (Bl. 15 der Scan-AG-Akte):

„Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

…

Was ist nicht versichert?

Zum Beispiel:

…

Fahrräder ohne Originalhändlerrechnung“

Der Zusatz „Originalhändlerrechnung über den Neukauf“ ist gerade nicht enthalten.

Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob wirksam eine Beschränkung des Versicherungsschutzes - nur - auf Fahrräder vorgenommen wurde, für die eine Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorliegt, oder ob diese Klausel vielmehr unwirksam ist.

Im Rahmen der Berufung hat die Beklagte eine E-Mail der „…“ - über deren Portal der Kläger den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat - an sich vom 5. Juni 2025 vorgelegt, auf die verwiesen wird (Bl. 40 ff.) und in der es heißt:

„Der Kunde hat alle benötigten Informationen (Verbraucherinformation, Versicherungsbedingungen, Produktinformation, Widerspruchsbelehrung usw.) erhalten und den Erhalt bestätigt.

Bitte policieren Sie diesen Antrag nach dem Antragsmodell.

Online-Antrag:

---

Produkt: Fahrradversicherung

…

Der Kunde hat folgende wichtige Hinweise bestätigt:

Nicht versichert sind: …

h) Fahrräder, für die keine Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorliegt, …“

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit dieser Hinweis dort wirklich vorhanden war und auch inwieweit dieser Vortrag in der Berufungsinstanz noch zugelassen werden kann.

Das Amtsgericht Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (bzw. das voll umfänglich stattgebende Versäumnisurteil aufrecht erhalten) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte sich nicht auf den Ausschluss in Ziffer 1.2 der BBR berufen könne. Die Klausel sei überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil ihr ein Überrumpelungseffekt innewohne; mit einem Totalausschluss der Leistungspflicht der Beklagten bei Nichtvorlage des geforderten Belegs brauche der durchschnittliche Kunde nicht rechnen. Nehme man im Rahmen der Wertung das Informationsblatt hinzu, müsse der Versicherungsnehmer nicht mit einer zusätzlichen Spezifikation der Rechnung im weiteren Kleingedruckten rechnen. Die Klausel bilde des weiteren eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Der umfassende Ausschluss schränke wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise ein. Das legitime Interesse der Beklagten werde bereits erfüllt durch Vorlage einer Rechnung über den eigenen Erwerb des Versicherungsnehmers, so dass der weitergehende Ausschluss, der den Vertragszweck aushöhle, unangemessen sei.

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2025 zugestellte Urteil (Bl. 86 der Scan-AG-Akte) hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juli 2025 (Bl. 1 f. d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 25. September 2025 (Bl. 19, 24 d.A.) mit Schriftsatz ihres Anwalts vom 24. September 2025 (Bl. 26 ff. d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 29 d.A.), begründet.

Die Beklagte trägt hierin sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 19. November 2025 (Bl. 38 f. d.A.) zur Begründung ihrer Berufung vor, dem Informationsblatt könne keine weitergehende Bedeutung zugemessen werden als dem Inhalt der Versicherungsbedingungen. Durch die Ausschlussklausel werde der Kläger als Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt; es sei nicht so, dass gebrauchte Fahrräder nicht versichert werden könnten, vielmehr nur solche gebrauchten Fahrräder, für die keine Original-Händlerrechnung über den Neukauf vorgelegt werden könne.

Weiter bezieht sie sich auf die E-Mail der „…“ an sie - die Beklagte - vom 5. Juni 2025; aus dieser ergebe sich, dass der Kläger ausdrücklich bestätigt habe, dass nicht versichert seien Fahrräder, für die keine Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorliege. Darum sei die Klausel auch nicht überraschend. Den Kläger treffe allenfalls der Vorwurf selektiver Wahrnehmung, wenn er allein auf das Informationsblatt abhebe. Wenn es nur auf das Informationsblatt ankomme, könne sich jeder Versicherer die Ausarbeitung umfangreicher Versicherungsbedingungen ersparen; es könne aber nicht der gesamte Inhalt eines Vertrags allein in einem Informationsblatt abschließend dargestellt werden. Dies gelte um so mehr, als das Informationsblatt ausdrücklich darauf hinweise, dass die vollständigen Informationen in den Vertragsunterlagen zu finden seien.

Auch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege nicht vor. Ein Versicherungsnehmer könne keinen lückenlosen Schutz erwarten, sondern nur Schutz in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Auch handele es sich hier nicht um eine Pflichtversicherung; niemand sei gezwungen, für ein Fahrrad einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Es sei auch lebensfremd anzunehmen, dass die „…“ GmbH nicht in der Lage gewesen sei, dem Kläger auf Verlangen die Rechnung über den Ursprungskauf zu beschaffen. Eine derartige Originalhändlerrechnung über den Neukauf sei für den Versicherer von erheblicher Bedeutung, um sich ein Bild von der Werthaltigkeit des Versicherungsobjekts und aller wertbildenden Faktoren zu machen, einschließlich der Herkunft des Fahrrads. Jeder Erstkäufer eines Fahrrads werde die Originalhändlerrechnung aufbewahren und könne sie dann auch im Falle eines Weiterverkaufs seinem Käufer vorlegen; es sei nicht schlüssig, dass für die gewerblich tätige „…“ GmbH etwas anderes gelten solle. Auch ein Beratungsverschulden von ihr, der Beklagten, liege nicht vor. Datenschutzrechtliche Gründe stünden nicht entgegen, da etwa der Name des Erstkäufers geschwärzt werden könne.

Für die weitere Berufungsbegründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24. September 2025 (Bl. 26 ff.) und den ergänzenden Schriftsatz vom 19. November 2025 (Bl. 38 f.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Kassel - Zweigstelle Hofgeismar -, verkündet am 16.06.2025 und zugestellt am 25.06.2025, Aktenzeichen 40 C 57/25 (21), abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalte, weil sie überraschend und unangemessen benachteiligend sei.

Im Hinblick auf die Mail vom 5. Juni 2025 trägt der Kläger vor, dieser Hinweis der Beklagten finde sich in den ihm vorliegenden Antragsunterlagen nicht; im übrigen sei der entsprechende Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin verspätet, da die Beklagte die Mail bereits erstinstanzlich habe vorlegen können.

Das Amtsgericht habe auch nicht dem Informationsblatt weitergehende Bedeutung als den Versicherungsbedingungen beigemessen, sondern dieses lediglich zur Auslegung der Versicherungsbedingungen herangezogen. Ein Versicherungsnehmer müsse nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen, die ihm nicht hinreichend verdeutlicht würden. Ein Bild von der Werthaltigkeit des Versicherungsobjekts könne die Beklagte sich auch aus der von ihm, dem Kläger, vorgelegten Originalhändlerrechnung der Firma „…“ machen; einer Originalhändlerrechnung über den Neukauf bedürfe es dafür nicht. Die Klausel sei darum überraschend. Es bestünden zudem, auch aus datenschutzrechtlicher Sicht, erhebliche Hürden, die Originalrechnung des Ersterwerbs zu beschaffen. Er, der Kläger, kenne den Erstkäufer nicht und habe gegen diesen auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalrechnung des Neuerwerbs. Realistisch seien damit Gebrauchträder unter Zugrundelegung der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht versicherbar. Hierauf habe ein konkreter Hinweis an exponierter Stelle erfolgen müssen, da mit einem solch weitreichenden Risikoausschluss im Rahmen einer Gebrauchtradversicherung nicht gerechnet werden müsse. Es liege eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden Fahrradversicherung zur Versicherungsscheinnummer „…“ in Bezug auf das Fahrrad E-Bike, „…“, Rahmennummer „…“, nebst Nebenansprüchen bejaht. Das Amtsgericht ist in seinem sorgfältig begründeten und umfangreich abgewogenen Urteil überzeugend zum Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständliche Klausel sowohl überraschend ist als auch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Die Kammer hält diese Rechtsauffassung für zutreffend. Sie gilt auch im Lichte des - neuen - Vortrags der Beklagten im Hinblick auf die E-Mail der „C.“ an die Beklagte vom 5. Juni 2025 (Bl. 40 ff.).

1.

Ein Überraschungseffekt der streitgegenständlichen Klausel kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil - so die Beklagte mit (neuem) Vortrag in der Berufung - der Kläger im Rahmen des Antragsprozesses bestätigt habe, dass nicht versichert seien Fahrräder, für die keine Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorliege, wie sich aus der E-Mail der „C.“ an sie, die Beklagte, vom 5. Juni 2025 ergebe.

In diesem Rahmen kann dahinstehen, ob der entsprechende Vortrag verspätet ist, weil er bereits vor dem Amtsgericht hätte gehalten werden können; selbst wenn man diesen Vortrag mit der Bezugnahme auf die genannte E-Mail zulässt, ergibt sich nicht das von der Beklagten gewünschte Ergebnis.

Zwar heißt es in dieser Mail:

„Der Kunde hat folgende wichtige Hinweise bestätigt:

Nicht versichert sind: …

h) Fahrräder, für die keine Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorliegt, …“

Indes hat der Kläger bestritten, dass er eine derartige Bestätigung im Rahmen des Antragsprozesses abgegeben habe. Ein Beweis hierfür ist nicht erbracht. Die Beklagte hat gerade nicht das Original-Antragsformular vorgelegt und auch nicht - wenn es ein solches etwa aus technischen Gründen nicht geben sollte - einen Screenshot hiervon oder ein anderes Dokument, aus dem sich zuverlässig ergibt, was Gegenstand des Antragsprozesses war. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine E-Mail der „C.“ an die Beklagte (also zudem auch gerade kein Dokument inter partes). Aus dieser E-Mail lässt sich gerade nicht zuverlässig entnehmen, wie der Antragsvorgang im Einzelnen gestaltet war, wie etwaige Hinweise ausgesehen haben und was der Kläger tatsächlich bestätigt hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte beklagtenseits noch nicht einmal weiter erhellt werden, wie genau der Antrag und etwaige Hinweise ausgestaltet waren; auch hier wurde (allein) Bezug genommen auf die genannte E-Mail, die weder zwischen den Parteien erfolgt ist und noch konkret werden lässt, was genau nun Bestandteil des Antragsprozesses war bzw. wie dieser konkret ausgestaltet war.

Die Kammer ist angesichts dessen nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich im Rahmen des Vertragsschlusses den Hinweis bestätigt hat, dass keine Versicherung bestehe für Fahrräder, für die keine Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorliege.

2.

Die Klausel ist überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB und darum nicht Vertragsbestandteil geworden.

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil (Verbot überraschender Klauseln).

Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass der Kunde die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB, die ihm gem. § 305 Abs 2 BGB verschafft werden muss, oft nicht ausnutzt oder nicht ausnutzen kann, sei es, weil er das Klauselwerk als Ganzes ungelesen akzeptiert, sei es auch, weil er es zwar liest, aber nicht über die Rechts- und Geschäftskunde verfügt, derer er bedarf, um zu erkennen, wie „überraschend“ sich eine Klausel in bestimmten Fallkonstellationen auswirken kann; es geht um Vertrauensschutz - der Kunde soll in jedem Falle, mag er die AGB gelesen haben oder nicht, darauf vertrauen dürfen, „dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann“ (MüKoBGB/Fornasier BGB § 305c Rn. 1 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 7/3919, 19). Abzustellen ist zunächst darauf, welche Vorstellungen und Erwartungen der Kunde vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nach den Umständen hatte und haben durfte (Schritt 1); sodann ist der Inhalt der streitigen AGB-Klausel zu ermitteln (Schritt 2); schließlich ist zu fragen, ob die Diskrepanz zwischen den Vorstellungen des Kunden und dem Inhalt der AGB-Klausel so groß ist, dass sich die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine „überraschende“ Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB (Schritt 3) (MüKoBGB/Fornasier, a.a.O., Rn. 6).

Der Versicherungsnehmer einer Fahrradversicherung, die ein gebrauchtes Fahrrad vor dem Risiko des Diebstahls schützt, wird - Schritt 1 - davon ausgehen, dass er im Falle der Entwendung ein Dokument vorlegen muss, das seinen Anspruch der Höhe nach stützt, aus dem sich also die wesentlichen Kriterien für die Höhe der Versicherungsleistung ergeben - etwa Alter des Fahrrads, Marke, Ausstattung etc. Derartige Informationen ergeben sich ohne weiteres aus dem Dokument, über das der Kläger verfügt - die Händlerrechnung betreffend seines eigenen Ankaufs des Fahrrads (vgl. Anlage K3 = Bl. 17 Scan-AG-Akte). Hieraus ergeben sich die Erstauslieferung, die Rahmennummer, der ehemalige Neupreis, die Laufleistung, die Bezeichnung und der Preis. Er wird nicht davon ausgehen, dass die Versicherung - zusätzlich - noch ein Dokument von dem (durch ihn nicht abgeschlossenen) Erstkauf des Fahrrads verlangt.

Möglicherweise wird ein Versicherungsnehmer auch davon ausgehen, dass die Versicherung einen Händler-Beleg begehrt und nicht einen privat ausgestellten Beleg - aber auch hierüber verfügt der Kläger, hat er doch die Rechnung der „…“GmbH vorgelegt.

Diese Vorstellung eines Versicherungsnehmers ist so gestaltet, dass sie nachvollziehbar und verständlich ist und auch nicht den Interessen der Versicherung zuwiderläuft; denn jedenfalls mit Originalhändlerrechnung vom (eigenen) Erwerb - die der Kläger hier vorgelegt hat - ist den berechtigten Informationsinteressen der Versicherung Genüge getan, die der Rechnung die genannten Daten entnehmen kann und - weil es sich ja um eine Händlerrechnung handelt - darauf vertrauen darf, dass sich weder unangemessen hohe Preise noch unzutreffende Angaben in der Rechnung befinden. Dass der Versicherungsnehmer berechtigt nicht davon ausgehen muss, dass er die Originalhändlerrechnung über den Neukauf benötigt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich hier um die Versicherung für ein gebrauchtes Fahrrad handelt; es liegt auf der Hand, dass der Käufer eines gebrauchten Fahrrads eher nicht über die Originalhändlerrechnung über den Neukauf verfügt - denn er hat den Neukauf ja nicht abgeschlossen. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass der Händler gehalten wäre, sich diese von seinem Vertragspartner zu verschaffen; denn es ist nicht zwingend, dass der Händler selbst das Fahrrad vom Erstkäufer erwirbt, vielmehr ist genauso denkbar, dass der Händler sein Fahrrad selbst vom Zweit- oder Dritt- (etc.)-Halter erwirbt, der ebenso wenig über die Originalhändlerrechnung vom Erstkauf verfügt.

Die Versicherungsbedingungen laufen diesen berechtigten Erwartungen zuwider (Schritt 2); sie stellen nicht ab auf die Vorlage einer Originalhändlerrechnung (für die die Kammer ein gewisses Interesse zu sehen vermag), sondern - einschränkend - auf die Vorlage einer Originalhändlerrechnung über den Neukauf.

Die Diskrepanz zwischen den Vorstellungen des Kunden und dem Inhalt der AGB-Klausel ist so groß, dass sich die Annahme rechtfertigt, dass hier eine überraschende Klausel vorliegt (Schritt 3). Die Klausel führt - wie der vorliegende Fall zeigt - dazu, dass der Versicherungsnehmer, auf den Versicherungsschutz vertrauend, seine Beiträge zahlt - im Ernstfall dann aber doch keinen Versicherungsschutz hat, weil ihm das maßgebliche Dokument (Originalhändlerrechnung vom Erstkauf) fehlt; und dies, obwohl er doch das Dokument von „seinem“ Ankauf, also die Originalhändlerrechnung über seinen Ankauf, vorlegen kann, aus der sich im Übrigen auch die maßgeblichen Informationen über das versicherte Fahrrad ergeben (und sogar noch mehr, weil nur in der Rechnung über den Gebrauchtankauf Angaben zur Laufleistung und zum Zustand des Fahrrads sich finden können, nicht dagegen in der Originalhändlerrechnung vom Erstkauf).

Hinzu kommt hier folgendes: Unstreitig hat der Kläger ein Informationsblatt zu der durch ihn abgeschlossenen Versicherung erhalten, in der es heißt: „Was ist nicht versichert? Zum Beispiel … Fahrräder ohne Originalhändlerrechnung“: Eine derartige Originalhändlerrechnung kann der Kläger aber gerade vorlegen - diejenige von seinem (eigenen) Ankauf des Fahrrads. Der einschränkende Passus, dass nicht (irgendeine) Originalhändlerrechnung genügt, sondern vielmehr gefordert ist eine „Originalhändlerrechnung über den Neukauf“, fehlt gerade.

Zutreffend heißt es zwar eingangs auf diesem Informationsblatt, dass dieses Blatt nur einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Versicherung gebe; die vollständigen Informationen fänden sich in den Vertragsunterlagen. Allerdings bedeutet eine verkürzte Darstellung auf einem Informationsblatt keinen Freibrief für irreführende und verwirrende Angaben. Der Versicherungsnehmer, der dieses Informationsblatt liest, wird aus diesem den Schluss ziehen, dass er eine Originalhändlerrechnung braucht (und dies hat der Kläger hier auch erfüllt); das Weglassen der konkreten Anforderung - nämlich dass eine Originalhändlerrechnung über den Neukauf erforderlich ist - ist in einem Maße verwirrend und überraschend, dass die Beklagte sich auf die weitergehende Anforderung nicht berufen darf, weil diese eben überraschend ist. Zutreffend zwar wird ein Informationsblatt - naturgemäß - kurz und knapp gefasst sein; das Hinzufügen dreier Worte - von „Fahrräder ohne Originalhändlerrechnung“ zu „Fahrräder ohne Originalhändlerrechnung über den Neukauf“ - hätte das Informationsblatt aber nicht unhandlich und unüberschaubar gemacht, sondern einfach klar und nachvollziehbar.

Bereits die Klausel für sich genommen ist damit überraschend; noch viel überraschender wird sie im Kontext des hierzu widersprüchlichen Informationsblatts. Angesichts dessen ist sie nicht Vertragsbestandteil geworden.

3.

Die Klausel bildet des weiteren eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, indem sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Der Vorschrift liegt zugrunde, dass sich der Verwender nicht von der Nichterfüllung sog. „Kardinalpflichten“ freizeichnen bzw. seine Haftung wesentlich einschränken kann (Jauernig/Stadler BGB § 307 Rn. 12 unter Verweis auf BGHZ 49, 363, BGHZ 72, 206, 208; BGH, NJW-RR 2005, 1496, 1505). Dabei kommt es auf die Natur des Vertrages an, wobei nicht beschränkt werden dürfen Pflichten, mit denen die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages „steht und fällt“, auf deren Erfüllung der Vertragspartner berechtigterweise vertraut (a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 145, 203). Zusätzlich erforderlich ist eine Gefährdung des Vertragszwecks (a.a.O., Rn.12 m.w.N.). Bei Versicherungsverträgen wird der Vertragszweck erst gefährdet, wenn der Vertrag durch Aushöhlung in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird (a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). So liegt es hier.

Der Versicherungsnehmer einer Fahrradversicherung hat letztlich ein wesentliches Interesse, und dieses bildet den Grund dafür, dass er eine entsprechende Versicherung abschließt - im Falle des Verlustes seines Fahrrads will er seinen Schaden ersetzt bekommen. Es handelt sich gerade nicht um ein kompliziertes Verhältnis mit verschiedenen Interessen und Vertragsbestandteilen, sondern letztlich geht es nur um finanziellen Ersatz im Falle des Verlustes des Fahrrads. Die Klausel bildet im Lichte dieses Aspektes ein scharfes Schwert - sie normiert, dass für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht die Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorlegt, keinerlei Versicherungsschutz besteht. Hinzu kommt, dass der Kläger hier gerade ein gebrauchtes Fahrrad versichert hat - so dass absehbar ist, dass er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gerade nicht über eine Originalhändlerrechnung über den Neukauf verfügt (denn er selbst hat ja kein neues Fahrrad gekauft).

In der getroffenen Klausel liegt eine Freizeichnung von der Kardinalpflicht - Ersatz im Falle des Verlustes des Fahrrads zu leisten -, ohne dass ein entsprechend legitimes Interesse der Versicherung erkennbar wäre. Ihre berechtigten Belange - hinreichende Informationen erhalten über Natur und Wert des Versicherungsobjektes Fahrrad - werden hinreichend gewahrt durch Vorlage der Originalhändlerrechnung des Klägers von dem durch ihn selbst erfolgten Ankauf. Ein Interesse der Beklagten an der Vorlage der Originalhändlerrechnung über den Neukauf vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ein vollständiger Ausschluss der Leistungsverpflichtung, weil der Versicherungsnehmer nicht die Originalhändlerrechnung über den Neukauf vorlegt (den er gar nicht getätigt hat), führt dazu, dass der Vertrag durch Aushöhlung in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos wird; denn der Vertrag hätte für den Kläger - wäre die Klausel wirksam - letztlich keinen Sinn gehabt, da ihm das maßgebliche Dokument fehlt, mit dem er überhaupt erst eine Leistung aus der Versicherung verlangen kann.

4.

Auf die Frage eines Beratungsverschuldens der Beklagten, auf das der Kläger etwaige Ansprüche stützen könnte (aus Sicht der Kammer nicht naheliegend, da der Vertrag über die C. geschlossen wurde), kommt es angesichts dessen nicht an.

5.

Im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, auf die Bezug genommen wird, ist die entsprechende Klausel damit unwirksam. Ein Verstoß des Klägers hiergegen führt nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Damit hat das Amtsgericht zu Recht der Klage voll umfänglich stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war angesichts dessen zurückzuweisen.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

7.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, vgl. § 543 Abs. 2 ZPO.

(„…“)

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