Zur Unterscheidung des oberirdischen Gewässers vom Grundwasser.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Unterscheidung des oberirdischen Gewässers vom Grundwasser.
2. Zusammentreffen mehrerer Erlaubnisanträge (§ 21 HWG)
1. Zur Unterscheidung des oberirdischen Gewässers vom Grundwasser.
2. Zusammentreffen mehrerer Erlaubnisanträge (§ 21 HWG)