VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich nach den bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Vorschriften zu …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich nach den bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Vorschriften zu beurteilen. 2. Ein altes, nach früherem Recht legal errichtetes Gebäude darf nach seinem Abriß nicht mehr in der gleichen Weise wiedererrichtet werden, wenn dies den bei Erteilung der neuen Baugenehmigung geltenden Vorschriften widersprechen würde. 3. Das Motiv, das zum Abriß des Gebäudes geführt hat, ist für die rechtliche Beurteilung der neuen Baugenehmigung ohne Bedeutung. vorgehend: VG Kassel, U. v. 05.10.1964 - II 632/64 -