Rücknahme der Beschwerde und Kostenentscheidung
Tenor
1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.
2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu … € festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragstellerin hat auf Hinweis des Vorsitzenden vom 17.04.2026 die gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 27.03.2026 eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bedarf zu ihrer Wirksamkeit entsprechend § 516 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht der Einwilligung der Gegenseite (vgl. Schäfer in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, GWB-Vergaberecht, 6. Aufl., § 178 Rn. 28; Summa in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 171 GWB (Stand: 15.11.2024) Rn. 86).
2. Nach Rücknahme hat der Senat lediglich noch - ohne mündliche Verhandlung (vgl. Keppler/Wiese in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, a.a.O. § 175 GWB Rn. 12) - über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Dabei kann hier offen bleiben, ob über diese entsprechend §§ 71 S. 2, 175 Abs. 2 GWB („unbegründetes Rechtsmittel“, so Schäfer in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, a.a.O., § 178 Rn. 28) oder nach §§ 71 S. 1, 175 Abs. 2 GWB wie in den Fällen der Erledigung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu befinden ist (so Summa in: Summa/Schneevogl, a.a.O., § 175 Rn. 79). Denn auch nach Billigkeitsgesichtspunkten sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil das zurückgenommene Rechtsmittel bereits unzulässig war.
Die Kostentragung umfasst auch eventuelle notwendige Auslagen der Antragsgegnerin, wobei die Notwendigkeit dadurch begrenzt ist, dass das Gericht bereits mit der Eingangsverfügung auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat. Die Erstattung eventueller Auslagen der Beigeladenen, die sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt hat, entspricht nicht der Billigkeit.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist für die Gerichtskosten nach § 50 Abs. 2 GKG auf 5 % der Bruttoauftragssumme festzusetzen. Ausweislich des Beschlusses der Vergabekammer liegt diese zwischen … € und … €. Mangels weitergehender Anhaltspunkte legt der Senat der Berechnung den geringeren Betrag zugrunde.