Kostenübernahme für Dyskalkulie-Therapie KI-Titel
Dyskalkulie · Kostenübernahme · Schulische Förderung · Verwaltungsrecht · Zulassung der Berufung
Sonstiges
Az.: 3 A 77/21 5 K 841/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Beklagter - - Antragsteller - wegen Kostenübernahme für Dyskalkulie-Therapie hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 26. April 2022 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2020 - 5 K 841/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) und eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) vorliegen. 1. Die 2005 geborene Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 die Oberschule B.. Sie beantragte unter dem... beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie, nachdem bei ihr gemäß einem Kurzbericht des Zentrums zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) L. eine gravierende, isolierte Entwicklungs-Dyskalkulie festgestellt worden war. In dem daraufhin vom Beklagten an die von der Klägerin besuchte Oberschule übersandten Fragebogen teilte die Schule am... mit, dass bei der Klägerin bereits im letzten Schuljahr eine besondere Verständnisschwäche für mathematische Problemstellungen aufgefallen sei. Ihr fehle das grundlegende Mengenverständnis. Sie sei wenig leistungsbereit. Ihre Leistungen allgemein sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik wurden im Vergleich zum Klassendurchschnitt als unterdurchschnittlich, im Fach Deutsch mit der Tendenz zu „durchschnittlich“ eingeschätzt. Sie habe einen festen Freundeskreis von zwei bis drei Mädchen, sei aber auch dort eher zurückhaltend. Sie tanze im HipHop-Kurs auch vor Publikum. Eine Ausgrenzung oder gar Mobbing finde nicht statt. In verschiedenen Gruppenmodellen werde sie im Unterricht relativ gut von der Klasse integriert. Sie müsse - häufig durch Mitschülerinnen - zu beinahe jeder unterrichtlichen sowie außerunterrichtlichen Tätigkeit ermutigt werden. Sie sei insgesamt nicht gut in den Klassenverband eingebunden, obwohl sie 1 2
3 aufgrund ihrer meist richtigen Antworten immer wieder positiven Zuspruch von der Klasse erfahre. Ihr Verhalten gegenüber Mitschülern wird als still und zurückhaltend beschrieben. Gegenüber dem Integrationskind der Klasse verhalte sie sich äußerst fürsorglich und hilfsbereit. Als Stärken werden das Tanzen (HipHop) und ihr Rhythmusgefühl, ihr Einfühlungsvermögen für Gleichaltrige sowie ihre gute Fähigkeit, sich zu organisieren, beschrieben. Als Schwächen werden (Kraft)Sport und Teamspiele sowie die Meinungsbildung genannt. Der Klassenleiter sieht auf der einen Seite ein mangelndes Selbstwertgefühl der Klägerin, da sie sich selbst nicht einschätzen könne, Gesprächen über Schule, Hobbys und Freunde entfliehe, bei kleinster Kritik weine und auch den Zuspruch von Stärken nur schwer annehmen könne. Auf der anderen Seite sei ein Mangel an Selbstwertgefühl nicht festzustellen, wenn sie tanze, was sie selbstbewusst tue. Eine Selbstsicherheit im Schulalltag sei nicht erkennbar. Das Lernen falle ihr sehr schwer, der Unterricht überfordere oder langweile sie. Sie sei sehr ängstlich im Hinblick auf etwaige Misserfolge. Zudem erbat das Jugendamt von der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin K. eine fachliche Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom... kommt diese zur Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit von länger als sechs Monaten im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Als Diagnose und Befunde wurden eine emotionale Störung des Kindesalters mit Rückzug und Schüchternheit (F93.8), eine Rechenstörung (F81.2), normale Intelligenz, abweichendes Verhalten eines Elternteils sowie mäßige soziale Beeinträchtigung benannt. Es hätten sich Beeinträchtigungen im emotionalen Bereich mit diversen Ängsten, Schüchternheit und Insuffizienzgefühlen vor dem Hintergrund einer belasteten Eltern-Kind-Situation und Überforderungssituation in der Schule ergeben. Die Klägerin scheine verunsichert, ob und was mit ihr nicht stimme. Neben der Dyskalkulie-Therapie empfahl die Therapeutin eine psychotherapeutische Behandlung unter Einbeziehung der Eltern. Mit Bescheid vom... lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zwar lägen sowohl eine Abweichung der seelischen Gesundheit von länger als sechs Monaten sowie eine drohende seelische Behinderung der Klägerin vor, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei. Allerdings fehle es an der Kausalität der Teilleistungsstörung Dyskalkulie für die drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben. Vielmehr dürfte Ursache für letztere die von Frau K. diagnostizierte emotionale Störung des Kindesalters mit Rückzug und Schüchternheit sein. Insoweit sei davon auszugehen, dass die beantragte Hilfe in Form der Dyskalkulietherapie nicht die erforderliche und geeignete Maßnahme sei, um die bestehende seelische Störung und die damit einhergehende drohende Beeinträchti- 3
4 gung der Teilhabe am Leben zu mindern. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom..., der mit Widerspruchsbescheid vom... zurückgewiesen wurde. Aufgrund des im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit der Klägerin, ihrer Schwester und Mutter geführten Gesprächs sowie der nochmals eingeholten Stellungnahme der Klassenlehrerin liege eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Klägerin nicht vor, da sie in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit nicht aufgrund der diagnostizierten Dyskalkulie beeinträchtigt sei. Die Klägerin hat am... Klage erhoben. Sie sei durch ihre Rechenschwäche von seelischer Behinderung bedroht, wenn nicht sogar schon betroffen. Sie wiederhole derzeit die sechste Klasse und sei gut im neuen Klassenverband aufgenommen worden. Trotz dem von der Schule angebotenen Förderunterricht habe eine Steigerung der Leistungen nicht festgestellt werden können. Eine Verringerung der Diskrepanz zu ihren Mitschülern sei nicht ersichtlich. Ihr wurden bei Klassenarbeiten und Prüfungen ein längerer Bearbeitungszeitraum zugestanden und vereinfachte Aufgaben zugewiesen. Sie bearbeite im Mathematikunterricht Aufgaben aus den Klassenstufen 2 und 3. Sie empfinde den schulischen Förderunterricht mit seinen Zugeständnissen zunehmend als zusätzliche Last und habe Bedenken, durch diese Bevorteilung von Mitschülern ausgeschlossen zu werden. Gespräche mit der Schule hätten ergeben, dass sich der Abstand zu den Mitschülern vergrößere und ein erfolgreiches Bestehen der Abschlussprüfung bezweifelt werde. Zudem würden zunehmend fachübergreifend mathematische Verständnisse vorausgesetzt. Durch die gefährdete Versetzung sei sie zunehmend mit psychischen Problemen und persönlichem Leidensdruck konfrontiert. Hinzu käme ein mangelndes Selbstwertgefühl aufgrund der schlechten schulischen Leistungen. Sie legte eine pädagogisch-diagnostische Stellungnahme zu ihrem Lern- und Entwicklungsstand ihrer Klassenlehrerin vom... vor, wonach sie im Rahmen der Wiederholung der sechsten Klasse eine sehr große Motivation entwickelt habe, ihre Defizite im Fach Mathematik aufzuholen. Sie sei bereit, zusätzliche Übungseinheiten zu absolvieren. Ohne über die Maßnahmen der Schule hinausgehende weitere professionelle Unterstützung sei aus pädagogischer und lernpsychologischer Sicht davon auszugehen, dass sie ihren Lernwillen verliere und ihr negatives Selbstkonzept von neuem ausbreche. Die Leistungsdefizite im Fach Mathematik würden ggf. auch auf andere Fächer übertragen und so wäre ihr Schulabschluss im Gesamten gefährdet. Bereits nach der erneuten Absage der Dyskalkulie-Therapie hätten sich in der Schule häufiger Versagensängste, Unsicherheiten und Lernblockaden gezeigt. Die Schule halte daher eine Dyskalkulie-Therapie für die Klägerin für unabdingbar. 4
5 Das Verwaltungsgericht hat die Fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. H., bei der sich die Klägerin im Frühjahr 2020 zwecks Diagnostik vorgestellt hat, beigezogen. Frau Dr. H. diagnostizierte bei der Klägerin eine Anpassungsstörung (F43.2) aufgrund der Dyskalkulie sowie eine andere gemischte Angststörung (F41.3), eine Rechenstörung (Dyskalkulie) (F81.2) und stellte darüber hinaus eine durchschnittliche Intelligenz, keine körperlichen Erkrankungen, keine assoziierten aktuellen abnormen psychosozialen Umstände und bei Regelbeschulung deutliche soziale Beeinträchtigungen in den Bereichen Schule, Familie und Gleichaltrigengruppe fest. Die Abweichung der seelischen Gesundheit beruhe auf der Krankheit einer Anpassungsstörung. Diese Erkrankung sei vor zwei Jahren infolge der Dyskalkulie aufgetreten. Damit weiche die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Die emotionale Symptomatik sei aufgrund der Matheschwäche entstanden. Die Rückstufung im Fach Mathematik sei eine aktuelle Ausgrenzung innerhalb der Gleichaltrigen, weil die Klägerin einerseits im Unterricht ausgegrenzt sei und andererseits keine gemeinsame Hausaufgabenerledigung stattfinden könne. Zudem bedeute es eine Ausgrenzung bezüglich des Erwerbs von mathematischem Allgemeinwissen und perspektivisch innerhalb des Alltags in der Gesellschaft, weil die Klägerin ansonsten als normal intelligent gelte. Aus fachärztlicher Sicht drohe ohne zusätzliche Hilfen eine seelische Behinderung. Mit dem angegriffenen Urteil vom... hat das Verwaltungsgericht Leipzig der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom... und des Widerspruchsbescheids vom... verpflichtet, der Klägerin für die Zukunft Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie zu bewilligen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ab dem... ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie zu. Sie leide an Dyskalkulie als einer seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die auch für mehr als sechs Monate anhalte. Darüber hinaus sei der Beklagte im angegriffenen Ausgangsbescheid zutreffend davon ausgegangen, dass bei ihr zudem eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zumindest drohe. Dies ergebe sich sowohl aus den Stellungnahmen der Schulen von... und..., der fachlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin K. als auch der Einvernahme des aktuellen Klassen- und Mathematiklehrers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach gingen ihre seelischen Beeinträchtigungen deutlich über das übliche Maß von Schul- und Prüfungsangst hinaus und rechtfertigten damit zumindest die Annahme einer Gefährdung der Teilhabe 5 6
6 am Leben in der Gesellschaft. Auch fehle es nicht an der Kausalität zwischen der Abweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung. Denn nach der letzten fachärztlichen Stellungnahme vom... leide die Klägerin auch an einer Anpassungsstörung mit Krankheitswert, die auf der Dyskalkulie als Teilleistungsstörung beruhe. Damit stehe fest, dass neben die Dyskalkulie als Teilleistungsstörung eine sekundäre seelische Erkrankung getreten sei, die regelmäßig eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziere. Versagensängste, fehlendes Selbstwertgefühl, Anpassungsstörungen mit Zukunftsängsten, wie sie bei der Klägerin diagnostiziert worden seien, führten zur Annahme einer Gefährdung der sozialen Entwicklung. Bei ihr hätten sich die Probleme zu einer Anpassungsstörung verdichtet. Sie sei emotional labil mit Symptomen wie Grübeln, Empfindlich- und Verletzlichkeit, Neigung zu depressiven Verstimmungen, Sorgen um die eigene Gesundheit, Ängsten, Einschlafstörungen und Schmerzen. Eine auffällige Prüfungsangst und manifeste Angst seien zu beobachten. Zugleich seien die Kompetenzen im Bereich Kontaktfreude, Zuversicht, Selbstvertrauen und Genussfähigkeit als gering zu beurteilen. Im schulischen Bereich führe dies zu der beschriebenen großen Verunsicherung, fehlenden Mitarbeit und Motivation sowie inadäquaten Reaktionen auf Misserfolge. Dies entspreche den Erläuterungen zu F43.2 der ICD-10, wo es heiße, es handle sich bei Anpassungsstörungen um Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behinderten. Die fachärztliche Stellungnahme aus dem Jahr... verdeutliche auch, dass derzeit allein eine Dyskalkulie-Therapie die angezeigte Hilfeform darstelle. In der fachärztlichen Stellungnahme finde sich kein Hinweis auf das noch in der Stellungnahme vom... angesprochene belastete Eltern-Kind-Verhältnis. Damit bestehe auch kein Entscheidungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der konkret zu gewährenden Hilfe, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre und keine Verpflichtung zu einer bestimmten Hilfegewährung zuließe. 2. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn 7 8
7 der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzliche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der Beklagte trägt in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom... hierzu vor: Das Verwaltungsgericht habe die mehrgliedrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und die insoweit jeweiligen Einschätzungs- und Feststellungskompetenzen verkannt. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (Nr. 2). Bei Vorliegen beider Voraussetzungen gehe das Gesetz von einer seelischen Behinderung aus. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten sei, falle die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung drohe, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlange bei 9 10
8 einer Dyskalkulie als Teilleistungsstörung zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Nachdem das Verwaltungsgericht ausführe, dass „nur beim Hinzutreten von Sekundärfolgen im psychischen Bereich die Gefahr einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII bestehen kann“ und bereits insoweit verkenne, dass dann noch nicht von einer seelischen Behinderung ausgegangen werden könne, sondern im Fall der Dyskalkulie als Teilleistungsstörung zunächst die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt sei, belasse es das Gericht auch bei der näheren Begründung des Anspruchs der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens einer Abweichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand bei der Feststellung einer Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie, um dann die weitere Tatbestandsvoraussetzung einer (drohenden) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu begründen. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht aufgrund der durch die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom ... und des dieser beigefügten psychologischen Befundberichts vom ... festgestellt, dass die Klägerin neben und infolge der Dyskalkulie an einer Anpassungsstörung leide und somit neben die Dyskalkulie eine sekundäre seelische Erkrankung getreten sei. Damit sei regelmäßig eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziert. Im Weiteren habe das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die genannten fachärztlichen Einschätzungen geschlussfolgert, dass die darin beschriebenen Symptome zu einer Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin führten. Die Dyskalkulie-Therapie sei nach Empfehlung der Fachärztin die geeignete Hilfe. Da der Beklagte der Richtigkeit dieser Einschätzung nicht entgegengetreten sei, bestehe kein Entscheidungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der konkret zu gewährenden Hilfe. Allerdings sei die Regelvermutung, dass infolge von Teilleistungsstörungen aufgetretene nachhaltige sekundäre seelische Probleme im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auch eine zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nach sich ziehen, von den pädagogischen Fachkräften des Jugendamts auf der Grundlage der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und der weiteren vorliegenden Erkenntnisse aus eigener Sachkunde zu treffen. Die Beurteilung des Vorliegens einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung unterläge zwar der vollen gerichtlichen Kontrolle, könne indes weder durch das Gericht ersetzt werden noch komme einer medizinischen Stellungnahme die Kompetenz zu, die Frage der kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bewerten. Zudem sei Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle 11
9 regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier in Form des Widerspruchsbescheids vom.... Demnach sei grundsätzlich auch auf die der Fachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse abzustellen, denn die Fachkräfte des Jugendamts hätten selbst zu prüfen und festzustellen, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege. Folglich habe das Verwaltungsgericht die erst gut ein Jahr nach der Widerspruchsentscheidung ergangene fachärztliche Stellungnahme (von Frau Dr. H.) seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Auch habe das Gericht die darin enthaltenen Ausführungen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung und der konkret zu gewährenden Hilfe nicht verwerten dürfen, da es insoweit an der Kompetenzzuweisung durch den Gesetzgeber mangele. Die Auswahl der konkret zu gewährenden Hilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und könne nicht mit der Feststellung, der Beklagte sei der Richtigkeit der Einschätzung der Empfehlung der Fachärztin nicht entgegengetreten, umgangen werden. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt Anzeichen für den Eintritt einer seelischen Behinderung ergäben, könne erneut ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden. Schließlich sei auch die Auslegung der Entscheidung des Beklagten durch das Verwaltungsgericht dahingehend, dass es an der Kausalität der diagnostizierten Dyskalkulie und der festgestellten sonstigen seelischen Beeinträchtigungen hierfür fehle, falsch, da der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verneint habe. Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch für die Feststellung des Bestehens einer seelischen Behinderung regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei und das Gericht auch grundsätzlich nur die der Fachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse seiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterstellen dürfe, hätte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht maßgeblich auf die fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. stützen dürfen. Insoweit liege auch ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf dieser falschen Sachverhaltsgrundlage. Ernstliche Zweifel sind damit nicht dargetan. Die Ausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. 12 13
10 Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Darstellung des Entscheidungsinhalts rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, wann von einer seelischen Behinderung ausgegangen werden könne, und habe es bei der Feststellung des Vorliegens einer Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie belassen, sind ernstliche Zweifel schon nicht dargelegt. Soweit vorstehendem Vortrag zu entnehmen ist, dass sich der Beklagte an der unzutreffenden Verwendung des Begriffs der seelischen Behinderung bei einer vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Begriffsdefinition stört, legt er nicht im Ansatz dar, ob dies zur Folge hatte, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Der Beklagte moniert sodann, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die erst nach seiner Widerspruchsentscheidung vom... erstellte fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. vom... nebst psychologischem Befundbericht vom... zugrunde gelegt habe, obwohl Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und demnach auch auf die der Fachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse abzustellen sei. Mit diesem Vorbringen sind auch keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Der Beklagte hat insoweit die Darlegungsanforderungen bereits nicht erfüllt und verkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage durch den Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung bestimmt wird. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass bei Verpflichtungsklagen die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt. Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, und gilt auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe. Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheids hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. 14 15
11 Dabei braucht der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Wurden Leistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bestanden hat. Es ist vielmehr die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen. Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 31. August 1995 - 5 C 9/94 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 28. September 2007 - 3 L 231/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2022 - 3 A 78/21 -, Rn. 29 m. w. N., n. v.). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Dyskalkulietherapie wegen fehlender Kausalität der Teilleistungsstörung Dyskalkulie für die drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben (so der Bescheid vom...) oder fehlender Teilhabebeeinträchtigung (so der Widerspruchsbescheid vom ...) nicht nur für den dem Ablehnungsbescheid nächstliegenden Zeitraum abgelehnt hat, sondern der Klägerin eine solche Therapie unabhängig von einem bestimmten Leistungszeitraum nicht bewilligen wollte, eine Entscheidung also auch für die Zukunft (über den Widerspruchsbescheid hinaus) treffen wollte. Damit kommt es für die über den gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt hinausgehende Leistungsbewilligung - das Klagebegehren war auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulietherapie für die Zukunft gerichtet - dann aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung an. Insoweit durfte das Verwaltungsgericht sehr wohl auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung abstellen und folglich auch die neueste fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. in seine Entscheidung einbeziehen. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe die in der ärztlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen zur Teilhabebeeinträchtigung und der konkret zu gewährenden Hilfe nicht verwerten dürfen, da es insoweit an der Kompetenzzuweisung durch den Gesetzgeber mangele, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht dargelegt. 16 17
12 Das Verwaltungsgericht hat unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe beanstandungsfrei festgestellt, dass der Beklagte im angegriffenen Ausgangsbescheid zutreffend von einer der Klägerin zumindest drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ausgegangen sei. Dort heißt es nämlich u. a.: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass es M. sehr schwer fällt, Kontakte zu knüpfen und sehr belastet durch ihre Ängste erscheint. Demzufolge ist einzuschätzen, dass M. Beeinträchtigungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Somit ist sie von einer seelischen Behinderung bedroht“ (Ausgangsbescheid vom... Punkt I. 2.b) am Ende). Sodann hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich für die vom Beklagten getroffene fachliche Einschätzung einer Gefährdung der Teilhabe schon in den Verwaltungsakten hinreichende Anhaltspunkte fänden, und hat zu diesen - der Stellungnahme des ..., der fachlichen Stellungnahme von Frau K. vom... und der Stellungnahme der Schule vom... - sodann näher ausgeführt. Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene Mathematiklehrer der Klägerin ein ähnliches Bild, wie in den schriftlichen Stellungnahmen beschrieben, geschildert habe. Dass das Gericht die Kompetenzzuweisung für die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung, die beim Träger der Jugendhilfe liegt, verkannt hat, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Vielmehr ist aus der Formulierung des Gerichts „Für die vom Beklagten getroffene fachliche Einschätzung einer Gefährdung der Teilhabe finden sich schon in den Verwaltungsakten hinreichende Anhaltspunkte“ zu schließen, dass es die vom Beklagten getroffene Einschätzung lediglich überprüft hat, ohne aber dessen Einschätzung durch eine eigene zu ersetzen. Letzteres ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 3. seiner Entscheidungsgründe, unter dem sich das Gericht zur Kausalität zwischen der Abweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung äußert. Dabei geht das Gericht davon aus, der Beklagte habe zwar im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung ausgeführt, dass es an einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fehle, bei genauerer Betrachtung der Gründe es aus Sicht des Beklagten aber nicht an einer Gefährdung der Teilhabe, sondern an der Kausalität der diagnostizierten Dyskalkulie und der festgestellten sonstigen seelischen Beeinträchtigungen hierfür fehle. Soweit der Beklagte sich in seiner Zulassungsbegründung gegen diese Würdigung bzw. Auslegung mit der Begründung wendet, er habe im Widerspruchsbescheid eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verneint, hat er nicht dargelegt, dass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seiner ablehnenden Gründe falsch 18 19
13 gewesen ist. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Auslegung zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte - im Unterschied zum Ausgangsbescheid - im Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung von einer fehlenden Teilhabebeeinträchtigung gesprochen hat, hat dann aber die Ausführungen zur Begründung dieser Feststellung so verstanden, dass es an der Kausalität der Dyskalkulie und der sonstigen seelischen Beeinträchtigungen für die Teilhabebeeinträchtigung fehle. Warum konkret diese Auslegung und Würdigung der Gründe des Widerspruchsbescheids und der Klageerwiderung - auch unter Berücksichtigung der Gründe des Ausgangsbescheids - fehlerhaft sein sollen (etwa wegen Verletzung von Denkgesetzen, Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit), legt der Beklagte nicht substantiiert dar. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die vom Beklagten im Bescheid vom... angenommene Gefährdung der Teilhabe anhand der bereits in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen und Stellungnahmen sowie der Äußerungen des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommenen Klassen- und Mathematiklehrers der Klägerin überprüft und sieht die fachliche Einschätzung des Beklagten durch diese Unterlagen und die Angaben des Zeugen bestätigt. Dem ist der Beklagte weder entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch soweit das Verwaltungsgericht sodann festgestellt hat, dass die Kausalität zwischen der Abweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der neuesten fachärztlichen Stellungnahmen vom... und... nicht mehr verneint werden könne, verletzt das die Kompetenz des Beklagten für die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den Feststellungen des Beklagten zur insoweit fehlenden Kausalität lediglich im Rahmen der Überprüfung dieser Feststellungen die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (dazu oben) veränderte Sachlage in Gestalt neuerer fachärztlicher Stellungnahmen zugrunde gelegt. Diese neueren fachärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2020 hätten bei der Klägerin eine auf der Dyskalkulie beruhende Anpassungsstörung diagnostiziert, so dass feststehe, dass neben die Dyskalkulie als Teilleistungsstörung eine sekundäre seelische Erkrankung getreten sei, die regelmäßig eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziere. Insbesondere führten Versagensängste, fehlendes Selbstwertgefühl, Anpassungsstörungen mit Zukunftsängsten, wie sie bei der Klägerin diagnostiziert worden seien, zur Annahme einer Gefährdung der sozialen Entwicklung. Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin des Beklagten hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, diesen Feststellungen zu widersprechen. Soweit der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung vorträgt, dass es eines solchen Widerspruchs oder Entgegentretens nicht bedurft habe, da die 20
14 endgültige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ohnehin in seinen Verantwortungsbereich falle, war dies aus seiner Sicht, wonach die fachärztlichen Stellungnahmen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, konsequent, verkennt indes den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen lässt die dahingehende Rüge des Beklagten außer Betracht, dass die Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes von dem für sein Lebensalter typischen Zustand wie auch die als Folge dessen zu erwartenden, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigenden Befunde dem Sachverständigenbeweis zugängliche (medizinische) Tatsachen sind und die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer Verpflichtung des Beklagten auch insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen gestützt werden kann. Dass dies hier in einer zu einem fehlerhaften Ergebnis der Entscheidung führenden Weise geschehen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt. Insbesondere sind durchgreifende Einwände gegen die Verwertbarkeit der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. H. vom..., die auch für den Nichtkundigen erkennbare Mängel derselben aufzeigen, in der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden (OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, juris Rn. 11 ff.). Schließlich ist die gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für die Gewährung von Eingliederungshilfe erforderliche Teilhabebeeinträchtigung gegebenenfalls auf der Basis von Gutachten nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamts mit nachvollziehbaren und gerichtlich überprüfbaren Aussagen von den Fachkräften der Jugendämter festzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 5. März 2019 - 3 A 1127/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Ist eine derartige Einschätzung aber aufgrund neuerer Erkenntnisse - wie hier in der fachärztlichen Stellungnahme vom... - überholt, hat der Beklagte hierauf ebenso wie das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung zu reagieren. Soweit der Beklagte schließlich auch Richtigkeitszweifel mit der Begründung geltend macht, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten dessen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung der konkret zu gewährenden Hilfe mit seiner Einschätzung, der Beklagte sei der Richtigkeit der Empfehlung der Fachärztin nicht entgegengetreten, verwehrt habe, greifen auch diese nicht durch. Der Beklagte ist hierzu der Auffassung, er habe den fachärztlichen Ausführungen nicht entgegentreten müssen, da die Feststellungen, soweit sie die Kompetenz des Beklagten betreffen, automatisch unbeachtlich seien. Der Beklagte verkennt dabei, 21 22
15 dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeform aus der fachärztlichen Stellungnahme vom... gefolgert hat, dass dies allein eine Dyskalkulietherapie sein könne. Die genannte fachärztliche Stellungnahme regt eine solche Therapie an und führt zugleich aus, dass mittels der Dyskalkulietherapie der Ausgleich des Lernrückstandes mit nachfolgender Regredienz der Anpassungsstörung erhofft werde. Eine in der Stellungnahme von Frau K. aus dem Jahr... noch angesprochene Psychotherapie sei aktuell nicht erforderlich. Auch enthält die fachärztliche Stellungnahme Ausführungen dazu, dass die derzeitige Beschulung der Klägerin, die die siebte Klasse besuche, nach dem Lehrplan der vierten Klasse im Fach Mathematik keine adäquate Fördermaßnahme der Regelschule sei und das Leistungsdefizit dadurch nicht ausgeglichen werde. Vielmehr bedeute dies eine aktuelle Ausgrenzung der Klägerin innerhalb der Gleichaltrigen und zudem eine Ausgrenzung bezüglich des Erwerbs von mathematischem Allgemeinwissen. Mithin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Dyskalkulietherapie sich als die einzig mögliche Maßnahme zur Deckung des festgestellten Hilfebedarfs erweist (dazu BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2017 - 12 C 16.1693 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. Juni 2016 - OVG 6 S 12.16 -, juris Rn. 6). Auch insoweit hat der Beklagte dem weder in der mündlichen Verhandlung noch in seiner Zulassungsbegründung etwas entgegengesetzt. Die seinen Feststellungen zugrundeliegende Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die sich konkret mit den Umständen und Folgen der Dyskalkulie beschäftigende Therapie zugleich das geeignete Mittel zur Verbesserung der durch die Dyskalkulie hervorgerufenen Anpassungsstörung der Klägerin ist, erscheint nachvollziehbar und das Vorbringen des Beklagten ist insoweit nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat auch gerade nicht mit der substantiierten Darlegung der aus seiner fachlichen Sicht erforderlichen und geeigneten Hilfeform die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage gestellt. Wird - wie in der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. H. vom... - ärztlicherseits allein eine Dyskalkulietherapie empfohlen, muss sich der Beklagte in Ausübung seines Beurteilungsspielraums damit auseinandersetzen und gegebenenfalls darlegen, warum trotz dieser ärztlichen Empfehlung aus seiner fachlichen Sicht eine andere Form der Hilfe angezeigt ist. Von der wegen der im Gutachten von Frau K. vom... festgestellten Probleme im Eltern-Kind-Verhältnis empfohlenen Psychotherapie unter Einbeziehung der Eltern ist im neusten Gutachten von Frau Dr. H. keine Rede mehr, so dass eine solche Psychotherapie aktuell - und einzig und allein darum ging es bei dem in die 23
16 Zukunft gerichteten Klagebegehren der Klägerin - nicht (mehr) die angezeigte Hilfeform sein konnte. Schließlich steht dem Beklagten weiterhin ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der der Klägerin zu gewährenden Therapiemaßnahme (u. a. Leistungsumfang) zu, den er im Zusammenwirken mit den Eltern der Klägerin und ggf. auch unter Einbeziehung fachärztlichen Sachverstands ausfüllen kann. 3. Auch der von dem Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, juris Rn. 5). Ein Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (OVG NRW, Beschl. v. 14. März 2022 - 1 A 1772/19 -, juris Rn. 20). Mit seinem Vorbringen, dass die nach der letzten Verwaltungsentscheidung erstellten fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. vom... und der psychologische Befundbericht vom... nicht hätten vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden dürfen, ist kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, denn welche Sach- und Rechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen ist, ist - wie oben dargelegt - materiellrechtlich zu bestimmen und keine Frage des äußeren Verfahrensablaufs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 24 25 26 27 28 29 30
17 gez.: v. Welck Kober Wiesbaum