Bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG auf Beamte steht der Dienstherr dem Beamten nicht gleichgeordnet …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG auf Beamte steht der Dienstherr dem Beamten nicht gleichgeordnet gegenüber, sondern trifft eine Regelung durch Verwaltungsakt.
2. Das in § 17 des 2. VermBG angeordnete rückwirkende Inkrafttreten dieses Gesetzes zu. 1.4.1965 führt bei der Anwendung des § 4 des 2. VermBG zum Ergebnis, daß Teile des Arbeitslohns (bzw. der Dienstbezüge) rückwirkend von diesem Zeitpunkt an vermögenswirksam angelegt werden konnten.