In Arzthaftungssachen scheidet eine Übertragung auf den Einzelrichter in aller Regel aus.
Zivilrecht
Leitsatz
1. In Arzthaftungssachen scheidet eine Übertragung auf den Einzelrichter in aller Regel aus.
2. Das Unterbleiben einer ausreichenden plastisch-chirurgischen Maßnahme für einen spannungsfreien Verschluß einer pfenniggroßen Wunde am Gelenk eines Fingers ist als grober Behandlungsfehler zu bewerten.
3. Solche plastisch-chirurgischen Maßnahmen müssen in der ärztlichen Dokumentation festgehalten werden.