ArbG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Beschluss

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Kündigungsstreits KI-Titel

§ 319 ZPO · offenbare Unrichtigkeit · Tatbestandsberichtigung · Schreibfehler · Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht

Tenor

werden folgende offenbare Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils vom 08.04.2024 gemäß § 319 Abs. 1 ZPO folgende offenbare Unrichtigkeiten berichtigt:

Es muss heißen:

1.in der zitierten E-Mail am Ende der 3. Seite des Urteilsstatt"MvG bereitet das Dokument nun vor, Herr D. möchte das mit Ihnen in Praxis unterschreiben."richtig"MvG bereitet das Dokument nun vor, Herr D. möchte das mit Ihnen in Paris unterschreiben."

2.auf Seite 4 im 4. Absatz auf der Mitte der Seitestatt"Hierbei handelte sich um den Vertriebsleiter"richtig"Hierbei handelte es sich um den Leiter Vertrieb Innendienst".

Gründe

Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die auf Schreibfehlern des Gerichts beruhen. Die offenbare Unrichtigkeit zeigt sich bei Betrachtung der zitierten E-Mail sowie der Schriftsätze, sodass eine Berichtigung nach § 319 ZPO stattzufinden hat.