Verfahrenswertfestsetzung bei Adoptionsverfahren KI-Titel
Verfahrenswert · FamGKG · Adoption · Gerichtsgebühren · Vermögenswert
Orientierungssatz
Bei der Volljährigen-Adoption ist der Verfahrenswert regelmäßig auf 25% des zusammengerechneten Vermögens der Beteiligten festzusetzen.
Tenor
1. Die Beschwerde des Anzunehmenden gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg vom 16.12.2025 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung von Ziffer 4 des Beschlusses des Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg vom 16.12.2025 von Amts wegen auf 251.000 € festgesetzt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Anzunehmende wendet sich gegen die Verfahrenswertfestsetzung in einem Adoptionsverfahren.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 16.12.2025 (Az. 39 F 26/25) wurde auf Antrag der 85-jährigen Annehmenden und des 55-jährigen Anzunehmenden, ihres Neffen, die Annahme des Anzunehmenden als Kind der Annehmenden ausgesprochen (Ziffer 1), festgestellt, dass dieser seinen Geburtsnamen beibehält (Ziffer 2), die Kosten des Verfahrens der Annehmenden und dem Anzunehmenden als Gesamtschuldner auferlegt (Ziffer 3) und der Verfahrenswert unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG auf 180.000 € festgesetzt (Ziffer 4). Der Beschluss wurde der Annehmenden am 23.12.2025 zugestellt und hat am selben Tag Rechtskraft erlangt. Dem Anzunehmenden wurde der Beschluss formlos übermittelt. In dem Verfahren hatten die Beteiligten mit Schreiben vom 07.08.2025 angegeben, das Vermögen der Annehmenden belaufe sich auf 421.000 € (davon Immobilie: 400.000 €), dasjenige des Anzunehmenden auf 376.000 € (davon Immobilie: 350.000 €).
Mit Schreiben vom 27.01.2026, beim Amtsgericht eingegangen am 30.01.2026 (als Erinnerung gegen den Kostenansatz bezeichnet) wendet sich der Anzunehmende gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts. Dieser sei zu hoch angesetzt und überschreite den nach gefestigter Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zutreffenden Wert erheblich. Es sei nur ein Betrag von 5 % des Vermögens der Beteiligten anzusetzen. Die von den Beteiligten zu tragenden Gerichtsgebühren dürften danach nicht 3.796 €, sondern lediglich 597 € betragen.
Auf Nachfrage des Amtsgerichts gibt der Anzunehmende mit Schreiben vom 20.02.2026 an, die Werte der Immobilien der Beteiligten seien zu korrigieren. Die im Eigentum des Anzunehmenden stehende Wohnung sei mit 307.000 € zu bewerten, statt wie ursprünglich angenommen mit 350.000 €. Die im Eigentum der Annehmenden stehende Wohneinheit könne mit 650.000 € (statt wie zuvor angegeben: 400.000 €) bewertet werden, wobei ausgehend von einem Wert von 248 m² x ca. 6.850 €/m² = ca. 1.698.800 € Abschläge für Bruchteilseigentum, Mietbindung, Denkmalschutz, Energieeffizienz, Sanierungsstau, Investitionsverpflichtung, ein dingliches Vorkaufsrecht und den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft vorgenommen werden müssten. Es verbleibe danach nur noch der angegebene Wert. Zum Beleg der angegebenen Werte legt der Anzunehmende zwei als „Verkehrswertgutachten“ überschriebene Dokumente vor, die einen Aussteller nicht erkennen lassen.
Das Amtsgericht hat das Schreiben des Anzunehmenden als Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 09.03.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Auf den ausführlich begründeten Beschluss wird Bezug genommen.
II.
Die (zweifelhafte) Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache - die ausgesprochene Adoption - fällt dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht an, da diese mit Rechtsmitteln nicht angreifbar ist (§ 197 Abs. 3 FamFG).
Die Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist zulässig, insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert des § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 200 € (alte Fassung) bzw. 300 € (neue Fassung) überschritten, da der Anzunehmende eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren um rund 3.200 € erreichen möchte, aber in der Sache nicht begründet. Eine Herabsetzung des Verfahrenswerts ist nicht veranlasst. Der Verfahrenswert für das Adoptionsverfahren ist jedoch gem. § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen nach oben zu korrigieren, nachdem im Laufe des Abhilfeverfahrens Korrekturen zu den Vermögenswerten der Beteiligten vorgelegt wurden.
1.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Verfahrenswert in Volljährigenadoptionsverfahren regelmäßig mit etwa 25 % des gemeinsamen Vermögens des Anzunehmenden und des Annehmenden entsprechend der Festsetzung der Notargebühren nach dem GNotKG anzusetzen ist.
Bei Adoptionssachen handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, so dass § 42 Abs. 2 FamGKG anzuwenden ist. Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach billigem Ermessen zu bestimmen, höchstens jedoch auf 500.000 €.
a) In welcher Weise Einkommen und Vermögen der Beteiligten bei der Bemessung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Die überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte setzt den Verfahrenswert mit einem Anteil des Vermögens in Höhe von mindestens 25 %, teilweise bis zu 50 % fest (OLG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2025 – 8 WF 4/25 –, FamRZ 2026, 221 juris Rn. 13: 25 %; OLG Bremen, Beschluss vom 9. September 2025 – 5 WF 54/25 –, MDR 2026, 336 juris Rn. 12; min. 25 %; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2025 – II-10 WF 2/25 –, MittBayNot 2026, 201 juris Rn. 14: 25 % - 50 %, im konkreten Fall 30 %; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 2 UF 200/22 –, FamRZ 2024, 1564 juris Rn. 6: 30 % bis 50 %; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. März 2024 – 18 UF 26/23 –, juris Rn. 31: 30 % bis 50 %; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 – 1 WF 24/21 –, FamRZ 2021, 1233 juris Rn. 11: 25 % - 50 %; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 16 UF 728/20 –, FamRZ 2021, 1210 juris Rn. 50: 30 %; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2018 – II-4 WF 117/18 –, FamRZ 2019, 304 juris Rn. 1: 30 % - 50 %; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2018 – II-7 WF 42/16 –, FamRB 2019, 20 juris Rn. 5: im konkreten Fall 40 %; weitere Nachweise bei OLG Schleswig aaO). Auch in der Literatur werden in der Regel Prozentsätze des Vermögens in diesem Bereich als angemessen bezeichnet (vgl. etwa Sieghörtner in: Müller-Engels/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 5. Auflage, 12/2025, 3. Abschnitt: Gerichtsgebühren, Rn. 523; Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, 2. Aufl. 2021, § 15 Rn. 74; Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 46. EL Januar 2025, Teil R Rn. 132; Erman/Teklote, BGB, 17. Aufl. 2022, Vorbemerkung vor § 1741 Rn. 12; Sternal/Giers, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 186 Rn. 18; Feskorn in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Teil I, Kap. 14 B. Verfahrenswert, Rn. 154 m.w.N.; Baronin von König/Horsky/Bischof, Kosten in Familiensachen, 3. Aufl., 1. Abschnitt, Rn. 94). Uneinheitlich ist dabei zugleich, ob allein auf das Vermögen des Annehmenden abgestellt wird (so OLG Bremen, Beschluss vom 9. September 2025 – 5 WF 54/25 –, MDR 2026, 336 juris Rn. 12; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 2 UF 200/22 –, FamRZ 2024, 1564 juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2018 – II-4 WF 117/18 –, FamRZ 2019, 304 juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2018 – II-7 WF 42/16 –, FamRB 2019, 20 juris Rn. 5) oder auf das zusammengerechnete Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden (so OLG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2025 – 8 WF 4/25 –, FamRZ 2026, 221 juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2025 – II-10 WF 2/25 –, MittBayNot 2026, 201 juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. März 2024 – 18 UF 26/23 –, juris Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 – 1 WF 24/21 –, FamRZ 2021, 1233 juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 16 UF 728/20 –, FamRZ 2021, 1210 juris Rn. 50). In der notariellen Praxis werden Gebühren aus einem Verfahrenswert erhoben, der gem. § 36 Abs. 2, 3 GNotKG mit 25 % - 50 % bzw. 30 % - 50 % des Vermögens des Annehmenden angesetzt wird, maximal bei 1 Mio. € (Sieghörtner in: Müller-Engels/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 5. Auflage, 12/2025, 2. Abschnitt: Notarkosten, Rn. 514; Schneider/Dürbeck Gebühren Familiensachen, 2. Aufl. 2021, § 15 Rn. 74).
Demgegenüber vertreten die Freiburger Familiensenate des OLG Karlsruhe die Ansicht, es sei - in Anlehnung an die übliche Wertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren - nur ein Anteil des zusammengerechneten Vermögens der Beteiligten in Höhe von 5 % zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. August 2023 – 5 UF 212/22 –, FamRZ 2024, 385 juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Juli 2024 – 18 WF 20/24 –, JurBüro 2024, 429 juris Rn. 18; zum Fall einer Stiefkindadoption auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 20 WF 35/25 –, FamRZ 2026, 57 juris Rn. 16).
b) Der Senat folgt der erstgenannten Ansicht und hält regelmäßig eine Verfahrenswertbestimmung auf 25 % des zusammengerechneten Vermögens beider Beteiligter für angemessen.
Verfahren über die Annahme eines Volljährigen, gerade solche ohne die Wirkungen der Minderjährigenannahme nach § 1772 BGB, sind in aller Regel in nicht unerheblichem Ausmaß von Vermögensinteressen motiviert. Sie unterscheiden sich damit sowohl von den Verfahren der Minderjährigenadoption als auch von Ehescheidungsverfahren, die zwar ebenfalls vermögensrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, aber ihre primäre Motivation in der Regel in dem Wunsch nach Herstellung bzw. Auflösung einer statusrechtlichen Verbindung haben. Es erscheint dem Senat daher nicht sachgerecht, die allgemein anerkannten Grundsätze der Verfahrenswertbestimmung im Ehescheidungsverfahren, die nach § 43 Abs. 1 FamGKG ebenfalls unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten erfolgt, auf das Adoptionsverfahren zu übertragen. Im Ehescheidungsverfahren sind es grundsätzlich zunächst die Einkommensverhältnisse, die - wie dort in § 43 Abs. 2 FamGKG ausdrücklich gesetzlich festgelegt - den Verfahrenswert bestimmen. Das Vermögen der beteiligten Ehegatten kann den Wert zusätzlich erhöhen. Dagegen erscheint im Adoptionsverfahren das Vermögen als der wesentliche wertbestimmende Faktor; auf die Einkommensverhältnisse wird in der Praxis zumeist nicht zusätzlich abgestellt (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2025 – 8 WF 4/25 –, FamRZ 2026, 221 juris Rn. 13). Insgesamt erscheint daher die Vergleichbarkeit von Ehescheidungsverfahren und Adoptionsverfahren im Hinblick auf die Wertfestsetzung nur eingeschränkt vorhanden zu sein. Dagegen ist der Gegenstand des gerichtlichen, auf die Annahme als Kind gerichteten Verfahrens identisch mit dem Gegenstand der notariellen Urkunde, in der eben dieser Antrag aufgenommen wird. Es erscheint demnach kaum begründbar, dass sich die gerichtlichen Gebühren an einem Wert orientieren, der nur ein Bruchteil des Werts beträgt, der die notariellen Gebühren bestimmt. Die bisherige obergerichtliche Praxis, auch im gerichtlichen Verfahren das vorhandene Vermögen mit mindestens 25 % zu berücksichtigen, erscheint daher vorzugswürdig.
Nachdem § 42 Abs. 2 FamGKG auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse „der Beteiligten“ abstellt, ist es sachgerecht, das Vermögen beider Beteiligter in die Berechnung mit einzubeziehen. Umgekehrt erscheint eine prozentuale Einbeziehung des Vermögens mit 25 % und damit am unteren Rand der üblichen gerichtlichen und notariellen Wertfestsetzung im Regelfall ausreichend, um einen der Bedeutung der Sache für die Beteiligten angemessenen Wert zu erreichen.
Die Beschwerde des Anzunehmenden, die auf eine Reduzierung des erstinstanzlich festgesetzten Werts zielt, hat damit keinen Erfolg.
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist jedoch der Verfahrenswert gem. § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen zu korrigieren. Eine Abänderung des Verfahrenswerts von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht ist danach (u.a.) zulässig, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Das Verschlechterungsverbot gilt für das Abänderungsverfahren nach Abs. 3 nicht. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der festgesetzte Wert unrichtig ist, kann innerhalb der Frist des Abs. 3 S. 2 also auch zum Nachteil des mit den Kosten belasteten Beteiligten oder der Staatskasse abgeändert werden (NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, FamGKG § 55 Rn. 68, beck-online).
Nach dem Schriftsatz des Anzunehmenden vom 20.02.2026 ist die in seinem Alleineigentum stehende Immobilie mit 307.000 € zu bewerten; darüber hinaus verfügt er gemäß Schreiben vom 07.08.2025 über weiteres Vermögen in Höhe von 26.000 €. Bei der Annehmenden ist nach dem letzten Schreiben des Anzunehmenden das Immobilienvermögen mit 650.000 € zu bewerten, das weitere Vermögen beläuft sich nach dem Schreiben vom 07.08.2025 auf 21.000 €. Das Gesamtvermögen beider Beteiligter addiert sich danach auf 1.004.000 €. Ein Anteil von 25 % hiervon beträgt 251.000 €. Dem Senat erscheint die Bewertung der beiden Immobilien, die der Anzunehmende mit Schreiben vom 07.08.2025 vorgetragen hat, äußerst zurückhaltend; angesichts der Lage und Größe der Wohnungen dürfte sich auch ein wesentlich höherer Betrag rechtfertigen lassen. Zumindest auf den nun von den Beteiligten zugestandenen Wert muss jedoch für die Verfahrenswertberechnung abgestellt werden; diese ist daher entsprechend zu korrigieren.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 59 Abs. 3 FamGKG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.
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