OVG Sachsen-Anhalt 3. Senat Beschluss

Darlegungsanforderungen bei Divergenzrüge

Darlegungsanforderungen bei Divergenzrüge - Asylrecht -

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 8. Juli 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I. Der auf eine Divergenz sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 8. Juli 2026 A-Stadt hat keinen Erfolg.

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1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Divergenz zuzulassen.

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Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des - dem Verwaltungsgericht übergeordneten - Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Divergenzgerichts aufzuzeigen (BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 2 ZB 25.31191 - juris Rn. 19).

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Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Zum einen beruft sich der Kläger auf Entscheidungen von Gerichten (VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 -, VG München, Urteil vom 3. Juni 2022 - M 22 K 18.32695 -; EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -; Urteil vom 6. Juli 2023 - C 402/22 und C-8/22 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -), bei denen es sich nicht um Divergenzgerichte im Sinne vom § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG handelt (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 29. Mai 2026 - 3 L 22/26.Z - juris Rn. 15 ff.; vom 12. August 2025 - 3 L 84/25 - juris Rn. 16; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 132 Rn. 30; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 18).

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Zum anderen fehlt es - insbesondere auch soweit die Zulassungsschrift mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt divergenzrelevante Gerichte bezeichnet - an der erforderlichen Gegenüberstellung sich widersprechender tragender Rechts- oder Tatsachensätze.

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Der Kläger beruft sich zunächst auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az. 10 C 17.12) und macht ohne Bezugnahme auf konkrete Ausführungen allgemein geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen der gravierenden Konsequenzen für den Ausländer darauf verwiesen habe, dass eine restriktive Auslegung und Anwendung der Widerrufsgründe im Widerrufsverfahren geboten sei. Daneben zitiert er an anderer Stelle seiner Zulassungsschrift zwei weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - und vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -), ohne konkrete Ausführungen zu etwaigen Rechts- und Tatsachensätzen zu machen. Eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird auch deshalb nicht deutlich, weil das Verwaltungsgericht an verschiedenen Stellen seiner Entscheidung gerade auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteile vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, vom 31. März 2011 - 10 C 2.10, vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -) Bezug genommen hat. Dessen ungeachtet wird dem Darlegungserfordernis auch deshalb nicht genügt, weil die Zulassungsschrift voranstellend das angefochtene Urteil lediglich wörtlich zitiert (vgl. Zulassungsschrift S. 1 bis 20), ohne einen konkreten Rechts- oder Tatsachensatz herauszuarbeiten, und sodann allgemein behauptet, „damit“ gehe das Verwaltungsgericht über die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung weit hinaus.

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Soweit die Zulassungsschrift die fehlende Beachtung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2024 (Az. 2 L 8/23) rügt und in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es zumindest an der Darstellung prüffähiger Daten und Handlungen fehle, wird erneut kein Rechts- und Tatsachensatz aufgezeigt, von dem das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsanwendung abgewichen sein könnte. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht diese obergerichtliche Entscheidung in seinem Urteil nicht zitiert, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Es ist nicht Aufgabe des Senats, etwaige Abweichungen herauszuarbeiten.

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Ungeachtet dessen, dass es sich - wie dargestellt - beim Europäischen Gerichtshof um kein Divergenzgericht handelt, gelten die vorstehenden Ausführungen auch, soweit der Kläger einen Widerspruch zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2018 und 6. Juli 2023 (a.a.O.) auszumachen versucht. Dies gilt erst recht, da das Verwaltungsgericht an verschiedenen Stellen seiner Entscheidung - ohne dass die Zulassungsbegründung hierauf eingeht - auf die vorzitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen und seine Rechtsausführungen daran ausgerichtet hat. Eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen würde - wie ausgeführt - von vornherein dem Darlegungserfordernis nicht genügen. Abgesehen davon zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu einer auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten die Annahme einer besonders schweren Straftat i.S.d. Art 14 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2024/1347 generell ausgeschlossen sein könnte.

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Soweit der Kläger zur Begründung der Divergenzrüge gerichtliche Entscheidungen im Rahmen der auszugsweisen Wiedergabe seiner anwaltlichen Schriftsätze aus den Jahren 2024 und 2025, die außergerichtlich dem Beklagten übermittelt bzw. erstinstanzlich vorgelegt worden sind, benennt, kann dies dem Darlegungserfordernis schon deshalb nicht genügen, weil das angefochtene Urteil vom 8. Juli 2026 seinerzeit noch nicht in der Welt war, mithin eine Gegenüberstellung widersprechender Tatsachen- oder Rechts-sätze ausscheidet.

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Es führt auch nicht weiter, sollte sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, insbesondere mit der mehrseitigen wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (a.a.O.) und der daran anschließenden Feststellung, dass durch das Verwaltungsgericht „diese“ notwendige Prüfung und Bewertung nicht erfolgt sei und es sich um eine einmalige ungeplante Tat gehandelt habe, gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht wenden wollen. Diese Einzelfallwürdigung ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die insoweit allein in Betracht kommende Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils scheidet im Asylklageverfahren aus. Solche ernstlichen Zweifel sind kein Zulassungsgrund im Sinne der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 1 A 1820/26.A - juris Rn. 44).

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2. Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt ebenfalls nicht vor.

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Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist, und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Die Grundsatzfrage muss anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret und fallbezogen auseinandersetzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. März 2025 - 24 ZB 25.30193 - juris Rn. 2).

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In Anlegung dieser Maßstäbe verfehlt die Antragsbegründung die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge schon deshalb, weil sie keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft und ausformuliert. Darüber hinaus setzt sich das Zulassungsvorbringen - wie ausgeführt - nicht konkret und fallbezogen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wenn es - wie hier - das angefochtene Urteil lediglich wörtlich wiedergibt (s.o.). Aus dem Vorbringen wird auch nicht deutlich, welche Frage vorliegend über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnte. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich letztlich in einem Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts und einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies genügt nicht, um eine grundsätzliche Bedeutung darzutun.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).