Rechtmäßigkeit der Festnahme und Ingewahrsamnahme nach AufenthG KI-Titel
AufenthG · Haftbefehl · Festnahme · Ingewahrsamnahme · Rechtmäßigkeit
Zivilrecht
Tenor
wird der Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.19 und 03.06.2019 aus den fortbestehenden Gründen ihres Erlasses nicht abgeholfen und dem Landgericht Bonn –Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
1
Zugleich wird festgestellt, dass die Festnahmen und Ingewahrsamnahme des Betroffenen am 21.05.19 bis zu Erlass des Haftbefehls rechtmäßig war, vgl. § 62 Abs. 5 AufenthG.