VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Klagebefugnis gegen ein Planfeststellungsbeschluß setzt die Behauptung einer gegenwärtigen und nicht nur …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Klagebefugnis gegen ein Planfeststellungsbeschluß setzt die Behauptung einer gegenwärtigen und nicht nur einer in der Zukunft liegenden Rechtsverletzung voraus.

2. Personen, die im Anhörungsverfahren (§ 18 FStrG) Einwendungen erheben können, sind im Planfeststellungsverfahren nicht zugleich klagebefugt (BVerwG, Beschluß vom 29.05.1967, DÖV 1967, 825 ).