OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Liegt ein unregelmäßig geschnittenes, an mehreren Straßen grenzendes Grundstück vor, so bezieht sich die …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Liegt ein unregelmäßig geschnittenes, an mehreren Straßen grenzendes Grundstück vor, so bezieht sich die Erschließungswirkung einer Straße nicht auf die Flächen, die allein von der Parallelstraße aus erschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Erschließung dieser Flächen von der Straße einen Weg voraussetzt, der an der Bebauung vorbei führen müßte und dementsprechend gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig wäre.