Berichtigung von Übertragungsfehler in Urteil KI-Titel
Berichtigung von Urteilen · § 319 Abs. 1 ZPO · Übertragungsfehler
Zivilrecht
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 19.02.2013 – 9 U 155/12 - wird wegen eines offenbaren Übertragungsfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5, vorletzter Absatz, heißen muss:
„Schließlich hat die Beklagte hilfsweise Schadensursächlichkeit des Fondsbeitritts und Höhe des Schadens bestritten.
Gründe
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.