Der Vorstand einer Handwerkskammer ist auch dann nicht zur Änderung einer Vorschrift der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Vorstand einer Handwerkskammer ist auch dann nicht zur Änderung einer Vorschrift der Gesellenprüfungsordnung (hier: Übernahme überregional erstellter Prüfungsaufgaben) befugt, wenn mit dieser Änderung die Verwendung landeseinheitlicher Prüfungsaufgaben sichergestellt werden soll.