Unterlassung der Bewässerung einer Thuja-Hecke mit Wasserabfluss in benachbartes Grundstück KI-Titel
Nachbarrecht · Unterlassungsanspruch · Wasserabfluss · Grenzbebauung · Eigentumsstörung
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2005 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die auf seinem Grundstück in einem Pflanzbeet stehende Thuja-Hecke in einer Art und Weise zu bewässern, dass von dem Pflanzbeet aus Wasser in den Bereich der Rückwand der Voliere auf dem Grundstück des Klägers gelangt und zwar in einem Bereich von 40 cm über dem Boden der Voliere bis zur Oberfläche des Erdreichs in dem Pflanzbeet.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 % und der Beklagte 1/5 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger errichtete vor mehr als 40 Jahren auf seinem Grundstück (K.-Straße 106 in K.) entlang der Grenze zu dem heute im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück K.-Straße 104 eine Voliere. Das Grundstück des Klägers liegt tiefer als das Grundstück K.-Straße 104; zwischen beiden Grundstücken besteht also ein natürliches Gefälle. Als der Beklagte sein Grundstück vor ca. 17 Jahren im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb, befand sich im Grenzbereich bereits ein aus zwei Teilen bestehendes trogförmiges Pflanzbeet, in dem eine Thuja-Hecke wuchs. Das Pflanzbeet wird durch eine über das Niveau der Grundstücksoberfläche hinausgehende Betonaufkantung gebildet. Sein einer Teil grenzt auf ca. 70 cm Breite an die Rückwand der Voliere auf dem Grundstück des Klägers an. In diesem Bereich beträgt der Abstand zwischen dem Volierenboden und der Oberkante der Betonaufkantung, die das Beet begrenzt, ca. 95 cm. Der unmittelbar anschließende Bereich des Pflanzbeets ist 1,85 m lang. Hier liegt die Oberkante der Betoneinfassung um ca. 60 cm über dem Boden der Voliere. Der Beklagte bewässert die Thuja-Hecke (zumindest seit dem Jahr 2002) mittels eines perforierten Wasserschlauchs.
Wegen der vom Landgericht - u.a. auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens - getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger stellt folgende im Berufungsrechtszug folgende Anträge:
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.07.2005 - 2 O 196/04 – wird wie folgt abgeändert:
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
So verstanden ist der Klageantrag Ziff. 1 hinreichend bestimmt. Welche Maßnahmen der Beklagte zu ergreifen hat, um dem angestrebten Unterlassungsgebot nachzukommen, ist nicht in den Antrag aufzunehmen. Über die Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen hat allein der Beklagte zu entscheiden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die beanstandete Störung nur auf einem einzigen Weg verhindert werden könnte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr kommen insoweit mehrere Maßnahmen in Betracht. Möglich wären etwa die Einstellung bzw. Verringerung der Bewässerung, die Entfernung des Hochbeets sowie Abdichtungsmaßnahmen, die wiederum unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 01.02.2005 und dem Vorbringen der Parteien steht fest, dass das zur Bewässerung der Thuja-Hecke verwendete Wasser das Erdreich des Pflanzbeets auf dem Grundstück des Beklagten mit Feuchtigkeit anreichert, welche dann sowohl in den Bereich des Übergangs zwischen dem Boden und der hinteren Rückwand der Voliere als auch in den oberhalb des Übergangs liegenden Teil der Wand gelangt.
Das Eindringen von Wasser gehört grundsätzlich zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen Immissionen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht (vgl. hierzu unten c). Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund baulicher Veränderungen auf dem Nachbargrundstück mehr Wasser auf das Grundstück des Beeinträchtigten gelangt als es ohne die Veränderung der Fall wäre (OLG Koblenz MDR 1975, 403). Dieser Grundsatz steht in Übereinstimmung mit der Regelung in § 1 NRG. Danach hat der Eigentümer eines Gebäudes das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf alle baulichen Anlagen entsprechend anzuwenden, die ein natürliches Abfließen des Wassers verhindern oder erschweren. Diese Auslegung gewährleistet, dass jeder Eigentümer, der durch bauliche Maßnahmen in die natürliche Abfluss- und Versickerungsmöglichkeit eingreift, für eine ordnungsgemäße Abflussmöglichkeit zu sorgen hat, die den Nachbarn nicht mehr als der natürliche Abfluss des Wassers belästigt ( Senat , Urt. v. 27.03.1990 - 6 U 246/89; Urteil v. 27.10.1999 - 6 U 56/98; vgl. auch Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg. 5. Aufl., § 1 Anm. 2.b). Zudem entspricht die Annahme, der Inhaber einer mit einer Erdaufschüttung verbundenen baulichen Anlage sei dafür verantwortlich, dass der Nachbar nicht durch oberhalb der natürlichen Oberfläche versickerndes und im Bereich des aufgeschütteten Erdreichs über die Grenze gelangendes Wasser beeinträchtigt wird, der Regelung, die § 81 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg für oberirdisch ablaufendes Wasser trifft. Nach dieser Vorschrift darf nämlich der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer gelegenen Grundstücks verstärkt oder verändert werden.
Das trogförmige Pflanzbeet auf dem Grundstück des Beklagten ist eine bauliche Anlage. Es wird von Mauern gebildet, die über das Niveau der Grundstücksoberfläche hinausgehen. Die Mauern bestehen teilweise aus Beton, teilweise aus Kalkstandsteinen. Der Raum zwischen den Mauern ist mit Erdreich verfüllt. Teilweise reicht das Erdreich über die Oberkante der das Beet begrenzenden Mauer hinaus, bedeckt deren Krone und steht in unmittelbarem Kontakt mit der Rückwand der Voliere. Die Anlage des Beets hat zur einer Änderung des natürlichen Abflusses von dem Grundstück des Beklagten geführt. Während nämlich zuvor das beim Bewässern des Grundstücks versickernde Wasser lediglich unterhalb des natürlichen Niveaus auf die Rückwand der Voliere stoßen konnte, ist infolge der Auffüllung nunmehr auch der zwischen dem sonstigen Niveau des Grundstück K.-Straße 104 und der oberen Begrenzung des Pflanzbeets liegende Bereich der Volierenrückwand (teilweise) der Einwirkung des versickernden Gieß- bzw. Spritzwassers ausgesetzt.
Das bei der Bewässerung der Hecke im Pflanzbeet versickernde Wasser gehört zu den Flüssigkeiten, für deren belästigungsfreie Ableitung der Beklagte als Eigentümer des Pflanzbeets zu sorgen hat. Es ist deshalb Sache des Beklagten, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass durch aus dem Bereich des Beets austretendes Wasser eine Durchfeuchtung der Rückwand der Voliere bewirkt wird (vgl. auch Senat a.a.O.). Ausreichende Abdichtungsmaßnahmen sind ausweislich der bereits oben wiedergegebenen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht getroffen worden. Zudem kommt die durchfeuchtete Erde dort, wo sie über die Krone der Betonwand des Pflanzbeets hinausreicht, in unmittelbaren Kontakt mit der Wand der Voliere.
Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtung aus § 1 NRG trifft den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks K.104. Ohne Bedeutung ist, dass er das Pflanzbeet nicht selbst errichtet hat. Der Eigentümer eines Grundstücks, von dem Störungen eines Nachbarn ausgehen, ist dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausgesetzt, weil die Aufrechterhaltung des gefahrträchtigen Zustandes auf seinen Willen zurückgeht. Darauf, ob er den Zustand selbst herbeigeführt hat und ob er den störenden Zustand kannte, kommt es nicht an (BGH NJW-RR 2001, 232).
Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals - und in Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag in erster Instanz - bestreitet, dass die Voliere auf dem Grundstück des Klägers vor dem Pflanzbeet auf dem heute dem Beklagten gehörenden Anwesen errichtet worden ist, muss dieses Bestreiten nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB) ergibt sich aus dem fortdauernden Zustand des Pflanzbeets sowie daraus, dass der Beklagte für sich das Recht in Anspruch nimmt, die Hecke weiterhin wie bisher zu bewässern.
Der Kläger ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens an der Geltendmachung eines Abwehranspruchs gegen die vom Beklagten zu verantwortenden Immissionen gehindert (vgl. BGH WM 1964, 1102 sowie - zum Beseitigungsanspruch - NJW 1997, 2234). Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er die ursprünglich aus dem Erdboden herausragenden Wände der Voliere nicht in der Weise abgedichtet hat, wie dies bei den in den Boden hineinreichenden Wandteilen erforderlich gewesen wäre. Er musste nicht damit rechnen, dass auf dem Nachbargrundstück ohne ausreichende Abdichtung eine Bodenerhöhung in der Form eines Pflanzbeets errichtet werden würde.
Das Bewässern des eigenen Grundstücks ist grundsätzlich erlaubt. Der Eigentümer kann nach § 903 BGB mit der Sache nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die Bewässerung muss nicht deshalb eingeschränkt werden, weil das versickernde Wasser unterirdisch auf das Grundstück eines Nachbarn gelangen und dort ungenügend abgedichtete Gebäude durchfeuchten könnte. Für Wasser, welches bei der Bewässerung im Erdboden versickert, gilt grundsätzlich nichts anders als für versickerndes Niederschlags- oder Schmelzwasser. Gelangt das versickerte Wasser aufgrund des natürlichen Gefälles auf das tiefer liegende Grundstück eines Nachbarn, so steht diesem kein Abwehranspruch zu. Beeinträchtigungen, die Folge eines durch den Nachbarn nicht beeinflussten natürlichen Gefälles sind, müssen grundsätzlich ebenso hingenommen werden wie sonstige Nachteile, die durch die natürliche Erdoberfläche verursacht werden.
Zwischen den Grundstücken der Parteien besteht unstreitig ein erhebliches Gefälle. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich eine Höhendifferenz von 40 cm zwischen dem Boden der Voliere und der Oberkante des Pflasters auf dem Grundstück des Beklagten. Infolge dieses Gefälles würde auch bei Fehlen des Pflanzbeets das auf dem Grundstück des Beklagten versickernde Wasser (mindestens teilweise) unterirdisch auf das Grundstück des Klägers gelangen und würde zur Durchfeuchtung der nicht ausreichend abgedichteten Wand der Voliere führen. Insoweit handelt es sich um die Wirkung von Naturkräften, für die niemand als Störer haftet (OLG Koblenz MDR 1975, 403; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1115; OLG Köln VersR 2003, 911). Es ist allein Sache des beeinträchtigten Nachbarn - hier also des Klägers - durch entsprechende Maßnahmen ein auf seinem Grundstück errichtetes Gebäude gegen die Wirkung von Durchfeuchtungen des Erdreichs zu schützen. Spezielle Vorschriften, die das Bewässern des eigenen Grundstücks im Interesse der Nachbarn begrenzen und insoweit eine Verkehrssicherungspflicht begründen, bestehen nicht. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte in den letzten Jahren die Intensität der Bewässerung gesteigert hat. Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Vorsatz, den Kläger zu schädigen, seiner Hecke Wasser in einem mit der normalen Nutzung seines Grundstücks nicht mehr zu vereinbarendem Maß zuführt, sind nicht ersichtlich.
Die Berufung hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man der Begründung des Klägers entnimmt, dass mit dem Antrag Schadensersatz auf Gutachtensbasis verlangt wird. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon überzeugt, dass die vom Kläger beanstandete Bewässerung der Thuja-Hecke zur Entstehung von Feuchtigkeitsschäden an den Wänden der Voliere nicht in feststellbarem Umfang beigetragen hat. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen beruht die Durchfeuchtung der Wände auf dem Fehlen ausreichender Horizontal- und Vertikalabdichtungen am Fuß der Rückwand und an deren zum Grundstück des Beklagten gerichteten Rückseite (wird ausgeführt). Der Sachverständige hat nicht feststellen können, dass die vorhandenen Schäden mindestens teilweise durch die vom Kläger beanstandete Bewässerung der Hecke auf dem Grundstück des Beklagten verursacht worden sind. Allerdings konnte er auch nicht die Möglichkeit ausschließen, dass das Ausmaß der auf die mangelhafte bzw. fehlende Bauwerksabdichtung zurückzuführenden Putzschäden durch die dem Beklagten vorgeworfene Art der Bewässerung überlagernd vergrößert bzw. die Schadensausbildung beschleunigt worden sein könnte. Dies rechtfertigt indes, da schon die dem Beklagten nicht anzulastenden Umstände die vorhandenen Schäden verursacht haben können, nicht die Feststellung, der Beklagte habe tatsächlich einen abgrenzbaren Verursachungsbeitrag zu verantworten. Dass die (angeblich) verstärkte Bewässerung der Hecke durch den Beklagten möglicherweise zu einem verstärkten Eindringen von Feuchtigkeit im Bereich des Bodens der Voliere und der unmittelbar darüber liegenden Wandabschnitte geführt hat, ist dem Beklagten nicht anzulasten. Die Abdichtung in diesem Bereich ist allein Sache des Klägers (vgl. oben 1 c).
Das Vorbringen des Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 04.04.2007 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.