OLG Celle · Niedersachsen Urteil zitiert von 3

Festsetzung von Verfahrenswerten in familiengerichtlichen Verbundverfahren KI-Titel

Verfahrenswert · FamFG · Gerichtskosten · Verbundverfahren · FamGKG

Familienrecht

Tenor

1.Gemäß § 250 Abs. 3 FamFG werden - unter zukünftiger Führung des jeweils zuerst angegebenen Aktenzeichens - jeweils verbunden die Verfahren 3c FH 2005/10 Amtsgericht Uelzen und 3c FH 2006/10 Amtsgericht Uelzen,die Verfahren 10 UF 88/11 und 10 UF 89/11 sowiedie Verfahren 10 WF 118/11 und 10 WF 119/11.

2.Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche verbundene Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. November 2010 festgesetzt auf 7.200 EUR.

3.Für die erstinstanzlich verbundenen Verfahren sind etwa entstandene Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben, soweit sie einen Betrag von 83 EUR übersteigen.

4.Die Verfahrenswerte für die verbundenen Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sowie 10 WF 118/11 werden vorläufig festgesetzt auf jeweils 2.208 EUR.

5.Für das verbundene Beschwerdeverfahren 10 UF 88/11 sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG Gerichtskosten nicht zu erheben.