OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss zitiert von 1

Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Stellungnahme KI-Titel

Berufungsunzulässigkeit · ZPO § 522 Abs. 1 · Kostenverteilung · Stellungnahme · Streitwertfestsetzung

Zivilrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 41 O 20/21 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.195,68 € festgesetzt.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 1. März 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass für eine weitergehende Begründung kein Anlass besteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.