Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Stellungnahme KI-Titel
Berufungsunzulässigkeit · ZPO § 522 Abs. 1 · Kostenverteilung · Stellungnahme · Streitwertfestsetzung
Zivilrecht Berufung verworfen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 41 O 20/21 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.195,68 € festgesetzt.
Gründe
2
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
3
Zur Begründung wird auf den Hinweis vom 1. März 2022 Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass für eine weitergehende Begründung kein Anlass besteht.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.