Untersagung der Ausbildung von Pflegefachkräften
Untersagung der Ausbildung von Pflegefachkräften - Anforderungen an die praktische Ausbildung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 10. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2026 ist unbegründet.
Der Antragsteller, Betreiber einer stationären Pflegeeinrichtung, wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Untersagung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nebst Zwangsgeldandrohung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung enthalte den erforderlichen Mindestinhalt. Unschädlich sei, dass die Begründung auch zu den tragenden Gründen der Grundverfügungen gehöre. Denn gerade im Gefahrenabwehrrecht könnten regelmäßig die den Erlass der Verwaltungsakte rechtfertigenden Gründe zugleich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Die Interessenabwägung ergebe, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, da sich die Verfügungen als offensichtlich rechtmäßig erweisen würden. In der Einrichtung des Antragstellers werde ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nicht gewährleistet. Der Antragsgegner habe sich insoweit in zulässiger Weise an der „Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Eignung der Ausbildungsstätten“ (BiBB-Empfehlung) orientiert. Der Berücksichtigung dieser Empfehlung stehe nicht entgegen, dass es sich um nicht rechtsverbindliche Empfehlungen handele und sie für den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes erfolgt sei, da sie jedenfalls allgemeine aus der Praxis gewonnene Erfahrungssätze enthalte. Der Vortrag des Antragstellers, es seien durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende und immer mindestens eine Pflegefachkraft für eine Schicht eingeteilt, sei nicht glaubhaft in Anbetracht der anderslautenden Angaben von vier Auszubildenden, des externen Praxisanleiters und weiteren Mitarbeitern sowie in Anbetracht der vom Antragsgegner durchgeführten Kontrolle vor Ort. Auch habe der Antragsteller die ordnungsgemäße praktische Ausbildung der Auszubildenden nicht gewährleistet. Die Praxisanleitung sei unzureichend gewesen. Die Auszubildenden seien bei Komplikationen auf sich alleine gestellt gewesen. Zudem seien den Auszubildenden Aufgaben übertragen worden, die weder dem Ausbildungszweck (u. a. Reinigungsarbeiten, Wäschedienst) und dem Ausbildungsstand entsprochen hätten noch den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen gewesen seien. Die eidesstattliche Erklärung des Antragstellers sei nicht geeignet, die Vorwürfe zu entkräften, da sie zu pauschal sei, es an den erforderlichen Nachweisen fehle und sie in Widerspruch zu zahlreichen übereinstimmenden Äußerungen anderer involvierter Personen stehe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat.
1. Zunächst teilt der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers, es liege ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor, weil sich – so der Antragsteller – die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses nahezu vollständig mit der Begründung der Grundverfügung selbst decke. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 (behördliche Vollziehungsanordnung) das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei handelt es sich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt hat (BA S. 3) – insoweit unbeachtlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. März 2005 – 2 MB 1/05 –, juris Rn. 37). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Begründung eine – ausgehend von den Zwecken der Begründungspflicht – auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts darstellt (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 247 m. w. N.). Deshalb kommt es für die Einhaltung des Begründungserfordernisses auch nicht darauf an, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung (teil-)identisch mit der Begründung der Grundverfügung ist.
In welchem Maß Erleichterungen bei der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu Gunsten der Behörde anzuerkennen sind, wenn Erlassinteresse am Verwaltungsakt und Vollziehbarkeitsinteresse eine (Teil-)Identität aufweisen (vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 248 m. w. N.), kann hier offenbleiben, da eine umfangreiche Begründung (S. 17 ff. des Bescheids vom 9. Juni 2026) und nicht ein bloßer Verweis auf die Begründung der Grundverfügungen vorliegt.
2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers in Bezug auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt führt nicht zur begehrten Änderung des angefochtenen Beschlusses. Im Wesentlichen rügt der Antragsteller diesbezüglich, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Verfahrensbeteiligten und den Inhalt des Verwaltungsvorgangs anders gewürdigt hat als er selbst. Rechtliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung sind indes nicht ersichtlich.
Auch im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO. Es können sich aufgrund der Notwendigkeit einer raschen Entscheidung lediglich Einschränkungen für die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung ergeben (Senatsbeschluss vom 23. April 2026 – 3 MB 9/26 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Soweit Tatsachen glaubhaft gemacht werden müssen, sind die Anforderungen bezüglich des Beweismaßes sowie der Beweismittel modifiziert. Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die behaupteten Tatsachen so dargelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Das konkret notwendige Maß der Glaubhaftmachung entzieht sich einer generalisierenden Umschreibung und kann nur im Einzelfall bestimmt werden (vgl. zu § 123 VwGO Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 94 m. w. N.). Die eidesstattliche Versicherung ist ein Instrument der Glaubhaftmachung i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO. Eine abgegebene eidesstattliche Versicherung ist jedoch im Gesamtzusammenhang aller Erkenntnisse frei zu würdigen, wodurch ihr Beweiswert entkräftet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 3 B 20.17 –, juris Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. April 2026 – 3 MB 1/26 –, juris Rn. 7).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermittlung des Sachverhalts und die Würdigung des Beteiligtenvortrags sowie des Inhalts des Verwaltungsvorgangs durch das Verwaltungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden.
Zunächst steht der Berücksichtigung der Angaben von vier Auszubildenden nicht entgegen, dass diese eine Pflegeschule besucht haben, mit der der Antragsteller nach eigener Aussage in offenem Streit stand. Inwiefern dies auf die Angaben der Auszubildenden Einfluss gehabt haben soll, wird auch vom Antragsteller selbst nicht genauer erläutert. Er mutmaßt lediglich, dass eine Einflussnahme stattgefunden habe („ist […] nicht fernliegend“). Er macht indes nicht geltend, dass die Pflegeschule die Auszubildenden dazu gebracht habe, falsche Angaben gegenüber dem Antragsgegner zu tätigen. Dies ist auch nicht anderweitig aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ersichtlich. Die Vermutung des Antragstellers, die Pflegeschule sei ausschlaggebender Faktor bei diesem Verfahren gewesen, ist außerdem auch deshalb nicht schlüssig, weil die Auszubildenden sich nicht proaktiv an den Antragsgegner gewendet haben, sondern im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle spontan befragt wurden. Dass gerade diese vier Auszubildenden an diesem Tag im Dienst waren, ist zufällig und konnte weder von den Auszubildenden noch von der Pflegeschule beeinflusst werden.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller meint, die Untersagungsverfügung des Antragsgegners sei erst aufgrund der Streitigkeit mit der Pflegeschule ergangen („ein Zusammenhang [ist] nicht von der Hand zu weisen“); der Antragsgegner habe bereits seit Oktober 2025 Kenntnis von der Anzahl der Auszubildenden gehabt und habe dies nicht beanstandet. Zum einen hatte der Antragsgegner den Antragsteller unmittelbar nach Kenntnis der Anzahl der Auszubildenden in der Einrichtung dazu angehört, dass ggf. kein angemessenes Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften besteht (vgl. Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2025). Zum anderen erfolgte die Untersagung insbesondere auch aufgrund der Erkenntnisse, die der Antragsgegner im Rahmen der Kontrolle vor Ort am 4. Mai 2026 gewonnen hat. Dass eine Pflegeschule die zuständige Aufsichtsbehörde auf etwaige Missstände in einer Pflegeeinrichtung hinweist, ist weder ungewöhnlich noch führt es zur Rechtswidrigkeit eines folgenden Untersagungsbescheids. Letztlich kommt es nicht darauf an, weshalb das Verfahren eingeleitet worden ist, sondern, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung vorliegen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner „lediglich“ vier der Auszubildenden und keine „langjährigen Mitarbeiter“ der Einrichtung befragt hat. Es handelt sich dabei um die Auszubildenden, die am Tag der Kontrolle im Dienst waren – ohne dass eine Fachkraft anwesend war – und dementsprechend Angaben tätigen konnten. Weshalb bei dieser Sachlage eine Befragung sämtlicher Auszubildender und weiterer Mitarbeiter erforderlich gewesen sein soll, wird vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, insbesondere ist seinem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, wer von diesen welche Angaben gemacht hätte.
Die Angaben der Auszubildenden decken sich letztlich mit den Angaben der ehemaligen Mitarbeiter Frau … (Leitung der Wäscherei und der Reinigung), Herrn ... (Einrichtungsleitung) und Frau … (Pflegefachkraft). Hierzu macht der Antragsteller lediglich pauschal geltend, Herr ... sei nicht lange genug im Betrieb gewesen, um belastbare Erkenntnisse gewinnen zu können, und Frau ... habe aus ihrem Bereich keinen Einblick in die Ausbildung gehabt. Inhaltlich setzt er sich indes nicht mit den Schilderungen der ehemaligen Mitarbeiter auseinander.
Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe seine eidesstattliche Versicherung vom 25. Juni 2026 in Bezug auf die Angaben des externen Praxisanleiters Herrn ...pauschal zurückgewiesen, ist auch dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. In der eidesstattlichen Versicherung ist lediglich davon die Rede, dass Herr … gegenüber dem Antragsteller geäußert habe, „er habe zwar von Mängeln gesprochen habe, nicht jedoch von, regelmäßigen‘ Mängeln; außerdem habe er der Behörde mitgeteilt, dass viele Mängel schon beseitigt wurden“. Damit sind die umfassenden Angaben, die Herr ...gegenüber dem Antragsgegner getätigt hat, nicht ansatzweise entkräftet. Darüber hinaus hat dieser seine Angaben im Nachhinein erneut gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Daher ist die eidesstattliche Versicherung – ungeachtet der Frage, ob Herr ...tatsächlich Derartiges gegenüber dem Antragsteller geäußert hat – nicht geeignet, die Feststellungen des Antragsgegners zu erschüttern.
Dass das Verwaltungsgericht der eidesstattlichen Versicherung des Herrn … keine höhere Bedeutung als den weiteren Erkenntnissen beigemessen hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zum einen kann der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung durch die freie Würdigung aller Erkenntnisse im Gesamtzusammenhang entkräftet werden. Zum anderen hat Herr ...lediglich erklärt, welche Anzahl an Fachkräften „üblicherweise“ – ein dehnbarer Begriff – im Dienst seien und nicht, wie viele Auszubildende zusätzlich gleichzeitig im Dienst seien. Insofern fehlt es an wesentlichen Angaben für die rechtliche Bewertung der Ausbildungsmodalitäten im Betrieb des Antragstellers.
Der Vortrag einer ehemaligen Auszubildenden im arbeitsgerichtlichen Verfahren, auf den sich der Antragsteller nunmehr beruft, ist nicht geeignet, die Feststellungen des Antragsgegners zu erschüttern. Insbesondere steht er nicht in Widerspruch zu den gegenüber dem Antragsgegner getätigten Angaben. Die Auszubildende macht – wohl im Rechtsstreit mit dem Antragsteller um eine ausstehende Ausbildungsvergütung – geltend, dass sie Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung geleistet habe, die ihrem Ausbildungsstand entsprochen hätten und die sie habe durchführen dürfen. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Schilderung gegenüber dem Antragsgegner, insbesondere nicht in Bezug darauf, dass sie im Wesentlichen bei ihrer Tätigkeit auf sich allein gestellt war, ohne dass die erforderliche Anleitung durch Pflegefachkräfte gewährleistet war.
3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, in der Einrichtung des Antragstellers sei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nicht gewährleistet.
a) Zunächst ist es nicht zutreffend, dass – wie der Antragsteller meint – das Verwaltungsgericht die BiBB-Empfehlung faktisch als bindenden Mindeststandard behandelt hat. Vielmehr hat es für die Frage der Angemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften auf den Regelungszweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG abgestellt (BA S. 5) und hat die in der Einrichtung des Antragstellers tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse daran gemessen. Es hat (auch) darauf abgestellt, dass mehrere Auszubildende regelmäßig nicht gleichzeitig vor Ort von einer Pflegefachkraft angeleitete oder überwachte einzelfallbezogene Pflegeleistungen erbringen können, weshalb das Verhältnis in der Einrichtung des Antragstellers nicht geeignet sei, die mit § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG verfolgten Ziele zu erreichen (BA S. 6). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander.
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass er bis zum 1. Juli 2026 einen externen Dienstleister zur Praxisanleitung beauftragt habe und ab dem 1. Juli 2026 bzw. ab dem 1. September 2026 zwei weitere Pflegefachkräfte beschäftige, die ausschließlich und ohne jede Pflegetätigkeit an Bewohnern für die Praxisanleitung der Auszubildenden zuständig seien, weshalb die BiBB-Empfehlung schon vom Ansatz her nicht anwendbar sei, kann er auch damit nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften sei nicht gewährleistet, erschüttern. Denn wie bereits erörtert, kommt es auch nach den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht alleine auf die Quote nach der BiBB-Empfehlung an. Zudem ist der Vortrag, soweit er sich auf einen Zeitraum nach dem 1. Juli 2026 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bezieht, nicht aussagekräftig für die vom Antragsgegner monierten Zustände.
Dass zuvor ein externer Dienstleister für die Praxisanleitung beauftragt worden war, belegt ebenfalls kein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften. Der Antragsteller macht diesbezüglich lediglich geltend, dass dabei zu berücksichtigen sei, dass der externe Praxisanleiter keine eigenen pflegerischen Aufgaben übernommen habe. Er legt indes nicht nachvollziehbar dar, dass ein Praxisanleiter für die hohe Anzahl an Auszubildenden ausreichend gewesen ist, um sämtliche Auszubildende in dem erforderlichen Umfang anzuleiten. Dies wäre aber vor dem Hintergrund, dass der externe Praxisanleiter nicht dauerhaft vor Ort war, notwendig gewesen. Die Problematik, dass mehrere Auszubildende regelmäßig nicht gleichzeitig vor Ort von einer Pflegefachkraft angeleitete oder überwachte einzelfallbezogene Pflegeleistungen erbringen können, stellt sich auch hier.
Im Übrigen zeigen die Schilderungen des externen Praxisanleiters Herrn …, dass gerade die Umstände vor Ort nicht geeignet waren, um die in § 7 Abs. 5 Satz 1 PflBG verfolgten Ziele zu erreichen. Danach ist die Einrichtung des Antragstellers weder personell noch in Bezug auf die für die Praxisanleitung erforderlichen Hilfsmittel ausreichend ausgestattet. Soweit der Antragsteller vorträgt, Herr ...habe fälschlicherweise angeben, er sei nur einmal in der Woche vor Ort gewesen, ist nicht nachvollziehbar, worauf sich der Antragsteller bezieht. Herr ...hat selbst angegeben, dass er zwei- bis dreimal in der Woche habe kommen müssen, da ansonsten keine Fachkräfte vor Ort gewesen wären. Dies haben auch das Verwaltungsgericht (BA S. 8) und der Antragsgegner (S. 8 des Bescheids vom 9. Juni 2026) zugrunde gelegt.
c) Das Vorbringen des Antragstellers, wonach die Auszubildenden lediglich 200 Stunden im Jahr in seiner Einrichtung tätig seien und ansonsten in Fremdbetrieben tätig seien, wird zum einen nicht ansatzweise vom Antragsteller nachgewiesen; es erschöpft sich in der bloßen Behauptung, dass die Auszubildenden nur dieses Arbeitspensum in seiner Einrichtung ableisten würden. Zum anderen hätte dies auch nicht zur Folge, dass während des Dienstes Zeit vor Ort der für die Ausbildung erforderliche Qualitätsstandard eingehalten würde. Aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners ist davon gerade nicht auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Angaben des Antragstellers zur Stundenzahl zutreffend sind.
d) Soweit der Antragsteller geltend macht, es seien im Durchschnitt nur drei Auszubildende pro Schicht gleichzeitig in seiner Einrichtung tätig gewesen, fehlt es bereits an einer substantiierten Darstellung, wie dies bei der hohen Anzahl an Auszubildenden möglich gewesen sein soll. Jedenfalls würde dies auch nichts an dem Umstand ändern, dass offensichtlich regelmäßig – wie an dem Tag der Kontrolle am 4. Mai 2026 – Auszubildende gemeinsam in einer Schicht gearbeitet haben, ohne dass auch nur eine einzige Pflegefachkraft vor Ort verfügbar gewesen ist.
4. Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Der Antragsteller macht insoweit geltend, es seien im Vergleich zu dem vollständigen Entzug der Ausbildungsberechtigung mildere Maßnahmen in Betracht gekommen. Er, der Antragsteller, habe konkrete Maßnahmen ergriffen, um die Situation zu verbessern, was nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass keine seiner Auszubildenden durch die Prüfung fallen würden und es keinerlei Vorkommnisse bei der Bewohnerpflege gebe.
Soweit der Antragsteller sich auf mildere Mittel und damit auf die fehlende Erforderlichkeit der verfügten Maßnahmen beruft, lässt er dabei außer Acht, dass mildere Mittel nur dann in Betracht kommen, wenn sie zur Förderung des Zwecks der Maßnahme gleich geeignet sind. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Ein Aufnahmestopp von neuen Auszubildenden als milderes Mittel wäre zwar mittelfristig grundsätzlich geeignet gewesen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften herzustellen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass auch die Anzahl der Fachkräfte nicht reduziert wird, was alleine durch einen Neuaufnahmestopp nicht gesichert wäre. Zudem wäre damit nicht die Qualität der praktischen Ausbildung der im Betrieb verbleibenden Auszubildenden gewährleistet.
Ob die vom Antragsteller behaupteten „proaktiven Verpflichtungen“ und „ausdrücklichen Selbstbindungen“ in Zukunft – auch ohne den Erlass von Ordnungsverfügungen –geeignet sind, eine ordnungsgemäße Ausbildung in seiner Einrichtung nachhaltig sicherzustellen, bedarf einer eingehenden Prüfung im laufenden oder in zukünftigen Verfahren. In Anbetracht der erheblichen Verstöße gegen Vorschriften des Pflegeberufegesetzes ist es nach Aktenlage aktuell nicht hinnehmbar, dass in dem Betrieb des Antragstellers ausgebildet wird. Dass, wie der Antragteller behauptet, bislang keine seiner Auszubildenden durch die Prüfung gefallen seien und dass in seiner Einrichtung bislang keine schweren Zwischenfälle dokumentiert worden seien, lässt die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen unberührt. Der Antragsgegner muss derartige Folgen von den festgestellten Rechtsverstößen gerade nicht erst abwarten. Eine solche Tatbestandsvoraussetzung enthält insbesondere auch die Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 PflBG) nicht.
5. Die fehlende weitere Interessenabwägung in Bezug auf das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen führt ebenfalls nicht zur begehrten Abänderung es angefochtenen Beschlusses. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse sein privates Aussetzungsinteresse.
Die vom Antragsgegner festgestellten erheblichen Rechtsverstöße rechtfertigen nicht nur den Erlass der Untersagungsverfügung, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Soweit sich der Antragsteller auf die Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebs beruft, ist festzustellen, dass ihm die Fortführung des Betriebs nicht untersagt worden ist. Dass eine wirtschaftliche Fortführung ohne die hohe Anzahl an Auszubildenden nicht möglich ist, hat der Antragsteller zum einen nicht substantiiert vorgetragen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die für die Auszubildenden angemieteten Unterkünfte nicht entweder gekündigt werden können oder sie anderweitig vermietet werden können. Darüber hinaus ist das Interesse des Antragstellers, den Betrieb mit einer derart hohen Anzahl an Auszubildenden fortzuführen, die die Qualität der Ausbildung gefährdet, offenkundig nicht schutzwürdig.
Der vom Antragsteller angeführten Gefahr, dass Auszubildenden aus dem Ausland aufenthaltsrechtliche Konsequenzen drohen würden, wird durch die Verpflichtung des Antragstellers, für die Weiterführung der Ausbildung aller Auszubildenden in anderen, geeigneten Einrichtungen Sorge zu tragen (Ziffer 3 des Bescheids vom 9. Juni 2026), entgegengewirkt.
Dass dem Antragsgegner – wie der Antragsteller meint – die Umstände bereits geraume Zeit vor Erlass der Untersagungsverfügung bekannt gewesen seien, steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Zum einen lässt das Zuwarten einer Behörde die eigens vom Gericht zu treffende Interessenabwägung unberührt. Zum anderen stellt der Antragsteller den Verfahrensablauf nicht richtig dar. Der Antragsgegner hatte zwar Kenntnis von der Anzahl der im Betrieb tätigen Auszubildenden. Über die Gesamtumstände, die für den Erlass der Untersagungsverfügung ausschlaggebend waren, erlangte er indes erst nach der Kontrolle vor Ort am 4. Mai 2026 und den sich daran anschließenden Ermittlungen Kenntnis.
6. Auch die Rüge des Antragstellers bezüglich der Höhe des angedrohten Zwangsgelds führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Gemäß § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 Euro. Die Androhung in Höhe des Ausbildungsbudgets für den Anteil je Auszubildender oder Auszubildendem pro absolviertem Ausbildungsmonat nach Erlass des Bescheids bewegt sich – auch nach eigenen Angaben des Antragstellers (ca. 2.200 Euro) – im unteren Bereich des Rahmens. Die Interessen der Auszubildenden werden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht berührt. Denn die Zahlung des Zwangsgelds entbindet den Antragsteller nicht von seiner Verpflichtung, die Ausbildungsvergütung zu zahlen.
Die Zwangsgeldandrohung genügt auch (noch) den Anforderungen des § 236 Abs. 5 LVwG, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Vorliegend hat der Antragsgegner zwar keinen bestimmten Geldbetrag angegeben. Der Zweck der Regelung, dem Pflichtigen zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. zum gleichlautenden § 20 Abs. 4 LVwVG Baden-Württemberg VGH Mannheim, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 –, juris Rn. 30), wird indes durch die vom Antragsgegner gewählte Zwangsgeldandrohung erfüllt. Denn der Antragsteller hat Kenntnis über die Höhe des monatlichen Ausbildungsbudgets, sodass ihm im Vorfeld bewusst ist, in welcher genauen Höhe ggf. Zwangsgelder festgesetzt werden.
7. In der Annahme, dass dies im Interesse des Antragstellers liegt (der Antragsteller macht geltend, es entstehe aufgrund von Leerstandskosten der Personalunterkünfte und der Einstellung von Fachkräften zur Praxisanleitung eine monatliche Finanzierungslücke von 55.207,53 Euro), entscheidet der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die vorliegend ein Jahr seit Zustellung beträgt. Die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO kommt nicht zur Anwendung, weil in dem angefochtenen Beschluss nicht schriftlich über die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO belehrt worden ist. Unterscheidet das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels, so betrifft die Belehrungspflicht beide Stufen. Zum notwendigen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gehört mithin nicht nur der Hinweis auf die einzuhaltende Rechtsmittelfrist, sondern auch auf die ggf. einzuhaltende Begründungsfrist (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 12, und vom 28. Januar 2022 – 5 MB 1/22 –, juris Rn. 21, juris, jeweils m. w. N.).
Der Senat entscheidet vor Ablauf der Jahresfrist, zumal der Antragsteller bereits am 24. Juli 2026 eine umfangreiche Beschwerdebegründung vorgelegt hat, die er mit Schriftsatz vom 10. August 2026 ergänzt hat. Die Schriftsätze enthalten keine Anhaltspunkte, dass weiterer Vortrag beabsichtigt ist. Ob der Senat in einem solchen Fall gleichwohl gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist oder eine „Vollprüfung“ vorzunehmen hat (dafür etwa Kaufmann/Krüger, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2026, § 146 Rn. 61 m. w. N.), braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, weil die streitgegenständliche Untersagungsverfügung und deren Überprüfung durch das Verwaltungsgericht auch im Übrigen – also über die dargelegten Beschwerdegründe hinaus – nicht zu beanstanden sind.
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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