LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 4. große Strafkammer Beschluss

Zulassung weiterer Beschwerde gegen Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft KI-Titel

Kostenrechnung · Weiterbeschwerde · GKG § 66 Abs. 4 · grundsätzliche Bedeutung · Rechtsprechungsübereinstimmung

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird fortgeführt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdewege gegen eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft E1-Stadt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

3

Bisher unterblieben ist eine Entscheidung über die - vom Beschwerdeführer begehrte - Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Entscheidung darüber ist - entgegen der im Beschluss vom 26.11.2018 vertretenen Auffassung - auch erforderlich.

4

Indes ist die weitere Beschwerde nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, zumal die Kammer sich auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 20.09.2018 (Az.: 1 Ws 104/18) stützt. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, der dem hier vorliegenden Sachverhalt entspricht.