Der am 1947 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1989 bei der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. 06.1997 - 13 Ca 8576/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der am 1947 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1989 bei der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt.
Bis Dezember 1995 war er mit der Betreuung von Wohnheimen und mit Asylbewerberangelegenheiten betraut. Nach Meinungsverschiedenheiten mit einer Heimleiterin und mit dem zuständigen Gruppenleiter, der das Verhalten des Klägers als Fundamentalo Position bezeichnete und ihm vorwarf, sein persönliches Engagement für die von ihm betreuten Ausländer lasse die notwendige Distanz vermissen, wurde der Kläger ab 18.12.1995 zunächst für drei Monate im Sozial- und Hauswirtschaftsdienst, Obdachlosenprävention auf einer für ihn besonders eingerichteten Stelle eingesetzt. Dieser Einsatz wurde zweimal um je weitere drei Monate verlängert.
Am 28.08.1996 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung: Dem Kläger seien in der Zeit vom 30.01.1996 bis zum Mai 1996 75 Fälle zur Bearbeitung übertragen worden. Nur hinsichtlich 8 Fällen lägen abschließende Bericht vor, diese seien darüber hinaus qualitativ unzureichend.
Am 26.09.1996 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis fristlos und fristgerecht zum 31.12.1996 mit der Begründung, der Kläger arbeite zu langsam und seine Arbeitsergebnisse entsprächen nicht dem geforderten qualitativen Standard.
Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihre Abmahnung vom 28.08.1996 aus den über den Kläger geführte Personalakten zu entfernen und zu vernichten;
9festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten, jeweils vom 26.09.1996, aufgelöst ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
11die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der erteilten Abmahnung und der fristgerechten Kündigung abgewiesen und im übrigen festgestellt, daß die fristlose Kündigung rechtsunwirksam ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils, BI. 137 - 144 d. A., und wegen der Entscheidungsgründe auf BL 144 - 151 d. A. verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 14.07.1997 zugestellte Urteil hat er am 15.07.1997 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am- 15.09.1997 begründet.
Er verweist darauf, daß er von der Beklagten für eine Tätigkeit im Asylbewerberbereich, vor allem für die Betreuung von Wohnheimen eingestellt worden ist, dort habe er auch aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen, türkischen und persischen Sprache in den schwierigsten Wohnheimen erstklassige Arbeit geleistet, er sei wohl der am effizientesten arbeitende Sozialarbeiter der Beklagten gewesen; zu Spannungen mit der Heimleiterin und mit dem zuständigen Gruppenleiter sei es gekommen, weil dieser das Engagement des Klägers und seine Beliebtheit bei den Asylbewerbern mit offensichtlichem Mißtrauen betrachtet hätten. Nachdem er kein Interesse an einem Aufhebungsvertrag gezeigt habe, sei er gegen seinen Willen im Wege dreimaliger Abordnung im Sozial- und Hauswirtschaftsdienst eingesetzt worden, obwohl im Asylbewerberbereich weiterhin dringender Bedarf bestanden habe, im Sozial- und Hauswirtschaftsdienst hingegen nicht: Nach der Kündigung des Klägers sei die dortige Stelle wieder abgebaut und die Tätigkeit wie zuvor Ökotrophologen zugewiesen worden.
Bei der ihm dort übertragenen Aufgabe habe es sich vorrangig um reine Schreib- und Aktenarbeit gehandelt, die für ihn fachfremd gewesen sei. Aktenarbeit sei für ihn erheblich schwieriger als auf Kommunikation beruhende Sozialarbeit, für sprachlich geschliffene Vermerke habe er auf die Hilfe seiner deutschen Ehefrau zu rückgreifen müssen.
Es seien ihm nach Anzahl und Umfang unmöglich zu erfüllende Aufgaben zu geteilt worden (Beweis: Sachverständigengutachten}, es seien ihm alle schwierigen und verfahrenen Aktenvorgänge vorgelegt worden, ohne daß er ansonsten in die sozialarbeiterische Tätigkeit eingebunden gewesen sei.
Zwischen der Abmahnung und der Kündigung hätten insgesamt nur 10,5 Arbeitstage gelegen, innerhalb dieser Zeit habe sich die Beklagte gar keine Meinung darüber bilden können, ob der Kläger in Zukunft ihren Anforderungen entsprechen werde oder nicht.
Im übrigen verstoße die Kündigung gegen das ultima-ratio-Prinzip. Es wäre der Beklagten ein leichtes gewesen, den Kläger dort zu beschäftigen, wo seine Fähigkeiten zum Tragen kommen und wo Sozialarbeiter dringend benötigt würden. Hier biete sich nicht nur sein früherer Arbeitsbereich der Betreuung von Asylbewerbern an, sondern auch der Einsatz im Jugendamt oder im allgemeine sozialen Dienst. Ihn statt dessen auf einer Stelle festzuhalten, die seinen Fähigkeiten wenig entspreche und für die er nicht ausgebildet sei, müsse nahezu als schikanös bezeichnet werden, wenn für diese Stelle nicht einmal ein echter Bedarf bestünde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
23ihre Abmahnung vom 28.08.1996 aus den über den Kläger geführten Personalakten zu entfernen und zu vernichten;
25festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.1996 aufgelöst ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung (§§ 9, 10.KSchG) aufzulösen.
Sie verweist darauf, daß bereits 1992 ganz erheblicher Zweifel an der fachlichen Qualifikation und Fähigkeit des Klägers bestanden habe, innerhalb eines Systems der Stadtverwaltung zu arbeiten. Problemsituationen seien von ihm keinesfalls aufgearbeitet und damit dauerhaft entschärft, sondern allenfalls kaschiert worden in der Hoffnung, daß die Situation nicht weiter eskalieren werde. Dem Kläger sei es nicht gelungen, den fachspezifischen Anforderungen an einen behördlichen Sozialarbeiter, nämlich das ständige Austarieren zwischen parteilicher Fürsorge und institutioneller Loyalität, zwischen konzeptioneller Klarheit und fallangemessener Flexibilität zu genügen.
Ziel des späteren Einsatzes des Klägers sei es gewesen, Fälle mit wiederholten Mietrückständen zu bearbeiten, welche neben finanziellen auch soziale Ursachen hätten. Der Schwerpunkt des Sachgebietes liege in der Erschließung wirtschaftlicher Ressouren mit dem Ziel des Wohnungserhaltes für die Betroffenen. Dem Kläger seien hingegen Fälle übertragen worden, in denen dauerhafter Wohnungserhalt erkennbar an einer psychosozialen Problematik scheiterte und die daher die Entwicklung sozialarbeiterischer Hilfeplanung erforderlich machten. Der dortige Einsatz des Klägers sei sorgfältig vorbereitet worden und in einer Arbeitsanweisung vom 17.01.1996 hinreichend und klar beschrieben. Die Modellhaftigkeit des geschaffenen Aufgabengebietes sei dann zu sehen, daß im Bereich der vorbeugenden Obdachlosenhilfe der Bedarf erkennbar geworden sei, sozialarbeiterische Hilfeplanungen in den mit einer erheblichen Sozialproblematik verbundenen Fällen zu erarbeiten. Den Besonderheiten der vom Kläger zu bearbeitenden Fälle sei dadurch Rechnung getragen worden, daß die ansonsten bei den Mitarbeitern des hauswirtschaftlichen Beratungsdienstes üblichen Fallzahlen von 10 - 12 pro Arbeitstag erheblich unterschritten worden seien. Der Kläger habe anfangs zwei, ab März 1996 vier Fälle je Arbeitstag zu bearbeiten gehabt. Die von ihm geforderten Berichte hätten eine Schilderung der sozialen Problematik mit Vorschlägen zu weiterführenden Hilfen gefordert, während Oecotrophologinnen in jedem zu bearbeitenden Fall eine Bestandsaufnahme mit entsprechenden Aktenvermerken über alle Schritte fertigten.
Der hilfsweise gestellte Aufhebungsantrag werde neben den bereits dargestellten und zur Kündigung bzw. Abmahnung führenden Schlechtleistungen (geringe Fallzahlen) gestützt auf die Unfähigkeit des Klägers, sich in die Behörde der Beklagten einzuordnen und in dem Bewußtsein und der Verpflichtung zu handeln, daß auch er Angestellter der Beklagten sei. Ganz offenbar beherrsche der Kläger auch die deutsche Schriftsprache nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Urkunden und Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingereicht und begründet, sie ist mithin zulässig.
In der Sache hatte sie keinen Erfolg, wie das Arbeitsgericht ist auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß die dem Kläger am 28.08.1996 erteilte Abmahnung berechtigt und die fristgerechte Kündigung der Beklagten sozial gerechtfertigt ist im Sinne des § 1 KSchG.
Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 543 ZPO Bezug genommen.
Die Einwände des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die dem Kläger am 28.08.1996 erteilte Abmahnung formal und sachlich nicht zu beanstanden ist: Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten, daß er in der Zeit vom 30.01. bis Mai 1996 in Bezug auf die ihm übertragenen 75 Fälle nur 8 Berichte vorgelegt hat: Ausgehend von der vom Kläger selbst zugrundegelegten Bearbeitungsdauer von 11,5 Stunden pro Fall habe er damit lediglich 1/5 der Arbeitsleistung erbracht, die nach seinen eigenen Berechnungen möglich gewesen seien. Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen.
Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 26.09.1995 zum 31.12.1995 als verhaltensbedingte Kündigung wegen unzureichender Arbeitsleistung sozial gerechtfertigt ist im Sinne des § 1 KSchG. Es lagen Umstände im Verhalten des Klägers vor, die bei verständiger Würdigung und in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei Kündigungsausspruch nicht zu erwarten war, daß der Kläger seine Arbeitsleistung nach Quantität und Qualität steigern würde.
Dafür spricht nach Ansicht des Berufungsgerichtes gerade der Umstand, daß der Kläger in den von ihm selbst errechneten 10,5 Arbeitstagen zwischen Abmahnung und Kündigung nur 2 Fälle abgeschlossen hat. Gerade dies zeigt, daß er entweder generell nicht in der Lage war, die von ihm erwartete Arbeitsleistung zu erbringen oder daß er dies nicht in der von ihm geforderten Weise wollte. Dabei kann offenbleiben, ob die Erwartung der Beklagten, es seien vier Fälle pro Tag zu erledigen, realistischen Anforderungen entsprach oder nicht: 2 Fälle in 10,5 Arbeitstagen liegen in einem so erheblichen Ausmaß unterhalb dessen, was der Kläger auch nach seiner eigenen Einschätzung für möglich gehalten hat, daß der Beklagten ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten war.
Dem Kläger kann·weder in seiner Auffassung gefolgt werden, es sei ihm eine unzumutbare Tätigkeit übertragen worden noch darin, daß die Beklagte verpflichtet war, ihn an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen.
Der Kläger ist von der Beklagten unstreitig als Sozialarbeiter eingestellt und vergütet worden, die Beklagte war mithin berechtigt, den Kläger überall dort einzusetzen, wo in ihrem Geschäftsbereich ein entsprechender Bedarf bestand. In diesem
Zusammenhang ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Beklagte den Kläger mit Fällen beauftragt hat, in denen bei wiederholten Mietrückständen neben finanziellen auch soziale Ursachen eine Rolle spielten, um zu überprüfen, ob durch die Vermittlung von sozialen Hilfestellungen künftige Mietrückstände zu vermeiden sind. Dementsprechend waren auch die von der Beklagten für die Anfertigung von Berichten mitgeteilten Anforderungen hinreichend konkre:
46Aktuelle demographische Angaben
47Zustand der Wohnung
48Aktuelle Finanzsituation
49Vereinbarung über künftige Mietzahlungen
50Vorschlag zur Regelung der bestehenden Mietrückstände
51Schilderung der sozialen Problematik der Familien
52Angaben über die zeitliche Umsetzung der vorgenannten Punkte
Schon aus diesen Vorgaben ergibt sich nach Ansicht ; des Gerichtes, daß bei verständiger Würdigung der Sachlage ein Bedarf für diese Tätigkeit bestanden hat und daß hierbei auch sozialarbeiterische Leistungen zu erbringen waren. Daß daneben auch Akten- und Schreibarbeiten erforderlich waren steht dem nicht entgegen; das Anfertigung von Arbeiten dieser Art widerspricht nicht dem Berufsbild eines Sozialarbeiters, der Kläger hatte auch nach seinem Arbeitsvertrag keinen Anspruch darauf, vornehmlich oder ausschließlich mit Aufgaben betraut zu werden, die überwiegend kommunikativer Art sind.
Daß die dem Kläger übertragene Aufgabe auch nicht an sich überflüssig war folgt aus seinem eigenen Sachvortrag, wonach die Berichte von gravierender Bedeutung für die Klientel sein _sollten: Der Kläger betont selbst, daß spätere Sachbearbeiter sich nicht weiter mit dem Akteninhalt befaßten und eigene Ermittlungen aufnehmen sollten, sondern sich der Berichte als Grundlage für die weitere Bearbeitung bedienen sollten.
Dabei mag die Behauptung des Klägers, die von der Beklagten geforderten 2 Berichte während der Einarbeitungszeit und später von 4 Berichten pro Arbeitstag sei unrealistisch hoch durchaus zutreffend sein im Hinblick auf die hierfür erforderliche Ermittlungsarbeit. Andererseits ist aber die von dem Kläger tatsächlich erstellte Anzahl von Berichte so gering, daß sich eine Beweiserhebung über die tatsächlich bei sachgerechter Bearbeitung zu erstellenden Anzahl erübrigt: Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht betont hat, hat der Kläger bei weitem nicht die Arbeitsleistung erbracht, die er selbst für möglich hält.
Da das vom Kläger geschuldete Arbeitsergebnis die Vorlage entsprechender Berichte war, hat das Arbeitsgericht die Effizienz der Arbeitsleistung des Klägers auch zu Recht an der Anzahl der erstellten Berichte gemessen und Zwischenvermerke, Besprechungstermine ·u. ä. nicht besonders berücksichtigt. Diese sind für die Beklagte als Grundlage für die weitere Fallbearbeitung solange nicht verwendbar, wie sie nicht in einem abschließenden Bericht zusammengefaßt sind mit der Folge, daß weitergehende Maßnahmen veranlaßt werden können.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung nicht in der Lage war, den ihm übertragenen Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Weder aus der im übrigen gebotenen Interessenabwägung noch aus dem ultima-ratio-Prinzip folgt ein Anspruch des Klägers auf Einsatz in einem anderen Bereich der Sozialarbeit. Der Kläger hat insoweit keine zum Zeitpunkt der Kündigung freie Stelle bezeichnet, auf die er hätte umgesetzt werden können. Es kann deshalb offenbleiben, ob es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Kläger erneut umzusetzen.
Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger wieder im Bereich der Betreuung von Asylbewerbern bei der Wohnheimbetreuung einzusetzen. Unstreitig bestanden bei Umsetzung des Klägers Ende 1994 erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger einerseits und einer Heimleiterin und dem für den Kläger zuständigen Gruppenleiter andererseits. Die Umsetzung ist im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Spannung zu vermeiden. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Selbsteinschätzung des Klägers bezüglich seiner Art der Aufgabenerledigung zutreffend ist oder ob der Kläger, wie die Beklagte meint, außerstande ist, den fachspezifischen Anforderungen an einen behördlichen Sozialarbeiter im Spannungsfeld zwischen parteilicher Fürsorge und institutioneller Loyalität zu genügen: Die Versetzung des Klägers sollte eine streitige Auseinandersetzung hierüber vermeiden, eine Rückgängigmachung dieser Maßnahme ist der Beklagten nicht zuzumuten.
Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge der§§ 91, 97 ZPO zurück zuweisen.