OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Gegen Beschwerdeentscheidungen sind Gegenvorstellungen nicht statthaft, es sei denn sie beruhen auf einem …

Zivilrecht

Leitsatz

Gegen Beschwerdeentscheidungen sind Gegenvorstellungen nicht statthaft, es sei denn sie beruhen auf einem besonders schweren Verfahrensverstoß, etwa der Verletzung rechtlichen Gehörs.

Gründe

1

Gegen Beschwerdeentscheidungen sind Gegenvorstellungen - auch im hier vorliegenden Fall einfacher Beschwerden - grundsätzlich nicht statthaft, da der Rechtsmittelzug mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts, hier mit dem Beschluss vom 26. März 1997, abgeschlossen und die Sache damit nicht mehr anhängig ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992 - 1 W 62/92 - m.w.N.). Eine Ausnahme lässt der Senat nur zu, wenn die Beschwerdeentscheidung auf einem besonders schweren Verfahrensverstoß, insbesondere einer Verletzung rechtlichen Gehörs, beruht. Einen derartigen schweren Verfahrensverstoß macht die Antragstellerin mit ihren Gegenvorstellungen ersichtlich selbst nicht geltend.