ArbG Köln · Nordrhein-Westfalen 2. Kammer Urteil zitiert von 1

Der am 1974 geborene Kläger ist seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten, die einen Verkehrsflughafen betreibt …

Arbeitsrecht

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten unbefristet als Schichtgruppenleiter ASZ 3 im Bereich Flughafensicherheit (AS) innerhalb des Geschäftsbereichs Aviation (AL) beschäftigt ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

5. Streitwert: 17.359,64 Euro

Tatbestand

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Der am 1974 geborene Kläger ist seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten, die einen Verkehrsflughafen betreibt, angestellt und im Fachbereich Flughafensicherheit tätig. Seit April 2017 ist er als Schichtgruppenleiter eingesetzt. Zeitweise bezog er für seine Tätigkeit eine Vorarbeiterzulage.

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Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-NRW Anwendung.

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Am 30.09.2022 hat der Kläger Klage eingereicht. Er ist der Ansicht, dass er dauerhaft als Schichtgruppenleiter zu beschäftigen ist. Zudem habe er Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 8, da andere -aber nicht alle- Schichtgruppenleiter ebenfalls entsprechend vergütet würden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung nach der EG 8 habe. Der Anspruch ergäbe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, zudem sei eine korrigierende Rückgruppierung nicht möglich.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten seit dem 1.4.2017 unbefristet als Schichtgruppenleiter ASZ 3 im Bereich Flughafensicherheit (AS) innerhalb des Geschäftsbereichs Aviation (AL) beschäftigt ist und Anspruch auf die Bezahlung gemäß TVöD-Flughafen E 8 Stufe 5 hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie werde den Kläger unbefristet als Schichtgruppenleiter beschäftigen.

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Er sei jedoch nicht in die EG 8 eingruppiert, da er die tarifvertraglichen Voraussetzungen nicht erfülle. Im Eingruppierungsverzeichnis sei festgelegt, dass die Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonderen Tätigkeiten einzugruppieren sind, die in einem Ausschließlichkeitskatalog aufgelistet sind. Die Entgeltgruppe 8 steht gelernten Handwerkern, Angehörigen anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren zu, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und eine der im Eingruppierungsverzeichnis genannten Tätigkeiten verrichten.

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Die Entgeltgruppe für Schichtgruppenleiter ist die EG 4 nebst einer Vorarbeiterzulage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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I.

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1. Der Klageantrag ist hinsichtlich der Beschäftigung begründet. Die Beklagte hat den Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung als Schichtgruppenleiter materiell anerkannt.

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2. Der Klageantrag ist hinsichtlich der Eingruppierung unbegründet.

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a) Der Kläger ist nicht in die EG 8 des TVöD-NRW eingruppiert.

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Denn eine Eingruppierung in die EG 8 (Anhang zu Teil A § 11 a TVöD-NRW) setzt voraus, dass der Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit Tätigkeiten betraut ist, die im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog).

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Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 6. Denn er hat nicht dargelegt, dass er ein Beschäftigter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren ist, der in seinem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt wird, oder mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit betraut ist. Insbesondere verfügt er nicht über einen Abschluss als Fachkraft für Schutz- und Sicherheit.

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Die Tätigkeit als Schichtgruppenleiter ist zudem nicht im Ausschließlichkeitskatalog der EG 8 aufgeführt.

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b) Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf eine Eingruppierung in die EG 8. Denn der Kläger hat bereits nicht dargelegt, wann welcher in Personalangelegenheiten vertretungsbefugte Mitarbeiter der Beklagten in welcher Form mit welchem Wortlaut mit ihm abweichend vom Arbeitsvertrag eine übertarifliche Eingruppierung in die EG 8 vereinbart haben will. Dass der Kläger zeitweise Zulagen erhalten hat, lässt nicht auf den Willen auf eine übertarifliche Eingruppierung schließen.

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Selbst wenn beide Parteien -fehlerhaft- von einer Eingruppierung in die EG 8 ausgegangen wären, lässt sich hierauf kein vertraglicher Anspruch stützen. Denn ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Angabe einer Vergütungsgruppe nicht als Angebot auf eine übertarifliche Bezahlung verstehen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 -, BAGE 93, 340-360, Rn. 47).

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c) Ein Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Arbeitnehmer können ein Eingruppierungsbegehren nicht auf eine vergleichsweise höhere Vergütung bzw. ein vergleichsweise höheres Entgelt anderer Arbeitnehmer mit vergleichbaren Aufgaben - z.B. auch des Vorgängers auf dem Arbeitsplatz - stützen, sondern müssen den Nachweis der höherwertigen Tätigkeit im konkreten Einzelfall führen (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, TVöD Entgeltordnung VKA, Stand 02/2018, A 2.1 Rdnr. 39). Der Gleichbehandlungsgrundsatz spielt für den Bereich der tarifrechtlichen Eingruppierung grundsätzlich schon deshalb keine Rolle, weil der tarifliche Anspruch für alle Betroffenen ohnehin gleich ist (Breier/Dassau/Faber/Hoffmann, TVöD Entgeltordnung VKA, Stand 02/2018, C 3 Erl. 2.4.2) und es - bei fehlerhafter Eingruppierung von Kollegen - keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" gibt (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 11 Sa 903/18 -, Rn. 120, juris).

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Wenn man den Vortrag des Klägers, dass einige andere Schichtgruppenleiter in die EG 8 eingruppiert sind, als zutreffend unterstellt, ergibt sich daraus kein Anspruch, ebenfalls unrechtmäßig in die EG 8 eingruppiert zu werden, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

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Vielmehr muss die Beklagte nunmehr nach den Hinweisen des Klägers die Eingruppierung der anderen Schichtgruppenleiter überprüfen und diese -wenn sich kein rechtmäßiger Grund für deren Eingruppierung findet- ggf. korrigierend rückgruppieren, damit die für die Beklagte handelnden Personen sich nicht des Verdachts der Untreue aussetzen.

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d) Soweit der Kläger auf die Unzulässigkeit einer korrigierenden Rückgruppierung hinweist, ist bereits nicht erkennbar, dass der Kläger korrigierend rückgruppiert wurde. Er war vielmehr niemals in die EG 8 eingruppiert.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.