Enthält ein Verwaltungsakt sowohl begünstigende als auch belastende Teile, die in einem untrennbaren …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Enthält ein Verwaltungsakt sowohl begünstigende als auch belastende Teile, die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so ist grundsätzlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO allein für den belastenden Teil nicht möglich.