OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 20. Zivilsenat Beschluss

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzu­weisen

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2009 ver­kündete Urteil der 37. Zivilkammer des Land­ge­richts Köln – 37 O 146/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzu­weisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeut­ung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei­dung durch Urteil.

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Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2. Juli 2010 wird Bezug ge­nom­men.

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Eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung fehlt. Es reicht nicht - wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 12. August 2010 ausführen lässt - aus, dass er innerhalb der Frist des § 7 AUB 94 zu der nach seiner Behaup­tung bestehenden Kopfschmerzproblematik „vorgetragen“ und auch Ärzten gegen­über davon berichtet hat. Erforderlich ist, dass ein Arzt fristgerecht die behaup­teten Kopfschmerzen als dauerhafte Unfallfolge feststellt. Der Arzt S hat in seinem Attest vom 1. Oktober 2004 eine solche Feststellung nicht getroffen. Soweit der Kläger nunmehr behaupten will, dies sei ver­sehentlich unterblieben, kann er damit nicht gehört werden. Objektiv fehlt es an einer nach den Bedingungen erforderlichen ärztlichen Feststellung; das damit anzu­neh­men­de Frist­ver­säumnis kann nicht entschuldigt werden (BGHZ 137, 174). Es geht zu Lasten des Versicherungsnehmers, wenn der behandelnde Arzt ihm eine entsprechende Bescheinigung nicht erteilt (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 2000, 174).

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Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klageabweisung auch aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. C gerechtfertigt wäre. Allerdings hat der Sachverstän­dige sich dazu geäußert, ob die vom Kläger geschilderten wiederkehrenden Kopfschmerzen auf den Unfall zurückzuführen sind. Er hat sich außerstande gesehen, hierzu sichere Feststellungen zu treffen, weil es – mit Ausnahme der festgehaltenen 10minüten Bewusstlosigkeit – keine weiteren Befunder­he­bungen gibt, die eine solche Schlussfolgerung zulassen würden. Das ist in jeder Hinsicht nach­vollziehbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es ist auch nicht ent­scheidend, ob nach dem vom Kläger erlittenen Unfall das Auftreten von Kopf­schmerzen – wie dieser meint – zwangsläufig sei. Das mag als richtig unter­stellt werden. Der Sachverständige Dr. C hat einen akuten posttrauma­tischen Kopfschmerz durchaus für möglich gehalten. Er hat allerdings ausge­führt, dieser wäre nach spätestens 8 Wochen folgenlos abgeklungen. Einen unfallbedingten chronischen Kopfschmerz – nur dann wäre an eine Invalidi­tätsentschädigung zu denken – hat er indes nicht sicher feststellen können. Das geht zu Lasten des Klägers.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 11.550,- €