AG Schöneberg · Berlin Beschluss

Die Antragstellerin, die aus N. stammt, ist die Mutter des betroffenen Kindes, das sie am 2023 in Berlin …

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

1. Der Antrag vom 22.01.2025 auf Anweisung an das Standesamt Mitte von Berlin zur Berichtigung des Geburtseintrag … wird zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin, die aus N. stammt, ist die Mutter des betroffenen Kindes, das sie am 2023 in Berlin geboren hat. Die Geburt des Kindes wurde am 2024 beim Standesamt Mitte von Berlin zur Nr. … beurkundet. In dem Geburtseintrag wurden nur Daten zur Mutter und zum Kind aufgenommen.

2

Mit Antragsschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.01.2025 stellt die Antragstellerin den Antrag, die Standesbeamtin des Standesamtes Mitte von Berlin anzuweisen, den Geburtseintrag … zu dem Kind Z. A. B., *2023 wie folgt zu berichtigen:

3

Vater:

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Familienname S.

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Vorname F.

6

F. S., der aus B. stammt, ist sonstiger Beteiligter im vorliegenden Verfahren. Er hat die Vaterschaft am 17.10.2023 für das zuvor - am 2023 - geborene Kind mit Zustimmung der Antragstellerin durch Urkunde des Notars D. S., B., zur UVZ-Nr. … bei gleichzeitiger Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge anerkannt (Ausfertigung der Urkunde hinter Bl. 11 in der Sammelakte (SA) des Standesamts zu dem Geburtseintrag). Bei Beurkundung der Geburt am 10.05.2024 (vgl. Geburtenregisterauszug A2 zu Bl. 9 d.A.) erfolgte eine Eintragung des sonstigen Beteiligten als Vater des Kindes aber nicht. Die Eintragung des sonstigen Beteiligten als Vater war vom Standesamt mit an die Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 10.05.2024 abgelehnt worden (A1 zu Bl. 1 d.A.). Begründet wurde die Ablehnung der Eintragung des sonstigen Beteiligten als Vater im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin - nach Auffassung des Standesamts - keine Nachweise zu ihrem Familienstand vorgelegt habe, dazu aber widersprüchliche Angaben vorlägen. Die beim Standesamt vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass diese bereits verheiratet sei oder war. Wegen der Einzelheiten des standesamtlichen Schreibens vom 10.05.2024 wird auf dies Bezug genommen.

7

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Eintragung des sonstigen Beteiligten F. S. als Vater im Geburtenregister des Kindes zu Unrecht abgelehnt worden sei (Antragsschrift vom 22.10.2015, Seite 2, Bl. 2 d.A.). Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2025 (Seite 2, Bl. 14 d.A.) verweist sie zur weiteren Begründung ihres Antrages im Wesentlichen darauf, dass der Ausländerbehörde bereits eine Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt worden sei. Anhaltspunkte für die Annahme, die Kindesmutter könne verheiratet sein, seien nicht erkennbar. Soweit bekannt seien Urkundenüberprüfungsverfahren seit erheblicher Zeit nicht möglich. Die dort ansässige deutsche Auslandsvertretung biete nur einen Notfallservice für deutsche Staatsangehörige an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Antrages wird auf die genannten anwaltlichen Schriftsätze Bezug genommen.

8

Die Standesamtaufsicht hat mit Schreiben vom 04.03.2025 zu dem Antrag Stellung genommen (Bl. 9-10 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

9

Das Gericht hat die zu der Antragstellerin beim Landesamt für Einwanderung (LEA) geführte Ausländerakte (Stand zuletzt: 09.02.2026; im Folgenden: AA) eingesehen. Die Sammelakte (im Folgenden: SA) zu dem Geburtseintrag des betroffenen Kindes ist beigezogen worden. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

10

Der Antrag vom 22.01.2025 ist zulässig.

11

Zugunsten der Antragstellerin nimmt das Gericht an, dass nicht der im Antrag angegebene Geburtseintrag … des Standesamts Mitte berichtigt werden soll, sondern der tatsächliche Geburtseintrag des im Antrag näher bezeichneten Kindes, der zur Nr. … beim Standesamt Mitte geführt wird. Das Gericht geht hier von einer versehentlichen Falschbezeichnung des Geburtseintrags im gestellten Antrag aus.

2.

12

Der Antrag ist allerdings unbegründet, §§ 48, 49 PStG.

13

Es besteht kein Anspruch auf Anweisung an das Standesamt zur Eintragung des sonstigen Beteiligten als Vater im Geburtenregister des Kindes. Dieser hat zwar die Vaterschaft für das Kind durch notarielle Urkunde vom 17.10.2023 und damit noch vor der am 10.05.2024 erfolgten Beurkundung der Geburt des Kindes mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt.

14

Nach Auffassung des Gerichts ist der Familienstand der Kindesmutter aber ungeklärt. Der von ihr vorgetragene Familienstand ledig für den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland N. verheiratet war oder ggf. auch noch ist.

15

Konkrete Zweifel am Familienstand der Antragstellerin und Kindesmutter reichen aus, um die Eintragung des sonstigen Beteiligten als Vater im Geburtenregister des Kindes abzulehnen.

16

Ausweislich der Sammelakte lag dem Standesamt vor dessen Schreiben vom 10.05.2024 zusammen mit der Geburtsanzeige (Bl. 1-1R SA), die von der Antragstellerin nicht unterschrieben ist und die keine von der Antragstellerin getätigte Angabe zu deren Familienstand enthält, eine Abbildung einer Bescheinigung des Landesamts für Einwanderung (LEA) vom 21.12.2023 vor (Bl. 6 d.A.), in der der Familienstand der Antragstellerin mit ledig angegeben ist, eine Bescheinigung des LEA vom 20.07.2023 (Bl. 7 d.A.), in der der Familienstand mit verheiratet angegeben ist, eine vom Standesamt am 18.07.2023 eingeholte Meldeauskunft zur Antragstellerin, in der der Familienstand „nicht bekannt“ eingetragen ist (Bl.11 SA), die Urkunde zur Vaterschaftsanerkennung (hinter Bl. 11 SA), in der sie erklärt hat, ledig zu sein, und eine beim Standesamt abgegebene, undatierte Erklärung der Antragstellerin zu Ihrem Familienstand (Bl. 10 SA), in der diese erklärt, weder in ihrem Heimatland noch in einem anderen Land der Welt eine religiöse, rituelle oder zivilrechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen zu haben. Mit Schreiben vom 12.07.2023 hatte das Standesamt die Antragstellerin noch zur Übermittlung weiterer Dokumente aufgefordert; so u.a. auch zur Vorlage des Originals einer Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch die zuständige Heimatbehörde mit deutscher Übersetzung (Bl.18 SA). Möglicherweise ist dieses Schreiben der Antragstellerin nicht zugegangen (vgl. Rückbrief vor Bl. 12 SA). Nachdem sich am 13.07.2023 im Namen der Antragstellerin die Kontakt - und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen (K.) e.V. beim Standesamt per E-Mail gemeldet hatte (Bl. 19 unten SA) erfolgte aber ein mehrmaliger Schriftwechsel per E-Mail zwischen dem K. e.V. und dem Standesamt zu den noch von der Antragstellerin für die Beurkundung der Geburt ihres Kindes vorzulegenden Dokumente (Bl. 19ff SA). Daraus ergibt sich, dass vom K. e.V. am 25.07.2023 eine Bescheinigung des LEA an das Standesamt übersandt worden war, in der für die Antragstellerin der Familienstand verheiratet eingetragen ist (Bl. 20 R SA). Das Gericht vermutet, dass es sich aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs dabei um die Bescheinigung vom 20.07.2023 handelt (Bl. 7 SA). Die Bescheinigung vom LEA vom 21.12.2023 (Bl. 6 SA) wurde vermutlich mit der E-Mail des K. e.V.vom 21.12.2023 (Bl. 23R SA) an das Standesamt übersandt. Kenntnis erlangt hatte das Standesamt auch von einem in N. am 10.05.2023 ausgestellten „Certifcat de non remariage“ zu der Antragstellerin (Abbildung Bl. 7R SA und handschriftlicher Vermerk an Bl. 26 SA).

17

Nach den Ermittlungen des Gerichts liegen zum Familienstand der Antragstellerin widersprüchliche Dokumente vor. Die Antragstellerin hat zwei verschiedene in N. von demselben Beamten (“L'Officier d'Etat Civil) der Gemeinde N. (V. d. N.), A. C. N. , ausgestellte Bescheinigungen zu Ihrem Familienstand vorgelegt, die widersprüchliche Daten dazu enthalten. Es handelt sich dabei um das Certifcat de Non Remariage vom 10.05.2023 (A1 zu Bl. 39 d.A.) und das Certificat de Celibat No.00064/ACNII/2023 vom 29.09.2023 (A2 zu Bl. 39 d.A.). In dem Dokument vom 10.05.2023 wird die Antragstellerin als nicht wiederverheiratet bezeichnet und in dem Dokument vom 29.09.2023 als ledig.

18

Das Gericht hat die beiden Dokumente in Augenschein genommen. Das in zwei Teile zerrissene Certificat de Non Remariage vom 10.05.2023 war im Zeitpunkt der Vorlage beim LEA am 08.06.2023 (S.32 AA) noch nicht zerrissenen. In der aus Ausländerakte ersichtlichen Kopie vom Original des Certificat ist kein Hinweis zu erkennen, dass das Dokument seinerzeit schon zerrissen war. Auch das in der Sammelakte vorhandene Foto des Certifcat de Non Remariage (Bl. 7R SA) ergibt keinen Hinweis darauf, dass dieses zerrissen sein könnte. Die zwei Teile des Certificat konnten für die Inaugenscheinnahme so zusammengelegt werden, dass sich das Bild eines einheitlichen Dokuments ergibt.

19

Bei laienhafter Beurteilung dürfte es sich bei den beiden Dokumenten vom 10.05.2023 und vom 29.09.2023 um Original-Dokumente handeln. Die rote Farbe des Siegels und die blaue Farbe der jeweiligen Unterschrift ist auf der Rückseite der Dokumente gut zu erkennen. Die Kostenmarke auf dem Certificat de Non Remariage ist ein Aufkleber. Auf dem Certifcat de Celibat, das etwa 4 1/2 Monate später ausgestellt worden sein soll, fehlt eine Kostenmarke.

20

Die beiden Dokumente sind nicht von unterschiedlichen Personen ausgestellt worden, sondern von demselben Beamten. In dem Certifcate de Non Remariage befindet sich - überdeckt durch das Siegel - die Angabe M. S. S.. Das Certifcat de Celibat soll von S. S. ausgestellt sein. Die Unterschriften auf beiden Dokumenten stimmen überein und scheinen von derselben Person zu stammen. In beiden Dokumenten sind unterschiedliche Zeugen für den Familienstand der Kindesmutter angegeben. In welcher Beziehung diese zur Kindesmutter stehen und auf welcher Grundlage sie eine zutreffende Angabe zum Familienstand der Mutter machen können, ist aus beiden Dokumenten nicht ersichtlich. Dazu ist durch die Antragstellerin nichts vorgetragen. Auch sind keine (Kopie, Scans oder Fotos der) Ausweisdokumente der Zeugen ersichtlich, mit denen diese sich für die jeweilige Erklärung ausgewiesen haben sollen.

21

Es liegen mit den zwei Dokumenten damit sich widersprechende Informationen zum Familienstand der Kindesmutter vor. Die Kindesmutter, für die zunächst bestätigt wird, dass Sie nicht wieder verheiratet ist (Certifcat de Non Remariage), kann nicht etwa 4 1/2 Monate später als ledig (Certificat de Celibat) bezeichnet werden. Diese widersprüchlichen Informationen hat die Antragstellerin selbst und damit wissentlich für sich gegenüber deutschen Behörden verwendet und so die konkreten Zweifel an ihrem Familienstand begründet.

22

Hinzukommt, dass sich aus der Ausländerakte der Antragstellerin aufgrund ihrer eigenen Angaben konkrete Hinweise ergeben, dass diese in N. verheiratet ist. So ergibt sich aus der Ausländerakte (S.21ff AA), dass die Antragstellerin am 17.08.2022 versucht hatte, unerlaubt aus Österreich in Deutschland einzureisen. Im Rahmen ihrer polizeilichen Kontrolle gab sie in ihrer Beschuldigtenvernehmung an (S.23 AA), verheiratet zu sein und 2 Kinder zu haben (damals 6 und 4 Jahre alt). Der Ehemann sei in B.. Sie gab in der Vernehmung außerdem an (S.24 AA): „Ich möchte nicht zurückgehen, weil ich sonst zurück in die Zwangsehe müsste mit einem Mann, der sich nicht um mich kümmert und meine Kinder auch zwangsverheiratet werden. Solange ich nicht zurückkehre, bin ich von ihm sozusagen geschieden...“.

23

Soweit die Antragstellerin in einer beim Standesamt abgegebenen und von ihr unterschriebenen, aber undatierten Erklärung zu Ihrem Familienstand (Bl. 10 SA), erklärt hat, weder in ihrem Heimatland noch in einem anderen Land der Welt eine religiöse, rituelle oder zivilrechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen zu haben, misst das Gericht dieser Erklärung angesichts der dargestellten Ermittlungsergebnisse keinen besonderen Beweiswert zu.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs.1 S.1 PStG i.V.m. § 81 Abs.1 FamFG. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Es besteht keine Veranlassung aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren abzusehen oder einem der anderen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

25

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren folgt aus § 36 Abs.2 und 3 GNotKG.

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