VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: A-liminie-Abweisung einer Verfassungsbescherde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit.(Rn.2)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen.

3

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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