VerfGH Berlin: A-liminie-Abweisung einer Verfassungsbescherde gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Orientierungssatz
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) nach Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit.(Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen.
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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