Ein Verein, der seine Mitglieder in zwei Klassen einteilt und nicht jedem Mitglied ein Stimmrecht in der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Verein, der seine Mitglieder in zwei Klassen einteilt und nicht jedem Mitglied ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung einräumt, erfüllt nicht das sog Jedermann-Prinzip des § 29 Abs 2 Nr 2 BNatSchG und ist folglich nicht anerkennungsfähig.