Einzelfall, in dem die Anordnung einer Ersatzvornahme als Verwaltungsakt anfechtbar ist.
Leitsatz
1. Einzelfall, in dem die Anordnung einer Ersatzvornahme als Verwaltungsakt anfechtbar ist.
2. Die fristgerechte Einlegung des Rechtsbehelfs im Vorverfahren ist Sachurteilsvoraussetzung (st. Rspr. des Senats).
3. Zur fristgerechten Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Behörde reicht es aus, daß das betreffende Schreiben während der Rechtsbehelfsfrist in einem gewöhnlichen Briefkasten eingeworfen wird.
4. Läßt sich infolge verschuldeter Mängel im Geschäftsablauf der Behörde nicht feststellen, ob eine Rechtsbehelfsfrist gewahrt ist, so ist ein entsprechender Nachweis als geführt anzusehen.
5. Einzelfall der Heranziehung eines Hauseigentümers zu Sicherungsmaßnahmen, die während eines Umbaus erforderlich wurden, mit sofortiger Anordnung der Ersatzvornahme.