Schadensersatz wegen Diesel-Abgasmanipulation KI-Titel
Sittenwidrigkeit · Abschalteinrichtung · NOx-Emissionen · Kraftfahrtbundesamt · Gebrauchtwagen
Sonstiges
Seite 1 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 1950/22 Landgericht Chemnitz, 1 O 475/22 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … gegen Volkswagen AG, … vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … wegen Schadensersatzes hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Richterin am Oberlandesgericht Dr. K. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2023 am 25.10.2023
Seite 2 für Recht erkannt: I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13.09.2022, Az. 4 O 475/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger verfolgt Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Dieselfahrzeugs vom Typ VW Golf mit einem Motor EA 288. Das Fahrzeug ist mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK) ausgestattet und nach Maßgabe der Abgasnorm EU 6 zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Bis zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz (20.07.2022) war der Kläger mehr als 86.00 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.09.2022 abgewiesen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 13.09.2022 zugestellt worden. Am 28.09.2022 ist die Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 13.12.2022 eingegangen, nachdem die Frist hierfür bis zum 14.12.2022 verlängert worden war. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt habe. Das Herstellen und Inverkehrbringen des Dieselmotors mit rechtswidrigen Abschalteinrichtungen mittels Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) begründe den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Das Fahrzeug verfüge über eine Funktion, mit deren Hilfe ermittelt werde, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befinde. Dies geschehe durch Erkennung der Fahrkurve. Habe die Motorsteuerung registriert, dass sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befinde, werde in einen abweichenden, nicht für den Realbetrieb vorgesehenen Betriebsmodus mit niedrigeren Stickoxidemissionen geschaltet. Dabei gehe es nicht um das Vorhandensein einer Fahrkurvenerkennung, sondern um deren Funktion als Umschaltlogik und damit Abschalteinrichtung. Dabei sei es an der Beklagten darzulegen, aus welchen technischen Gründen die Applikation einer Fahrkurve erfolgt sei, wenn nicht im Zusammenhang mit einer Abschalteinrichtung. Es sei lebensfremd anzuneh-
Seite 3 men, dass ein Autokonzern grundlos eine nutzlose Softwarefunktion verwende. Die Manipulation der Motoren ergebe sich zudem aus der Applikationsrichtlinie der Beklagten. Habe die Motorsteuerung den Prüfzyklus erkannt, werde eine Regeneration ausgelöst, so dass der Testzyklus nach der Vorkonditionierung des Fahrzeugs stets mit vollständig geleertem NSK gestartet werden könne. Nur im Prüfzyklus erfolge diese Steuerung der Regenerationen auf diese Weise „streckengesteuert“. Im Realbetrieb erfolge die Steuerung davon abweichend. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, eine Repräsentanz der Messergebnisse erreichen zu wollen, werde dies dadurch konterkariert, dass eine optimierte Regenerationsstrategie auf der Straße gar nicht realisierbar sei. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau der Umstände. Der Bundesgerichtshof habe ausgeführt, dass die Verwendung einer Prüfstandserkennungssoftware unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abziele und einer arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichstehe. Soweit die Beklagte behaupte, sie habe das KBA im Oktober 2015 über die Existenz einer Fahrkurvenerkennung informiert, entspreche dies nicht der Realität. Die Beklagte habe widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung habe sie die Funktion verschwiegen. Später habe sie behauptet, es sei keine Zykluserkennung vorhanden. Dann habe sie mitgeteilt, es sei eine solche vorhanden, diese sei aber zulässig. Entsprechend sei die Aussage der Beklagten, dass nur die amerikanische Variante des Motors EA 288 von Manipulationen betroffen sei, unglaubwürdig. Eine Änderung des Verhaltens der Beklagten nach außen habe es hinsichtlich des Motors EA 288 nicht gegeben. Hier habe es gerade keine Ad-hoc-Mitteilung, keine Pressemitteilungen, keine Halteranschreiben und keine sonstigen Informationen gegeben. Es sei davon auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Manipulation gehabt habe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Dokumenten, u.a. aus der Applikationsrichtlinie. Die Beklagte hätte im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen müssen, wie ihre interne Organisation gewesen sei. Sie hätte insbesondere darlegen müssen, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Rechtmäßigkeit der Abgasnachbehandlung sicherzustellen. Zu Unrecht habe das Landgericht den klägerischen Vortrag als unsubstanziiert erachtet. Der Kläger habe greifbare Indizien vorgetragen, u.a. konkrete Messerwerte, Dokumente der Beklagten mit eindeutigen Hinweisen auf die Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen, Äußerungen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, die Betroffenheit des Motors EA 288 vom Abgasskandal in den USA und den vorangegangenen Einbau illegaler Abschalt-
Seite 4 einrichtungen im Motor EA 189. Weitere Ausführungen seien der Klägerseite nicht zumutbar. Es könne nicht Aufgabe des Geschädigten sein, die genaue Funktionsweise der hochkomplexen Steuerung zu ermitteln und die genaue Funktionsweise der Abschalteinrichtungen darzulegen. Die Klägerseite sei in ihrem Recht auf rechtliches Gehörs verletzt, da die Beweisanträge nicht ausgeschöpft worden seien. Insbesondere habe der Kläger Sachverständigengutachten angeboten. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, A. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13.09.2022 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): …, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf). Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden angemessenen Schadensersatz in Höhe von 5 % bis 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (22.500,00 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, Finanzierungskosten in Höhe von 494,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den Betrag aus dem Berufungsantrag zu 1) hinaus alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und noch entstehen werden.
Seite 5 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Berufungsantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. B. nur hilfsweise: Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, insbesondere weil das Deliktsrecht von unterschiedlichen Rechtsprechungsströmungen geprägt ist und die hier relevanten Rechtsprobleme grundsätzliche Bedeutung haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. In den Motoren vom Typ EA 288 komme keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Auch seien die Fahrzeuge nicht zurückgerufen worden. Im Fahrzeug des Klägers sei die Fahrkurvenerkennung gar nicht mehr hinterlegt. Erworben habe der Kläger das Fahrzeug erst nach dem Oktober 2015, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das KBA bereits über die Fahrkurvenerkennung in bestimmten EA 288-Konzepten informiert hatte. Auch könne das im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Thermofenster keine sittenwidrige Schädigung begründen. Dies bestätige die Mehrheit der Oberlandesgerichte und lehne Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ab. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden in entsprechenden Verfahren zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, habe der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Ansprüche nach § 826 BGB ausscheiden. Dort sei ebenfalls ein Fahrzeug mit NSK und hinterlegter Fahrkurvenerkennung betroffen gewesen. Die Rüge, das Landgericht habe die Substanziierungsanforderungen überspannt, greife nicht durch. Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerseite ausreichend gewürdigt. Die Beklagte habe die einfachen Behauptungen der Klagepartei qualifiziert bestritten, indem sie etwa den Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen vorgelegt habe. Entsprechend hätte die Klägerseite ihren Vortrag weiter substanziieren müssen. Wegen des unsubstanziierten Vortrags sei auch keine Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Es hätte sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt.
Seite 6 Materielles Recht sei nicht verletzt. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Zwar gebe es ein Thermofenster. Dieses sei aber so weit ausgestaltet, dass eine bis zu 100 % aktive Abgasrückführung im Temperaturbereich zwischen - 24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius erfolge. Das KBA habe dies für zulässig erachtet. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die Deaktivierung der Abgasrückführung außerhalb dieses Bereichs zum Schutz des Motors und zum sicheren Fahrzeugbetrieb erforderlich sei. Der gesetzliche NOx-Grenzwert werde von dem Fahrzeug unabhängig von der Fahrkurvenerkennung eingehalten. Aus der Applikationsrichtlinie ergebe sich zugunsten des Klägers nichts. Die Fahrkurve sei entfernt worden, da infolge der Umschaltlogik in den EA189-Fahrzeugen eine generelle Verunsicherung in den Fachabteilungen der Beklagten über die Verwendung der Fahrkurvenerkennung bestanden habe. Deshalb habe man entschieden, bei neuen Fahrzeugtypen diese Fahrkurvenerkennung nicht mehr zu verwenden. Die Entfernung der Fahrkurvenerkennung sei mit dem KBA abgestimmt gewesen. Soweit die Fahrkurvenerkennung für die Steuerung des NSK mit Blick auf die Regeneration verwendet worden sei, sei dies erforderlich gewesen, um tatsächlich die NOx-Emissionen im Prüfzyklus widerzuspiegeln und repräsentativ abzubilden. Messergebnisse mit einem anfänglich fast leeren NSK einerseits und einem anfänglich vollen oder fast vollen NSK andererseits seien nicht vergleichbar. Nur ein Test mit anfänglich nahezu leerem NSK stelle sicher, dass keine NOx-Emissionen aus einem vorangegangenen Fremdzyklus regeneriert werden müssten. Zudem habe die im Fahrzeug hinterlegte Fahrkurvenerkennung dazu geführt, dass in Abhängigkeit von der Abgastemperatur und der Alterung des NSK eine Heizmaßnahme im NEFZ aktiviert werden konnte. Danach war die Temperatur des NSK im NEFZ unmittelbar vor dem ersten NSK-Regenerationsevent erhöht. Insgesamt habe die Fahrkurvenerkennung aber nicht zu grenzwertkausalen Emissionsauswirkungen geführt. Die Emissionsmessungen im Straßenbetrieb würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Naturgemäß seien die Emissionswerte im realen Straßenbetrieb höher als unter Prüfstandsbedingungen. Auch das KBA habe mehrfach mitgeteilt, dass die Fahrkurvenerkennung bei EA 288-Aggregaten zulässig sei. Im Übrigen fehle es an einem Schaden der Klagepartei. Das Fahrzeug habe jederzeit den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Die Typgenehmigung drohe auch nicht widerrufen zu werden. Es drohe keine Stilllegung des Fahrzeugs. Soweit ein Volkswagen T6 zurückgerufen worden sei, sei dies wegen einer technischen Konformitätsabweichung erfolgt, was nicht im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung stehe.
Seite 7 Eine angebliche Täuschung sei jedenfalls nicht kausal für die Entscheidung des Klägers gewesen, das Fahrzeug zu kaufen. Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Handeln und Schädigung obliege dem Geschädigten. Insoweit greife auch keine Vermutung der Kausalität. Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Beklagten fehlten ebenso. Hierzu habe die Klägerseite schon nicht ausreichend vorgetragen. Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Jedenfalls treffe die Beklagte kein Verschulden, denn sie sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Auf die Auskunft der zuständigen Erlaubnisbehörde dürfe man sich grundsätzlich verlassen. Nachdem das KBA wiederholt für sämtliche EA 288-Aggregate bestätigt habe, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen. Im Übrigen wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch ist auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem Kläger günstigere Beurteilung geboten (§ 513 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Vertragliche Ansprüche kommen mangels Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht in Betracht. Ebenso bestehen keine Ansprüche des Klägers aus §§ 826, 31 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. 1. Ansprüche aus § 826, 31 BGB hat der Kläger nicht. Es fehlt bereits an ausreichendem Vortrag zu einem als vorsätzlich und sittenwidrig anzusehenden rechtswidrigen Verhalten der Beklagten. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau
Seite 8 durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 12; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 29; jeweils juris, m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, a.a.O.). Stets ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 30, juris). Allein der Umstand, dass eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert ist, lässt aber nicht auf eine besondere Verwerflichkeit des Handelns schließen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 25f.). Regelmäßig handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 27.10.2022 – III ZR 211/20, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21, Rn. 28; jeweils juris). Wenn eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert dies eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21, Rn. 28). Zu berücksichtigen ist eine etwaige Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers. Ist dieser an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen, werden wesentliche Elemente, die das bisherige Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen als besonders verwerflich erscheinen ließen,
Seite 9 derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten gegenüber dem konkreten Käufer im Hinblick auf den Schaden, der nach der Verhaltensänderung entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 17, juris). Ein objektiv sittenwidriges Handeln kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass in einer Motorsteuerung Einrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind (BGH, Beschluss vom 21.03.2022 – VIa ZR 334/21, juris, Orientierungssatz 2). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz emissionsbeeinflussender Einrichtungen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen, vielmehr bedürfte es hierfür weiterer Umstände (BGH, a.a.O.). Insbesondere ist eine dem KBA bekannte Fahrkurvenerkennung nicht geeignet, den Rückschluss auf ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten zu rechtfertigen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021 – 8 U 69/21, Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 – I- 27 U 171/22, Rn. 23; jeweils juris), zumal wenn diese Funktion vom KBA nicht beanstandet wurde. Das gleiche gilt für ein Thermofenster (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – III ZR 216/20, Rn. 17; Urteil vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, Rn. 21f., juris). Der darin - eventuell - liegende Gesetzesverstoß reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, a.a.O.). Anders als in den Fällen einer Abschalteinrichtung, bei der durch den Einsatz einer Prüfstandserkennungssoftware auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert werden, und bei der es sich deshalb aufdrängt, dass sie gesetzeswidrig ist, unterscheidet das sogenannte Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Umgebungstemperatur und ist damit nicht offensichtlich auf eine bewusste Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde angelegt (OLG Dresden, Urteil vom 04.12.2020 – 9a U 2074/19, Rn. 37, juris). b) Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung muss zunächst der Kläger darlegen. Vorliegend ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag aber keine greifbaren Anhaltspunkte für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung, zumindest nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Seite 10 aa) Prozessual unbeachtlich ist der auf bloße Vermutungen gestützte Sachvortrag, wenn ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, Rn. 12, juris, m.w.N.). Die Anforderungen an den Tatsachenvortrag des Klägers zum Vorhandensein einer Abschalteinrichtung dürfen einerseits nicht überspannt werden, andererseits darf der Kläger aber nicht willkürlich, aufs Geratewohl und ohne greifbare Anhaltspunkte Behauptungen aufstellen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 53, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeugkäufer mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann. Ausreichend wäre etwa - wie beim Motor EA 189 - der Vortrag, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, der Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle Überprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug eingebaut worden sei (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, Rn. 13, juris). Hingegen begründet die Behauptung, das Fahrzeug überschreite außerhalb des Prüfstands die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches, keine greifbaren Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung (BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, Rn. 14f.). Gleiches gilt für den Vortrag einer prüfzyklusabhängigen NSK-Steuerung, wenn die Beklagte nachvollziehbar erläutert hat, dass die Steuerung der Vermeidung verzerrter NEFZ-Testergebnisse gedient habe (also einem nicht-manipulativen, grundsätzlich anerkennenswerten Zweck), und alle Vorgaben zur NSK-Steuerung in der Entscheidungsvorlage vom 18.11.2015 ausdrücklich unter den Vorbehalt gesetzmäßigen Handels gestellt habe (BGH, Beschluss vom 21.03.2022 – VIa ZR 334/21, Rn. 20, juris). Keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben sich ferner aus Vorbringen zur Erkennung des Lenkwinkeleinschlags ohne Anhaltspunkte für die Verwendung solcher Steuerungsstrategien in dem streitgegenständlichen Fahrzeug (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 23, juris). Als ausreichend und nicht „ins Blaue hinein“ angesehen wurde demgegenüber beispielsweise der Vortrag, es liege eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Rege-
Seite 11 lung vor, wenn nach konkret genannten Presseberichten das KBA ein formelles Anhörungsverfahren wegen des Verdachts einer weiteren Abschaltvorrichtung gegen den Hersteller eingeleitet habe (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, Rn. 24; Beschluss vom 23.02.2022 – VII ZR 602/21, Rn. 20 ff.; jeweils juris). Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung können auch dann gegeben sein, wenn das KBA bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers noch keine Rückrufaktion angeordnet hat (BGH, Urteil vom 23.06.2022 – VII ZR 442/21, Rn. 28, juris). bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, hinsichtlich derer die Typgenehmigungsbehörde (das KBA) von der Beklagten bewusst getäuscht worden wäre. Unstreitig hat das KBA den streitgegenständlichen Motor mehrfach auf unzulässige Abschalteinrichtungen untersuchen lassen. Aufgrund dieser Untersuchungen hat das KBA keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor ist weder von einem Rückruf noch von sonstigen Maßnahmen des KBA betroffen. Nach der Berufungsbegründung beanstandet der Kläger vor allem die Zykluserkennung (Fahrkurvenerkennung), die unstreitig zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger installiert war. Unstreitig ist weiter, dass die Fahrkurvenerkennung auf das Emissionskontrollsystem einwirken konnte, je nachdem, ob ein Prüfzyklus detektiert wurde oder nicht. Die Beklagte erläutert selbst, dass die Regeneration des NSK hiermit gekoppelt gewesen sei und zudem eine Heizmaßnahme (Erhöhung der Temperatur des NSK). Die Fahrkurvenerkennung als solche war dem KBA dabei unstreitig bekannt. Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung ergeben sich daher nicht, selbst wenn die Fahrkurvenerkennung mit den von Beklagtenseite eingeräumten Auswirkungen auf das Abgaskontrollsystem eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen sollte (dazu unten 2.). Dem Kläger kann nicht in seinem allgemeinen Einwand gefolgt werden, die Feststellungen des KBA seien ungenügend oder das KBA sei von der Beklagten nicht vollständig informiert worden. Beim KBA handelt es sich um eine dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterstehende Bundesoberbehörde, die sich im Rahmen des „Dieselabgas-Skandals“ umfassend mit dem Emissionsverhalten von Dieselfahrzeugen auch der Beklagten und damit mit der Zulässigkeit etwaiger Abschaltvorrichtungen befasst hat. Das KBA entscheidet im Ergebnis darüber, ob Fahrzeuge gegebenenfalls zurückgerufen werden und Stilllegungen drohen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2021 – I-24 U 361/20, Rn. 21, juris). Dabei kann
Seite 12 zu Grunde gelegt werden, dass das KBA, wenn es sich wie hier jahrelang mit der Zulässigkeit eines Dieselmotors und seiner Abgasreinigung befasst, die von ihm benötigten Informationen beim Hersteller einholt. Wenn nach inzwischen fast 8 Jahren laufender Untersuchungen das KBA insoweit keine weiteren Maßnahmen (Rückrufe, Nachrüstungen, Betriebsuntersagungen) für veranlasst gehalten hat, spricht dies sehr deutlich gegen „greifbare“ Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergeben sich greifbare Anhaltspunkte für unzulässige Abschalteinrichtungen nicht. Der Umstand, dass im Realbetrieb ein deutlich höherer Schadstoffausstoß zu messen ist als auf dem Prüfstand, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Messungen auf dem Prüfstand unter speziellen, genau vorgegebenen Bedingungen erfolgen, die dem Fahrbetrieb nicht vergleichbar sind. Es ist allgemein bekannt, dass Emissionswerte branchenweit und regelmäßig im normalen Fahrbetrieb deutlich höher sind als unter Prüfbedingungen, insbesondere im NEFZ-Prüfzyklus (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 26.11.2020 – 1 U 368/19, Rn. 41, juris). Zudem sind in den „KBA-Felduntersuchungen“ mehrere Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 288 getestet und untersucht worden, ohne dass unzulässige Vorrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden wären (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04.12.2020 – 9a U 2074/19, Rn. 30, juris). Obwohl das KBA seit Bekanntwerden des „Dieselabgas-Skandals“ im Jahr 2015 eine Vielzahl von Dieselfahrzeugen sowohl der Beklagten als auch anderer Hersteller untersucht und in etlichen Fällen unzulässige Abschaltvorrichtungen moniert, Nebenbestimmungen zu Typengenehmigungen erlassen und Rückrufe angeordnet hat, gibt es gerade keine Rückrufanordnung des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Motor EA 288. Es kann nicht vom Vorgängermotor (Baureihe EA 189), bei dem eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer „Umschaltlogik“ festgestellt wurde, auf den vorliegend streitgegenständlichen Motor geschlossen werden (OLG Dresden, Urteil vom 04.12.2020 – 9a U 2074/19, Rn. 30, juris). Die technische Ausgestaltung des früheren Motorenmodells, das auch anderen Zulassungsbestimmungen unterlag, lässt keine Schlussfolgerungen zu, wie die Baureihe EA 288 ausgestaltet ist. Auch stützt die vom Kläger herangezogene „Ausbedatung“ der Fahrkurve (also die Entfernung der Funktion aus der Motorsteuerung) nicht die Annahme, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt habe. Der Vortrag der Beklagten, dass dies wegen einer Verunsicherung in den Fachabteilungen erfolgt sei, ist nicht unplausibel. Anhaltspunkte dafür, dass das KBA die Entfernung der Funktion vorgegeben habe, gibt es nicht.
Seite 13 2. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV bestehen nicht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Regelungen in Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C- 100/21, Rn. 85, juris). Damit kommen die §§ 6, 27 EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 20, juris). Eine Haftung der Beklagten scheitert im Ergebnis jedoch zumindest daran, dass ihr insoweit kein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. a) Im vorliegenden Fahrzeug kam (bis zur Entfernung der Fahrkurvenerkennung) nach dem eigenen Vortrag der Beklagten eine Abschalteinrichtung im Sinne von § 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 zum Einsatz. Denn bei Erkennen des Prüfzyklus wurde eine zusätzliche Heizmaßnahme des NSK aktiviert, ebenso wurde auf die Regeneration des NSK Einfluss genommen. Diese Eigenheit der Motorsteuerung genügt zwar nicht für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (siehe oben 1.). Der Beklagten obliegt aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 54, juris). Auf die Grenzwertkausalität der Abschalteinrichtung kommt es dabei nicht an (BGH, a.a.O. Rn. 51). Dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte ausreichende Darlegungen dazu, aus welchen Gründen die Heizmaßnahme überhaupt installiert wurde und warum sie als rechtlich zulässig zu bewerten sei, gemacht hat. Zwar spricht Vieles dafür, dass die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht vorliegen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einrichtung notwendig seien, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a). Die weiteren Ausnahmetatbestände liegen offensichtlich nicht vor. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte sich insoweit auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann (unten b).
Seite 14 Wegen des im Fahrzeug eingesetzten Thermofensters lässt sich wegen des zugrunde zu legenden weiten Temperaturbereichs von -24 bis +70 Grad (ohne „Abrampung“) schon keine unzulässige Abschaltung feststellen (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2023 – I-13 U 90/22, Rn. 131; OLG München, Beschluss vom 22.08.2023 – 8 U 9416/21, Rn. 61; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.07.2023 – 2 U 100/22, Rn. 7; jeweils juris). Dieser Temperaturbereich deckt die Bedingungen eines „normalen Fahrbetriebs“ im Unionsgebiet ab, weshalb die Funktionseinschränkung des Emissionskontrollsystems unbedenklich ist. Den Ausführungen der Beklagten zum Temperaturbereich von -24 bis +70 Grad (Klageerwiderung Seiten 28ff.) ist die Klägerseite nicht weiter entgegengetreten. b) Unter Berücksichtigung aller Umstände geht der Senat allerdings davon aus, dass die Beklagte, soweit die Heizmaßnahme rechtlich unzulässig gewesen wäre, im Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug und noch bei Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag und deshalb nicht schuldhaft handelte. aa) Wer objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, muss gegebenenfalls Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen; insofern besteht eine Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 59, juris). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach derjenige, der sich auf einen Rechtsirrtum beruft, diesen auch darlegen und beweisen muss (BGH, NJW 2009, 2298, 2299). Maßgeblich kommt es auf ein Verschulden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 61). Ein Fahrzeughersteller kann zu seiner Entlastung darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung). Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums selbst dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, a.a.O. Rn. 65).
Seite 15 bb) Im Hinblick auf die Fahrkurvenerkennung (einschließlich der damit verknüpften Heizmaßnahme und der abweichenden Steuerung der Regeneration) liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums vor. Das ergibt sich schon daraus, dass die Fahrkurvenerkennung dem KBA als zuständiger Marktüberwachungs- und Typgenehmigungsbehörde vorgestellt wurde und ohne Beanstandung geblieben ist (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2023 – I-13 U 90/22, Rn. 130, juris). Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen für den Motortyp EA 288 erteilten Auskünfte des KBA steht es außer Frage, dass das Kraftfahrtbundesamt bei etwa ergänzender Nachfrage zur klägerseits gerügten Softwarekonfiguration die Rechtsauffassung der Beklagten zur Zulässigkeit der verwendeten Abgasreinigung im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bestätigt hätte (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2023 – 4 U 10/23, Rn. 154; OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2023 – 6 U 1270/22, Rn. 28ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.07.2023 – 2 U 100/22, Rn. 12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2023 – 13 U 104/22, Rn. 93; OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2023 – I-13 U 527/21, Rn. 76ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 – 10 U 27/23, Rn. 5; jeweils juris). Da es im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an einer einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung mangelte, aus der die Beklagte die Unzulässigkeit der mit der Fahrkurvenerkennung verbundenen Funktionen hätte schlussfolgern können, kam es für sie als Fahrzeugherstellerin auch in erster Linie auf die Beurteilung des KBA als zuständiger Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde an (OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2023 – I-13 U 527/21, Rn. 74, juris). Das KBA hielt jedenfalls bis zur Klärung der damit verbundenen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof im Juni 2023 zudem alle Steuerungen des Abgaskontrollsystems für zulässig und einer Typgenehmigung nicht entgegenstehend, die nicht zu einer Überschreitung der jeweils zulässigen Emissionswerte führten (was unter dem Stichwort der „fehlenden Grenzwertkausalität“ diskutiert wird). Nachdem - wie allgemein bekannt ist - die Motoren der Baureihe EA 288 auch nach Entfernung der Fahrkurvenerkennung durch Software-Update weiterhin vom KBA zugelassen sind und die entsprechend veränderten Fahrzeuge nicht etwa zurückgerufen oder stillgelegt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die Fahrkurvenerkennung gerade nicht „grenzwertkausal“ wirkte. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass das KBA der Beklagten die Typgenehmigung auch dann erteilt hätte, wenn die Fahrkurvenerkennung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens offen gelegt worden wäre und die Beklagte nach der Zulässigkeit dieser Art der Motorsteuerung gefragt hätte.
Seite 16 Auch hinsichtlich des Thermofensters wäre - falls man es abweichend von der hier vertretenen Auffassung (oben a) überhaupt als unzulässige Abschalteinrichtung ansehen wollte - ein unvermeidbarer Verbotsirrtum der Beklagten zu bejahen. Die in zahlreichen Parallelverfahren erteilten amtlichen Auskünfte des KBA bestätigen, dass das KBA das Thermofenster mit einem Temperaturbereich von -24 bis +70 Grad als zulässig bestätigt hätte. Auch insoweit ist mithin von einer hypothetischen Genehmigung auszugehen, weshalb ein Verschulden der Beklagten entfällt (ebenso OLG München, Beschluss vom 22.08.2023 – 8 U 9416/21, Rn. 66, und Beschluss vom 27.07.2023 – 35 U 5534/22, Rn. 62; KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2023 – 4 U 10/23, Rn. 154; OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2023 – 6 U 1270/22, Rn. 28ff.; OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2023 – 3 U 96/22, Rn. 21ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2023 – 4 U 283/22, Rn. 40; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 U 35/23e, Rn. 27; jeweils juris). 3. Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger trägt schon nicht vor, wie er bewusst und gewollt durch die Beklagte getäuscht worden sei. Er macht lediglich Angaben zu einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes durch die Beklagte. Selbst wenn man eine Täuschung annehmen wollte, hat die Beklagte keinen unmittelbaren Vermögensvorteil aus dem Kauf des Fahrzeugs ziehen können. Verkäufer war nämlich nicht die Beklagte selbst. Dass die Beklagte in der Absicht handelte, dem Verkäufer einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist nicht ersichtlich. Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich“ entsprechen, das eine muss also gleichsam die Kehrseite des anderen sein, sog. Stoffgleichheit (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 19, juris). Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein und der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BGH, a.a.O.). Ein Vermögensschaden des Klägers - wenn das erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war - wäre jedenfalls nicht stoffgleich mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl.
BGH, a.a.O. Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2023 – I-27 U 171/22, Rn. 30ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.02.2023 – 4 U 146/22, Rn. 35; juris). Auch wenn die Beklagte grundsätzlich ein allgemeines Interesse an einem Gebrauchtwagenhandel mit von ihr hergestellten Fahrzeugen zu „guten“ Preisen gehabt haben mag: Mit diesem Interesse geht nicht die Absicht einher, mit jedem erneuten Verkauf desselben Fahrzeugs den jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um einen etwaigen den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Anteil am Kaufpreis zu bereichern (BGH, a.a.O. Rn. 26). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die grundsätzlichen Rechtsfragen, die hier entscheidungserheblich sind, sind vom Bundesgerichtshof mit seinen Leitentscheidungen vom 26.06.2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) geklärt. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Urteile ergangen sind, in denen ein unvermeidbarer Verbotsirrtum der Beklagten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Motorbaureihe EA 288 verneint wurde, liegt keine Divergenz in einer Rechtsfrage vor. Vielmehr waren jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannt, dass ein Verbotsirrtum nicht hinreichend konkret dargelegt gewesen sei (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 – 8 U 271/21, Rn. 63, juris). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die dort vorgelegten Auskünfte des KBA keinen Rückschluss auf eine hypothetische Genehmigung zuließen (OLG Schleswig, Urteil vom 14.09.2023, Az. 10 U 29/21). Beide Entscheidungen beruhen aber lediglich auf einer abweichenden tatrichterlichen Würdigung, so dass Anlass für eine Zulassung der Revision nicht besteht. R. Dr. W. Dr. K. Seite 17