In Berufungsverfahren gegen die Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, in denen mit Wirkung …
Sozialrecht
Leitsatz
In Berufungsverfahren gegen die Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, in denen mit Wirkung vom 1.1.1994 die Eisenbahn-Unfallkasse als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung getreten ist, hat die Eisenbahn-Unfallkasse keine Pauschgebühr zu entrichten (vgl LSG München vom 10.10.1994 - L 1/3 U 297/91).