Zulässigkeit der Beschwerde bei Kostenstreitigkeiten unter 200 € KI-Titel
ZPO § 572 Abs. 1 · Beschwerdeunzulässigkeit · Kostenrechnung · Wertgrenze · Rechtsmittelzulassung
Zivilrecht
Tenor
Der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 30.09.2024 (Bl. 157 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
1
Der als Beschwerde zu wertenden „Erinnerung gegen Einzelkostenrechnung von 66,00 €“ der Beklagten vom 14.10.2024 wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung abzuweichen.
2
Die Beschwerde ist zudem unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt.