LG Bochum · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

LG Bochum – I-1 O 361/09

Zivilrecht

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 28.09.2009 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Anmeldung von Forderungen in dem Insolvenzverfahren der amerikanischen M Holding Inc. (M1, Garantiegeberin der M-Zertifikate des Antragstellers) sowohl die erforderliche Sperrnummer (''Blocking Number'') als auch die notwendige Depotnummer der Depotbank bei F beziehungsweise D zu benennen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.