EuG Vierte Kammer Beschluss zitiert von 2

Verordnung [EG] Nr. 1429/2004

Confcooperative, Unione regionale della Cooperazione Friuli-Venezia Giulia Federagricole und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nichtigkeitsklage – Verordnung [EG] Nr. 1429/2004 – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Wein – Regelung der Verwendung von Rebsortennamen und ihrer Synonyme – Zeitliche Beschränkung der Verwendung – Juristische Personen – Individuell betroffene Personen – Unzulässigkeit

Europarecht Nichtigkeitsklage

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Republik Ungarn trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der in Form einer Anmerkung in Nr. 103 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263, S. 11) enthaltenen Bestimmung, wonach der Name „Tocai friulano“ nur bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf