Anwaltsgerichtshof NRW 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Streitwertbeschwerde KI-Titel

Prozesskostenhilfe · Streitwertfestsetzung · Rechtsverfolgungsaussicht · BRAO

Berufsrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

1.

Die Anträge der Klägerin vom 03.01.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 17.11.2023 und eine Streitwertbeschwerde werden zurückgewiesen.

2.

Die Streitwertbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

1.

3

Die Prozesskostenhilfeanträge der Klägerin waren zurückzuweisen, weil ihre jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 04.01.2024 sowie die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

4

2.

5

Die Streitwertfestsetzung durch den Senat ergibt sich aus § 194 II BRAO und ist gem. § 194 III BRAO unanfechtbar.